Das Sprayerproblem aus der Sicht des Jugendstrafrechts


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Ein grosser Teil der Sprayer sind noch nicht 18 Jahre alt, so dass sie unter das Jugendstrafrecht fallen. Es wäre jedoch falsch anzunehmen, dabei generell nur von einem Jugendproblem zu sprechen. Der bekannteste unter den Schweizer Sprayern, war der Zürcher Künstler Harald Nägeli. Er gelangte wegen seiner an fremde Hausmauern gesprayten Figuren Ende der Siebziger Jahre in Zürich zu Berühmtheit und wurde damals zu einer langen, unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Als er nach Deutschland ins Exil ging, war er bereits über 50 Jahre alt. Die Motive der jugendlichen Sprayer sind unterschiedlich. Nur in Einzelfällen geht es um klare politische Aussagen. Häufiger stecken Mutproben oder diffuse Protesthaltungen gegenüber den Eltern, den Erwachsenen oder der Gesellschaft überhaupt dahinter. Darüber hinaus geht es auch einfach um eine Steigerung des Selbstwertgefühls der Jugendlichen: Sie suchen nach Anerkennung in der Szene.


 

Wie geht die Jugendanwaltschaft bei Sprayerfällen vor?

Für die Ermittlung der Sprayer, deren Erstbefragung und die Anzeigeerstattung ist die Polizei zuständig. Diese stellt die Akten nach Abschluss ihrer Arbeit der Jugendanwaltschaft zu. In der Folge werden die Sprayer auf die Jugendanwaltschaft vorgeladen. Das Verfahren wird in der Folge auf drei Ebenen weiter geführt: Zunächst muss auch bei uns der Sachverhalt geklärt, damit der Fall juristisch richtig qualifiziert werden kann. Danach führen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Betroffenen Jugendlichen ein Präventionsgespräch. Dabei streben wir das (gar nicht so selten erfolgreiche) Ziel an, dem Jugendlichen mittels einer klaren, anschaulichen Sprache "greifbar" zu machen, welche Folgen ihr Verhalten für die Geschädigten haben kann und wie sie sich wohl selbst an der Stelle der Geschädigten gefühlt hätten. Schliesslich haben die MitarbeiterInnen auch die Aufgabe, allfälligen Problemen, die hinter den deliktischen Handlungen verborgen sein können, nachzugehen. In grösseren Fällen oder bei Rückfälligen führt die Jugendanwaltschaft Persönlichkeitsabklärungen durch. Unsere Fachpersonen im Sozialbereich klären die persönlichen, schulischen und familiären Hintergründe des Angeschuldigten ab und schlagen allfällig einzuleitende Massnahmen vor.


Das Jugendstrafrecht ist im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht ein Täterstrafrecht. Das Ziel ist primär die Rückfallverhütung. Der Jugendliche soll verstehen, weshalb sein Verhalten so nicht akzeptabel ist. Er soll darin unterstützt werden, sich in Zukunft anders, angemessener, zu verhalten. Die beste Prävention setzt ein bei einer frühzeitigen und möglichst vollständigen Ermittlung der Täterschaft. Während man bei Jugendbanden, die kleinere Raubdelikte begehen, vergleichsweise erfolgreich ist, ist die Aufklärungsquote bei den Sprayereien noch nicht so hoch. Bei denjenigen Tätern, die ermittelt werden, versuchen wir durch ein transparentes Verfahren, durch sinnvolle Urteile und durch eine konsequente Durchsetzung der Entscheide weitere Sprayereien zu verhindern. Aufgrund der hohen Dunkelziffern bleibt aber unklar, wie nachhaltig unsere Bemühungen tatsächlich sind.


Im Jugendstrafrecht sind sowohl Strafen als auch Schutzmassnahmen möglich. Letztere haben den Vorrang. Als Strafen stehen uns der Verweis, bedingte und unbedingte Bussen, persönliche Leistungen sowie Freiheitsentzug zur Verfügung. Ambulante Behandlungen, die persönliche Betreuung sowie eine Unterbringung (z.B. in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung) sind die wichtigsten Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht.

