Die Strafen des Jugendstrafrechts |
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Einleitung
Die Strafen des Jugendstrafrechts sind im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht festgelegt. Aufgrund seines pädagogischen Charakters, seiner vielfältigen Sanktionsmöglichkeiten und der Möglichkeit von Weisungen gibt das Jugendstrafrecht Raum für die Entwicklung von differenzierten Reaktionsweisen auf Fehlverhalten von Minderjährigen. Im Kanton Basel-Landschaft ist der Jugendanwalt als Einzelrichter für die Verhängung der meisten Strafen bei Minderjährigen zwischen 10 und 18 Jahren zuständig.
Unserer Erfahrung nach haben Strafen im Jugendstrafrecht durchaus ihren Sinn. Jugendliche loten gerne ihre Grenzen aus und testen, was 'drin liegt'. Dies ist in einem gewissen Masse völlig normal. Wenn allerdings die Grenzen des Strafrechts überschritten werden, kann dies von der Gesellschaft nicht mehr akzeptiert werden. Dies gilt für Ladendiebstähle genauso wie für Sachbeschädigungen (z.B. Sprayereien) und körperliche Angriffe gegen andere Jugendliche. Die Minderjährigen, die Gesetze verletzt haben, sollen begreifen, weshalb ihr Verhalten nicht in Ordnung ist. Dabei ist die unmittelbare Reaktionsweise der nahen Bezugspersonen von zentraler Bedeutung. Die MitarbeiterInnen der Jugendanwaltschaft und die MitarbeiterInnen des Jugenddienstes der Polizei versuchen anlässlich ihrer Gespräche mit den betroffenen Jugendlichen ebenfalls, diesen aufzuzeigen, weshalb deren Verhalten nicht akzeptabel ist und welche Folgen ihr Verhalten für ihre Opfer und für sie selber haben kann. Allerdings zeigt sich immer wieder - und hier sind die Minderjährigen sicher nicht anders als die Erwachsenen - dass Worte in der Regel alleine oft nicht zum erhofften Erfolg führen. Eine angemessene Strafe, die von Jugendlichen als Strafe wahrgenommen, zugleich aber auch als gerecht empfunden wird, hilft zweifellos mit, das Geschehene abzuschliessen und den Jugendlichen in einer nächsten ähnlichen Situation zu einem angepassteren Verhalten zu bewegen.
Die Strafen des Jugendstrafrechts
Der Verweis ist die mildeste Strafe des Jugendstrafrechts. Sie stellt gewissermassen die "gelbe Karte" dar. Im Kanton Basel-Landschaft wird sie in der Regel bei geringfügigen Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrs, des Transportgesetzes oder beim Konsum von leichten Betäubungsmitteln eingesetzt. Zusätzlich zum Verweis kann die Jugendanwaltschaft dem Jugendlichen eine mit Weisungen verbundene Probezeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren auferlegen.
Begeht der Jugendliche während der Probezeit ein neues Delikt oder werden Weisungen missachtet, kann die Jugendanwaltschaft eine andere Strafe aussprechen.
Die bedingte und die unbedingte Busse
Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet hat, kann mit einer Busse bestraft werden. Die Höhe der Busse wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen festgesetzt. Bei den durch den Jugendanwalt ausgesprochenen Bussen ist es - im Falle einer guten Prognose - möglich, die Bussen bedingt auszusprechen. In einem solchen Fall hat der betroffene Jugendliche die Busse nicht zu bezahlen, falls er sich innert einer vom Jugendanwalt festgelegten Zeitspanne nichts mehr zuschulden kommen lässt. Falls er dies doch tut, kann der Jugendanwalt festlegen, dass die Busse für das alte Delikt zu bezahlen oder die Probezeit nochmals zu verlängern ist. Da die Bezahlung für einige Jugendliche ohne eigene Einkünfte ein echtes Problem darstellen kann, wird ihnen gemäss den neuen Bestimmungen des Jugendstrafgesetzes in der Regel auf ein schriftliches Gesuch hin die Möglichkeit gegeben, statt der Bussenzahlung eine persönliche Leistung zu erbringen. Werden allerdings weder die Busse bezahlt noch ersatzweise die Busse abgearbeitet, kann auch eine Umwandlung dieser Strafe in einen Freiheitsentzug erfolgen, sofern der Jugendliche nicht ohne sein Verschulden zahlungsunfähig ist.
Jede Strafform hat ihre Vor- und Nachteile. Im Jugendstrafrecht wird diese Art der Bestrafung am häufigsten eingesetzt. Sie erscheint am gerechtesten und ist für alle gleich; dies ganz im Gegensatz zur Busse, die manchmal auch von den Eltern bezahlt wird oder für Jugendliche mit höheren Einkünften weniger spürbar ist.
