Protokoll der Landratssitzung vom 22. März 2001 | |
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Nr. 968
Dringliche Interpellationen
2001/060
Dringliche Interpellation von Paul Schär vom 22. März 2001: Maul- und Klauenseuche im Kanton Basel-Landschaft
2001/061
Dringliche Interpellation von Elisabeth Schneider vom 22. März 2001: Maul- und Klauenseuche
2001/062
Dringliche Interpellation von Max Ritter vom 22. März 2001: Maul- und Klauenseuche
Frage Nr. 5 aus der Fragestunde von Thomas Haegler:
Maul- und Klauenseuche
Peter Brunner führt aus, dass sowohl Frage 5 der Fragestunde als auch die drei dringlichen Interpellationen zum Thema Maul- und Klauenseuche gemeinsam behandelt werden.
Regierungsrat Erich Straumann bemerkt einleitend, dass die Regierung die Situation sehr ernst nimmt und sich deshalb auch in einem frühen Stadium mit der Thematik befasst hat.
An dieser Stelle möchte er sowohl dem Landrat für sein Engagement als auch den Medien für ihre Berichterstattung danken.
In der Schweiz wurden letztmals 1965/1967 Seuchenzüge festgestellt.
Es gilt nun, die Situation laufend zu analysieren, nicht in übertriebener Weise zu reagieren, aber trotzdem die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, damit die Krankheit nicht eingeschleppt wird.
Zur Frage 4. Max Ritter, Frage 1. Elisabeth Schneider und Thomas Haegler, Fragen 1. und 3. Paul Schär
Die Tierseuchenbekämpfung ist Aufgabe des Kantonstierarztes und die Tiersuchengesetzgebung sieht im Seuchenfall umfassende Kompetenzen für den Kantonstierarzt vor, um die Seuchenherde zu eliminieren.
Eine Notfallplanung bestand bereits vor Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in England, sie muss demnach nicht neu aufgebaut werden.
Die Notfallplanung sieht im Ernstfall folgende Massnahmen vor:
1. In Basel-Stadt ist eine mobile Tötungs- und Desinfektionseinheit stationiert, welche im Ernstfall zum Einsatz gelangt.
Mit einer Entsorgungsfirma für tierische Abfälle besteht ein Vertrag, der die seuchensichere Entsorgung von toten Tieren garantiert.
Die Vorgehensweise im Seuchenfall ist in der Tierseuchengesetzgebung festgelegt. Im Kanton stehen fünf praktizierende Tierärzte, einer pro Verwaltungsbezirk, zur Verfügung, welche in Zusammenarbeit mit dem Kantonstierarzt in der Lage sind, alle erforderlichen Massnahmen anzuordnen, zu koordinieren und zu überwachen.
Weitere eventuell erforderliche organisatorische Vorarbeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Eliminierung eines Seuchenherdes stehen, sind kurz vor dem Abschluss.
Mit Auftreten der ersten Seuchenfälle in Grossbritanien wurden sämtliche praktizierende Tierärzte des Kantons mittels eines Merkblattes auf die möglichen Risiken, die MKS-Symptome und die Seuchennotfallnummer hingewiesen.
Die Risikobetriebe, Verfütterer von Restaurations- oder Krankenhausabfällen, wurden schriftlich auf ihre Sorgfaltspflicht aufmerksam gemacht.
Mit dem LZE, dem Bauernverband und Mitgliedern der Nutztierkommission wurde die Situation am 23. März 01 erörtert. Es wurden Massnahmen beraten, wie die Nutztierhalter möglichst effizient über den neusten Stand zu informieren sind
Zusätzlich fanden diverse Besprechungen mit der BUD und der Polizei statt. Die Medien sowie auch die Oeffentlichkeit wurden und werden laufend über den aktuellen Stand informiert.
Weitergehende Massnahmen drängen sich im Moment nicht auf. Es geht in der jetzigen Phase vor allem darum, dass mögliche MKS-Fälle als solche umgehend erkannt und gemeldet werden, und dass Tierärzte und Tierhalter im Seuchenverdacht richtig reagieren, um eine Verschleppung zu verhindern.
