Sonderlastenabgeltung (Lastenausgleich)

> Finanzausgleich

Gemeinden, die in einem kostenmässig relevanten Bereich überdurchschnittliche Belastungen aufweisen, werden durch eine Sonderlastenabgeltung angemessen vom Kanton entschädigt. Die Sonderlastenabgeltungen sind so konzipiert, dass nicht die effektiv anfallenden Kosten ausgeglichen werden. Die einzelnen Sonderlastenabgeltungen bestimmen sich anhand von Masszahlen, die einerseits einen hohen Zusammenhang mit den Kosten haben, andererseits aber von Seiten der Gemeinden nicht beeinflusst werden können. Somit ist garantiert, dass die Anreize für eine möglichst effiziente Erfüllung der Aufgaben gegeben sind.


Es gibt folgende Sonderlastenabgeltungen:


-

Sonderlastenabgeltung Bildung
Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Anzahl Kinder im Kindergarten- und in der Primarschule erhalten diese Sonderlastenabgeltung. Fremdsprachige Kinder werden bei der Berechnung der massgeblichen Schülerzahl mit dem Faktor 1,5 und Kleinklassenkinder mit dem Faktor 2 gewichtet. Die Kinder werden nicht am Schulort, sondern am Wohnort gezählt.

 

-

Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe
Der Sozialindex, welcher sich aus den Merkmalen Arbeitslosigkeit, Wohneigentumsquote, Alleinerziehende und Ausländer von ausserhalb der EU27 zusammensetzt, ist die massgebende Grösse für die Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe. Sonderlastenabgeltungen erhalten nur Gemeinden mit einem Sozialindex über dem kantonalen Durchschnitt.

 

-

Sonderlastenabgeltung Nicht-Siedlungsfläche
Als Sonderlast abgegolten werden überdurchschnittliche Lasten für den Strassenunterhalt ausserhalb der Siedlungen. Als Indikator für diese Sonderlast dient die Nicht-Siedlungsfläche als Anteil an der Gesamtfläche einer Gemeinde.

 

-

Sonderlastenabgeltung kumulierte Sonderlasten
Die einzelnen Sonderlastenabgeltungen sind so aufgebaut, dass erst ab einer überdurchschnittlichen Belastung in den jeweiligen Bereichen ein Anspruch darauf besteht. Nicht berücksichtigt wird mit den drei Sonderlastenabgeltungen Bildung, Sozialhilfe und Nicht-Siedlungsfläche die Gesamtbelastung einer Gemeinde. So kann es sein, dass eine Gemeinde in allen Bereichen eine Belastung aufweist, die zwar hoch ist, jedoch knapp unter dem Kantonsmittel liegt. Sie wäre somit für keine einzige dieser drei Sonderlastenabgeltung anspruchsberechtigt, trotz einer insgesamt relativ hohen Belastung. Mit der Sonderlastenabgeltung „kumulierte Sonderlasten" werden auch diese Gemeinden entschädigt.

 

 

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.