Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Auszug)


> Sozialhilfe || Handbuch || Erlasse || Stichwortverzeichnis

 

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

 

vom 18. April 1999 (Stand am 26. Oktober 1999) (SR 101; Auszug)



Art. 7 Menschenwürde


Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.



Art. 8 Rechtsgleichheit


1

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3

Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4

Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.



Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben


Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.



Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit


1

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2

Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3

Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.



Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen


1

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2

Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.



Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen


Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.



Art. 24 Niederlassungsfreiheit


1

Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2

Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.



Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien


1

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche

und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.




Art. 115 Unterstützung Bedürftiger


Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.



 

Back to Top