Zu den Fragen 2,5 und 7 von Max Ritter
Bei Bestätigung eines Seuchenverdachts werden umgehend folgen Massnahmen in die Wege geleitet werden:
Sperrmassnahmen über die betroffenen Betriebe anordnen
Seuchenherd eliminieren, d.h. Töten der Tiere auf dem Hof, Reinigen und Desinfizieren
Ueberwachen der Massnahmen
Angeordnete Massnahmen nach erfolgtem Prozedere wieder aufheben
Um den Seuchenherd wird eine kreisförmige Schutzzone mit einem Durchmesser von 6 km und eine Ueberwachungszone mit einem Durchmesser von 20 km errichtet.
Dies bedeutet eine erhebliche Einschränkung des Klauentier-, Personen- und Warenverkehrs für Betriebe, welche Klauentiere halten.
Insbesondere dürfen keine Tiere in diese Zonen verbracht werden, und die Schlachtung von Tieren ist in beiden Zonen während der ersten 15 Tage nach Auftreten eines Falls untersagt.
Zutritt zu den Stallungen ist nur den seuchenpolizeilichen Organen gestattet, der Warenverkehr aus der Schutzzone von tierischen Produkten kann nur vom Tierarzt unter sichernden Bedingungen zugelassen werden.
Eine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche ist in der Schweiz verboten, da damit der Export von Milchprodukten und Schokolade über Jahre hinaus beeinträchtigt würde.
Für den Notfall stehen 300'000 Impfeinheiten zur Verfügung, um einer unkontrollierten Ausbreitung Einhalt zu gebieten. Die Impfungen müssten allerdings vom Bund angeordnet werden.
Zu den Fragen 2.von Thomas Haegler und 5. von Paul Schär
Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Versorgung mit Fleisch sichergestellt bleibt, da im Bedarfsfall Fleisch aus MKS-freien Zonen in das Kantonsgebiet eingeführt werden könnte. Problematisch könnte die Versorgung in dem Falle werden, wo die MKS flächendeckend oder grossflächig in der Schweiz auftreten sollte. Eine Sicherstellung der Fleischversorgung unter diesen Umständen wäre Gegenstand einer Expertengruppe auf Bundesebene.
Unbestrittenermassen würden sich MKS-Massnahmen einschneidend auf die Landwirtschaftsbetriebe auswirken. Tierverluste können zwar bis zu 90% durch die Tierseuchenkasse abgegolten werden, der Betriebsverlust wie Milchgeld und Fleischausfall bleiben ungedeckt und müssen vom betroffenen Bauer getragen werden.
Inwieweit hier zusätzliche Unterstützungsbeiträge an die Landwirtschaft fliessen sollen, wäre im Parlament noch zu diskutieren.
Zu den Fragen 6. von Max Ritter und 5. von Paul Schär
Die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonstierärzten ist sichergestellt.
Im Ernstfall würden in der Nordwestschweiz getroffene Massnahmen umgehend mit den Nachbarkantonen sowie den grenznahen Veterinärbehörden in Deutschland und Frankreich abgesprochen und koordiniert.
Zu den Fragen 1. und 3. von Max Ritter, 3., 4. und 5. von Elisabeth Schneider und 4. von Paul Schär
Der Grenzverkehr ist Sache des Bundes. Es besteht ein generelles Einfuhrverbot von Klauentieren aus der EU. Regierungsrat Erich Straumann hofft, dass die Misere wenigstens zur Erkenntnis führt, in Zukunft lebende Tiertransporte nicht mehr zuzulassen.
Reisende aus England werden mittels Plakaten darauf aufmerksam gemacht, dass weder Milch- noch Fleischprodukte eingeführt werden dürfen und sie in den ersten sieben Tagen nach der Einreise weder landwirtschaftliche Betriebe noch einen Zoo aufsuchen sollen.
Da bei der Grenzkontrolle eines leeren Viehtiertransporters aus Italien festgestellt wurde, dass dieser nach Entlad in Deutschland ungereinigt die Schweiz passierte, hat das Bundesamt verschärfte Grenzkontrollen angeordnet.
Wildschweine, und damit kommt Regierungsrat Erich Straumann zurück auf die Fragestunde, bedeuten zum heutigen Zeitpunkt bezüglich MKS noch ein untergeordnetes Seuchenrisiko. Ein zusätzlicher Grund die Wildschweine nicht mit Restaurationsabfällen zu füttern.
