Ertragssteuer
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
Die Ertragssteuer beträgt bei der Staatssteuer auf den ersten CHF 100'000 des Reinertrages 6 % und auf dem verbleibenden Reinertrag 12 % (§ 58 Abs. 1 StG).
Vereine, Stiftungen, Anlagefonds mit direktem Grundbesitz und übrige juristische Personen
Diese Gesellschaften entrichten eine Ertragssteuer von 6 %. Gewinne, die auf ein Jahr berechnet CHF 15'000 nicht erreichen, werden nicht besteuert (§ 66 Abs. 1 und 2 StG).
Kapitalsteuer
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1 ‰ des steuerbaren Kapitals (§ 62 Abs. 1 StG). Ab der Steuerperiode 2010 wird die Ertragssteuer an die Kapitalsteuer angerechnet.
Bei Holdinggesellschaften beträgt die Steuer für den Staat und die Gemeinde je 0.1 ‰, bzw. bei Domizilgesellschaften je 0.5 ‰ des steuerbaren Kapitals, mindestens jedoch je CHF 100.-- (§§ 63 und 64 StG).
Vereine, Stiftungen, Anlagefonds mit direktem Grundbesitz und übrige juristische Personen
Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird (§ 66 Abs. 3 StG).
Der Steuersatz für das Eigenkapital richtet sich nach den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften gemäss § 62 Abs. 1 und 2 StG.
Eigenkapital unter CHF 75'000 wird nicht besteuert (§ 66 Abs. 5 StG).