Lehrlings- und Praktikumslohn gelten als Erwerbseinkommen. Die Einkünfte, die ein Schüler, ein Lehrling oder ein Student während der Ausbildungszeit aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegen der Einkommenssteuerpflicht, selbst wenn die steuerpflichtige Person noch nicht mündig ist. Auch Ersatzeinkommen wie Leistungen der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Erwerbsersatzordnung bei Militärdienst oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind steuerpflichtig.
Unterstützungen der Eltern, Ausbildungsstipendien und Sold aus Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst sind steuerfrei.
Bis zum Jahr, in dem eine steuerpflichtige Person mündig wird, sind die Eltern für das übrige Einkommen (z.B. Wertschriftenertrag) und das Vermögen steuerpflichtig. Die volle Steuerpflicht für das gesamte Einkommen und das Vermögen beginnt bereits am 1. Januar des Jahres, in dem die Person mündig wird. Im Jahr 2011 sind demnach Jugendliche mit dem Jahrgang 1993 zum ersten Mal voll steuerpflichtig.
Eine Kinderrente der IV, der AHV oder aus einer Pensionskasse muss vom Elternteil, der darauf Anspruch hat, versteuert werden, selbst wenn die Rente direkt dem Kind ausbezahlt wird.
Sobald ein Kind mündig wird, muss es eine allfällige Waisen- oder Halbwaisenrente selbst versteuern.
Auch wenn das jährliche Einkommen einer steuerpflichtigen Person das steuerbare Minimum nicht erreicht, muss es in der Steuererklärung deklariert und veranlagt werden, da die kantonale Ausgleichskasse die Veranlagungsfaktoren für die Festlegung der Krankenkassen-Prämienverbilligung benötigt.
Abzüge für die Eltern von Kindern in Ausbildung
Den Eltern oder dem Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Sorge steht für jeden Schüler, Lehrling oder Studenten der Kinderabzug von CHF 750 bei der Staatssteuerrechnung und CHF 6'100 (2010) beziehungsweise CHF 6'400 (2011) bei den Abzügen zur Bundessteuer zu. Allerdings gilt bei der Staatssteuer die Einschränkung, dass das Kind mit der steuerpflichtigen Person oder dem steuerpflichtigen Ehepaar am Ende des Steuerjahres in häuslicher Gemeinschaft lebt; andernfalls kann lediglich der Unterstützungsabzug beansprucht werden.
Die häusliche Gemeinschaft am Steuerdomizil der Eltern gilt auch für ein Kind, das im Ausland studiert.
Bei der Staatssteuer ist der Abzug nicht möglich, wenn das Einkommen des Kindes den steuerfreien Betrag übersteigt.
Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt mehrheitlich bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal beansprucht werden.
Alimente, die ein Elternteil für ein Kind an den andern Elternteil leistet, können vom Einkommen abgezogen werden, solange das Kind noch nicht volljährig ist. Die Zahlungen müssen von demjenigen Elternteil, der für die Sorge verantwortlich ist, als Einkommen versteuert werden. Wer Alimente vom Einkommen abzieht, kann für das unterstützte Kind nicht zusätzlich einen Kinderabzug beanspruchen.
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