Allgemeines
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die wichtigste indirekte Steuer, welche in den Kantonen erhoben wird. Sie ist eine indirekte Steuer, weil nach herrschender Auffassung und geltender Gesetzgebung ein Verkehrsvorgang, der Rechtsübergang, Steuerobjekt ist (Rechtsübertragungssteuer).
Steuersubjekt
Steuersubjekt sind die Empfänger der steuerlichen Vermögensübergänge, d.h. bei der Erbschaftssteuer die Erben des Erblassers und die Vermächtnisnehmer, bei der Schenkungssteuer die Beschenkten. Die Erben haften vielfach, so auch in BL, solidarisch bis zur Höhe des Erbanfalls für die gesamte auf Grund des Nachlasses geschuldete Steuer mit Einschluss der Steuer auf den Vermächtnissen. Für die Schenkungssteuer haftet gem. § 11 ESchStG BL der Schenker solidarisch mit dem Beschenkten.
Von erheblicher Bedeutung sind die gesetzlichen Befreiungen von der subjektiven Steuerpflicht. Die meisten Kantone lassen Vermögensanfälle an öffentliche Gemeinwesen und gemeinnützige Institutionen des Kantons steuerfrei. Vielfach wird unter dem Vorbehalt der Gewährung von Gegenrecht auch ausserkantonalen Körperschaften Steuerfreiheit gewährt. Einige Kantone befreien den überlebenden Ehegatten, andere die Nachkommen und/oder die Vorfahren von der Steuerpflicht für deren Vermögensanfälle; vereinzelt werden sowohl der Ehegatte als auch die Nachkommen befreit. Da es sich dabei um die häufigsten vorkommenden Erben handelt, sind diese Befreiungen von grosser praktischer Bedeutung.
Im Kanton BL werden z.B. Vermögensanfälle und Zuwendungen unter Ehegatten gem. § 9 lit. b. ESchStG nicht besteuert.
Seit dem 5. März 2001 ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen im Kanton Basel-Landschaft ebenfalls abgeschafft.
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