Zur Frage 6. von Paul Schär
Um nicht unnötige Aengste zu schüren, sollte die Information im Verhältnis zur tatsächlichen Seuchenbedrohungslage stehen. So wurden die Klauentierhalter durch das Bundesamt für Veterinärwesen direkt angeschrieben. Die Gemeinden des Kantons Baseland sollen in den nächsten Tagen durch den Kanton Informationen zum Thema Maul- und Klauenseuche erhalten und die Oeffentlichkeit wird situationsgerecht informiert werden.
Zu Frage 8 von Max Ritter
Unter Mithilfe der vorhandenen Einsatzequipe kann ein Fall von MKS mit dem jetzigen Personalbestand unter Kontrolle gebracht werden.
Zu Frage 3. von Thomas Haegler
Je nach Seuchenlage müsste in der Schutzzone für Hunde ein Leinenzwang ausgesprochen werden und Katzen müssten im Haus gehalten werden.
Zu Frage 6. von Elisabeth Schneider
Die Maul- und Klauenseuche ist zwar für den Menschen ungefährlich, in seltenen Fällen, vor allem bei offenen Verletzungen, kann eine Ansteckung erfolgen. Diese äussert sich durch grippeähnliche Symptome sowie Blasen im Mund und an den Fingerspitzen. Innerhalb von 5 - 10 Tagen ist die Krankheit überstanden.
Eine Uebertragung der Viren vom Menschen auf das Tier ist durchaus denkbar.
Peter Brunner gibt in diesem spezielen Fall das Wort zur Diskussion frei, ohne darüber abstimmen zu lassen.
Thomas Haegler möchte wissen, was mit den Haustieren geschieht, wenn sich herausstellt, dass sie infiziert sind.
Max Ritter bedankt sich als Mitglied des Ausschusses des Bauernverbandes und somit als Direktbetroffener für die Ausführungen Regierungsrat Erich Straumanns.
Er hoffe nach wie vor, dass der Kanton Basel-Landschaft vor der Seuche verschont bleibe.
Es sei wichtig, dass sich die breite Bevölkerung der Problematik bewusst sei.
Als Grenzkanton sei für Baselland eine der wichtigsten Fragen, ob bezüglich der Grenzgänger die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen eingeleitet wurden.
Max Ritters letzter Wunsch richtet sich an die Presse, die er bittet, die Thematik so unters Baselbieter Volk zu bringen, dass die gesamte Bevölkerung im Ober- und Unterbaselbiet über einen einheitlichen Informationsstand verfügt.
Paul Schär sieht sich überfordert bei der Frage, was geschieht, wenn er mit seinem Hund nach Liebensweiler fährt, während er dort reitet, seinen Hund frei herumlaufen lässt und auf der Rückfahrt in die Schweiz beschliesst, noch Max Ritter oder Hildy Haas zu besuchen, und auch dort den Hund frei herumlaufen lässt.
Wenn er die Zöllner danach frage, erzähle ihm jeder etwas anderes.
Esther Maag hat sich bei ihrer Lektüre über die Maul- und Klauenseuche wiederkehrend die Frage gestellt, warum präventiv so viele Tiere umgebracht werden müssen.
Sie wisse zwar, dass die Seuche extrem ansteckend sei, könne sich jedoch an die 60-er Jahre erinnern, an der die Krankheit "durchgeseucht" wurde.
Roland Bächtold beschäftigt die Frage, warum der Bund den Transittransport der Tiere nicht generell gestoppt hat.
Elisabeth Schneider bedankt sich ebenfalls für die detaillierten Ausführungen bei Regierungsrat Erich Straumann.
Wenn sie allerdings der heutigen Volksstimme entnehmen müsse, dass der Kantonsveterinär Bloch zur Zeit die Tierärzte des Kantons auf MKS sensibilisiert, denke sie, dass dies schon längst hätte geschehen müssen. Dies treffe im übrigen auch für den nächsten Satz zu, der besagt, dass demnächst auch die Gemeinden und Tierhalter mit Informationen beliefert werden sollen.
Regierungsrat Erich Straumann erinnert an seine Aussage, dass Haustiere bei einem Fall von MKS die Schutzzone nicht verlassen dürfen und die Hunde an der Leine zu führen sind.