 

In der Praxis der Jugendanwaltschaft BL wird in Sprayerfällen den betroffenen Jugendlichen anlässlich der Einvernahme aufgezeigt, welche Folgen das Sprayen für die Geschädigten, die Gesellschaft und auch die Täter haben kann. Die Jugendlichen werden aufgefordert, sich selber mit den Geschädigten in Verbindung zu setzen und den Schaden soweit möglich selber wieder gutzumachen. Ein erfreuliches Beispiel aus der Praxis: Vier 14 und 15 Jahre alten Schülerinnen aus dem unteren Baselbiet haben 1997 gemeinsam über 60 Sprayereien begangen. Über mehrere schulfreie Nachmittage und Wochenende hinweg putzten und schrubbten sie freiwillig die Farben von den Wänden und arbeiteten so die von ihnen verursachten Schäden ab. Daraufhin zogen die Geschädigten in über 50 Fällen die Strafanträge zurück. Verurteilungen erfolgen in der Regel anlässlich einer mündlichen Schlussverhandlung beim Jugendanwalt, an der die Jugendlichen und ihre Eltern teilnehmen müssen. In den meisten Fällen werden als Strafe persönliche Arbeitsleistungen von 5 Tagen bis 4 Wochen ausgesprochen und - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - die Jugendlichen auch finanziell für den von Ihnen verursachten Schaden haftbar erklärt. Für den Vollzug der persönlichen Leistungen stehen der Jugendanwaltschaft im Kanton über ca. 50 Arbeitsplätze in gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung (u.a. Altersheime, Rheinhafen, Gemeinden, BLT, Robinsonspielplätze). Indem Jugendliche eine persönliche Leistung erbringen, spüren sie auch etwas von der Strafe. Die bisherigen Erfahrungen mit dieser Form der Strafe, deren Erfüllung auch konsequent durchgesetzt wird, sind sehr positiv. Dabei wird jeder Fall besonders betrachtet und die persönlichen Umstände berücksichtigt. Dies kann sich im Urteil auswirken. Ein Beispiel: Ein Jugendlicher mit erheblichen persönlichen und familiären Problemen, der in strafrechtlicher Hinsicht zwar "nur" Sprayereien begangen hatte, wurde im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme dennoch in einem Jugendheim platziert; denn nur so konnte die persönliche Entwicklung dieses Jugendlichen angemessen gefördert und unterstützt werden. Eine Massnahme übrigens, die auch vom Jugendgericht BL bestätigt wurde. Umgekehrt ist auch denkbar, dass ein Jugendlicher nach dem Suizid seiner Mutter trotz mehrfacher Sprayereien keine Strafe erbringen muss, sondern beispielsweise einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zugewiesen wird.


Ein Thema, welches bei Sachbeschädigungen wie Sprayereien von besonderem Interesse ist, sind die Schadenersatzforderungen. Grundsätzlich begrüssen wir es, wenn Jugendliche den Schaden, den sie verursacht haben, selber wieder "bereinigen", also wieder gut machen. Wenn Jugendliche den angerichteten Schaden von sich aus wieder gutmachen wollen, sollten wir ihnen das ermöglichen. Denn im Verfahren gegen Jugendliche, also Minderjährige zwischen dem 10. und 18. Altersjahr, können Geschädigten im Strafverfahren eine zivilrechtliche Forderung (als Schadenersatz für Reparaturarbeiten) einreichen. Der Jugendanwalt beurteilt diese Zivilklagen gleichzeitig mit dem Strafverfahren. Der Entscheid des Jugendanwalts gilt als rechtskräftiges gerichtliches Urteil, wenn die Betroffenen - also der Jugendliche, dessen Eltern und die Geschädigten - nicht innert 10 Tagen seit Zustellung beim Jugendgericht Einsprache erheben. Es ist festzuhalten, dass die gleichen Beweisanforderungen wie bei der adhäsionsweisen Behandlung von Schadenersatzforderungen im Erwachsenenstrafrecht oder in einem zivilrechtlichen Forderungsprozess gelten. Schadenersatzforderungen müssen in jedem Falle belegt sein. Schätzungen über eine allfällige Schadenshöhe genügen nicht, sie können allenfalls Grundlage einer freiwilligen Anerkennung der Forderung durch den Schuldner sein.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es unseres Erachtens nicht die Lösung des Sprayerproblems gibt. Einerseits ist es gut, wenn möglichst viele illegal tätige Sprayer frühzeitig ermittelt werden können und wir die Gelegenheit haben, ihnen aufzuzeigen, dass ihr Verhalten nicht akzeptabel ist und nicht nur für die Geschädigten, sondern auch für die Urheber unangenehme Folgen hat. Zudem ist es aber auch unerlässlich, dass man zu verstehen versucht, was hinter solchen Handlungen verborgen sein mag. Vielfach geht es um Zukunftsängste, um mangelndes Selbstwertgefühl der Jugendlichen, um krisenhafte Beziehungen im familiären Umfeld, um die schwierige Suche nach einem Platz in der Gesellschaft. Genau hier sind wir alle, Eltern, Arbeitgeber, Lehrer oder Politiker, aufgefordert, den Jugendlichen auf ihrem Weg zu unterstützen.



(Auszug aus einem Referat des Jugendanwalts BL anlässlich einer Tagung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung BL)



 

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