Staatsteuern: Steuerpflicht Kanton


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Als juristische Personen werden besteuert:

 

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die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;

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die Vereine und Stiftungen und die übrigen juristische Personen.

Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 5 StG).


Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig (§ 6 StG), wenn sie:


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Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

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im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

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an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;

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Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

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im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen.


Pflicht zur Mitwirkung
Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen sind nicht von der Pflicht zur Mitwirkung bei der Veranlagung entbunden. Sie haben deshalb auch am Nebensteuerdomizil eine Steuererklärung mit allen Beilagen einzureichen.
Damit eine korrekte Steuerveranlagung vorgenommen werden kann, bitten wir Sie, uns die Steuererklärung des Kantons Basel-Landschaft ausgefüllt zurückzusenden.
Sie haben auch die Möglichkeit, eine Kopie der Steuererklärung Ihres Sitzkantons mit allen Beilagen sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung und einen Steuerausscheidungsvorschlag samt leerem Steuererklärungsformular (Kanton Basel-Landschaft) einzureichen.



 

Beginn Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten (§ 11 StG).

 

Ende Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der juristischen Personen endet mit der Auflösung und der durchgeführten Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit Aufgabe der steuerbaren Werte (§ 11 StG).

 

Liquidation
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, deren Geschäftsbetrieb sich in Liquidation befindet, entrichten die ordentliche Ertrags- und Kapitalsteuer bis zum Datum der Anmeldung der Löschung im Handelsregister.

 

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