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Orientierung über die Gemeindesteuern 2012 Bei Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz veranlagt und erhebt immer derjenige Kanton bzw. diejenige Gemeinde die Steuern, in dem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember des Steuer- bzw. Bemessungsjahres ihren Wohnsitz hat. Falls Sie als Zuzügerin oder Zuzüger an ihrem bisherigen Wohnort bereits Steuern für das laufende Jahr bezahlt haben, raten wir Ihnen, Ihr Guthaben an die Gemeinde Füllinsdorf überweisen zu lassen. Wir werden Ihnen baldmöglichst eine provisorische Gemeindesteuer-Rechnung zukommen lassen. Leider ist es aber nicht immer möglich, diese rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin zuzustellen. Gemäss Steuergesetz sind aber Steuern auch dann zur Zahlung fällig, wenn noch keine Steuerrechnung erstellt wurde. Wir empfehlen Ihnen daher, aufgrund Ihrer Selbstdeklaration eine Vorauszahlung an die Gemeindesteuern zu leisten. Bei Unklarheiten steht Ihnen unsere Steuerabteilung für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung (Tel. 061 906 98 06 oder 061 906 98 15). Fälligkeit der Gemeinde- und Staatssteuern ist der 30. September 2012. Bei Zuzug ab 1. Oktober werden die Steuern am 31. Dezember 2012 fällig. Auf Steuerbeträgen, die vor dem Verfalltermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt.
Die Staats-, direkten Bundes- und Gemeindesteuern werden getrennt erhoben; Staats- und direkte Bundessteuern durch die Kantonale Steuerverwaltung in Liestal, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Feuerwehrpflichtersatz durch die Gemeindeverwaltung Füllinsdorf. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglementes für die Gemeindesteuern vom 14.12.2000. > Übersicht Steuern (Kanton) Back to Top |