Die persönliche Leistung soll eine Art von Wiedergutmachung darstellen. Zugleich ist sie - durch den Verlust verfügbarer Freizeit - auch eine Strafe, welche die Betroffenen trifft und dadurch von einer Rückfälligkeit abhalten soll. Im Kanton Basel-Landschaft hat die Jugendanwaltschaft über Jahre hinweg ein Netz von gemeinnützigen Arbeitsplätzen aufgebaut, wo die Jugendlichen ihre unentgeltlichen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Insgesamt stehen uns, über das ganze Kantonsgebiet verteilt, über 50 Institutionen zur Verfügung. Am häufigsten werden persönliche Leistungen in Altersheimen erbracht, wo die Jugendlichen zumeist in der Küche oder beim Abwart eingesetzt werden. Ausserdem vermitteln wir Jugendliche an Robi-Spielplätze, Werkhöfe, Schulhausabwarte und in Spitäler unseres Kantons.
Bei einigen wenigen, besonders schwierigen Fällen kann es vorkommen, dass Jugendliche, die glauben, sich trotz mehrfacher Ermahnung drücken zu können, frühmorgens um 06:00 Uhr von einer Nachtpatrouille der Polizei abgeholt und der Jugendanwaltschaft zugeführt werden. In seltenen Fällen werden persönliche Leistungen im Wohn- und Werkheim Dietisberg oder im Rahmen eines Projektes der Caritas Schweiz erbracht. Die überwiegende Zahl der betroffenen Jugendlichen jedoch versteht, weshalb sie eine solche Strafe erhalten und erledigt ihren Arbeitseinsatz tadellos. Es kam sogar schon vor, dass sich Jugendliche durch ihren guten Einsatz für eine spätere Lehrstelle empfehlen konnten.
Als persönliche Leistung kann auch die Teilnahme an Kursen oder ähnlichen Veranstaltungen angeordnet werden. So wird für Kinder, die Verkehrsregeln verletzt haben, von der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei ein spezieller Verkehrsunterricht angeboten.
Der Freiheitsentzug ist die härteste Strafe für 15 bis 17-jährige Jugendliche im Rahmen des Jugendstrafrechts und kann von einem Tag bis zu einem Jahr dauern. Jugendliche ab 16 Jahren können ausnahmsweise mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft werden, sofern sie eines der abschliessend geregelten schweren Verbrechen begangen haben (z.B. vorsätzliche Tötung, Mord oder eine qualifizierte Form des Raubs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der Brandstiftung). Freiheitsstrafen werden im Strafregister eingetragen. Hinsichtlich der Verhängung einer Freiheitsstrafe bestehen grosse Unterschiede zwischen den kantonalen Geflogenheiten. Im Kanton Basel-Landschaft wird nur selten gegen hier dauernd ansässige Jugendliche eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, während in einigen Kantonen der Romandie wesentlich häufiger Freiheitsstrafen ausgesprochen werden.
Der Freiheitsentzug kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Aus pädagogischen Gründen erscheint es bei Minderjährigen sinnvoller, nach einem massiven Fehlverhalten eine spür- und erfahrbare Sanktion in Form einer persönlichen Leistung von mehreren Tagen oder Wochen auszusprechen, als lediglich eine abstrakte, kaum spürbare Reaktion in der Form einer bedingt ausgesprochenen (also im Regelfall nicht vollzogenen) Freiheitsstrafe von einigen Tagen oder Wochen. Möglich ist auch - wie bei der persönlichen Leistung - eine Verbindung von unbedingter und bedingter Strafe.
Freiheitsstrafen sind bei Jugendlichen, welche ihre Einreise in die Schweiz einzig zum Zweck der Deliktsbegehung missbrauchen, unverzichtbar. Dies trifft v.a. den Bereich des Drogenhandels oder Gruppen jener mobilen ethnischen Minderheiten (hauptsächlich im Elsass domizilierte Fahrende), die sich in unserer Region auf Diebestour begeben. Hier zeigt sich auch immer wieder, dass die Milde unseres Jugendstrafrechts insbesondere volljährige Täter dazu veranlasst, im Falle ihrer Verhaftung ein zu tiefes Alter anzugeben. Durch wissenschaftlich durchgeführte Altersbestimmungen gelingt es inzwischen in den meisten Fällen, diesem Missbrauch einen Riegel zu schieben und die Betroffenen dem Erwachsenenstrafrecht oder (wenn sie sich als Jugendliche unter 15 Jahren ausgegeben haben, für welche kein Freiheitsentzug oder Bussen möglich sind) zumindest den härteren Sanktionen des Jugendstrafrechts zuzuführen. |
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Ein Freiheitsentzug wird gemäss den Regeln des kantonalen Jugendstrafverfahrensgesetzes (SGS 242) entweder durch den Jugendanwalt (Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten) oder aufgrund einer Anklageschrift des Jugendanwalts durch das Präsidium des Jugendgerichts (Freiheitsstrafe zwischen 6 und 12 Monaten) oder das Jugendgericht (Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten) ausgesprochen.
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