Die Bemerkung Max Ritters die Grenzgänger betreffend nehme er gerne entgegen um sie mit dem Kantonstierarzt zu besprechen.
An die Adresse Paul Schärs meint er, dass jeder Tierhalter auch ein gewisses Mass an Selbstverantwortung trage, wobei aber zur Zeit kein Grund zur Panikmache bestehe.
Regierungsrat Erich Straumann bestätigt Esther Maag, dass oftmals nicht begriffen werde, warum sämtliche Tiere eines Hofes getötet werden müssen.
Da sich die Seuche jedoch derart rasant ausbreitet, müsse man der Gefahr präventiv begegnen.
1965 habe man die Tiere geschlachtet und das Fleisch als Nahrungsmittel verkauft. Theoretisch wäre das auch heute möglich, wobei er nicht annehme, dass irgend jemand Fleisch von einem an Maul- und Klauenseuche erkrankten Tier essen würde.
Zur Frage Roland Bächtolds erwidert RR Erich Straumann, dass Vorsicht geboten sei, damit man nicht über das Ziel hinausschiesse und die Verhältnismässigkeit dabei vergesse.
An die Adresse von Elisabeth Schneider meint RR Erich Straumann, dass ein Haus nicht gelöscht werden könne, bevor es brenne.
Da die Massnahmen für den Ernstfall in die Wege geleitet sind, er ausserdem davon ausgehe, dass die Tierärzte während ihrer Ausbildung über MKS informiert und instruiert wurden, seien die geplanten Massnahmen lediglich als Zusatzinformationen gedacht.
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Titel und Ingress | Keine Wortbegehren |
I. | Keine Wortbegehren |
§ 8, Titel 2, 2bis und 4 a., b. | Keine Wortbegehren |
II. | Keine Wortbegehren |
Peter Brunner bittet die Stimmenzähler die Präsenz festzustellen.
://: Der Rat stimmt dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung mit 41: 33 zu.
Peter Brunner stellt fest, dass das Quorum nicht erreicht wurde und damit das Gesetz der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
Änderung vom 22. März 2001
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Einführungsgesetz vom 25. März 1996(1) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) wird wie folgt geändert:
§ 8, Titel Abs. 2, 2bis und 4
Anspruchsberechtigung und Bemessungsgrundlage
2 | Bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn | |
a) | die Jahresrichtprämie der versicherten Person einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens (Subventionsgrenze) übersteigt, und | |
b) | gemäss Steuer- und Finanzgesetz kein Reinvermögen vorhanden ist, das höher ist als der Vermögensabzug. | |
2bis Das massgebende Einkommen gemäss Absatz 2 ist das steuerbare Einkommen, zuzüglich Steuerfreibeträge von Renten, abzüglich einmalige Kapitalabfindungen.
4 Die Prämienverbilligung entspricht dem Betrag, um den die Jahresrichtprämie die Subventionsgrenze übersteigt.
II.
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: | |
1. | Der für den Ausbau der Abwasserreinigungsanlagen in den Gemeinden Wintersingen und Liedertswil erforderliche Verpflichtungskredit von brutto |
Fr. 1'900'000.-- (Wintersingen) zu Lasten Konto 2341.701.51-054 | |
Fr. 1'100'000.-- (Liedertswil) zu Lasten Konto 2341.701.51-051 | |
(inkl. Mehrwertsteuer) wird bewilligt. Nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen gegenüber der Preisbasis 1. April 2000 werden bewilligt. | |
2. | Die Investitionen gemäss Punkt 1 sind bei der Berechnung des Vermögensaufbaus der Industriellen Betriebe Baselland (IBBL) AG zu berücksichtigen. |
3. | Soweit für die Ausführung der Bauvorhaben Areal erworben oder in Rechte in Grund und Boden sowie Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen werden muss, wird die Bau- und Umweltschutzdirektion ermächtigt, gestützt auf die §§ 2, 36 und 37 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 das Enteignungsverfahren durchzuführen. |
4. | Ziffer 1 dieses Beschlusses untersteht, gestützt auf § 31, Ziff. 1b der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984, der fakultativen Volksabstimmung. |
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Nr. 972