Arbeitssicherheit / Arbeits- und Ruhezeiten |
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ASA-Richtlinien || Arbeits- und Ruhezeiten
Unter Arbeitssicherheit wird die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten verstanden. Dazu sind in erster Linie die Arbeitgeberschaft, daneben aber auch die Arbeitnehmenden, aufgrund von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG, vgl. Artikel 82) verpflichtet.
Pflichten der Arbeitgeberschaft
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Er hat die Arbeitnehmenden bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
Pflichten der Arbeitnehmenden
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, der Arbeitgeberschaft in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
Auskünfte erteilt Ihnen:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsinspektorat
ASA-Richtlinien
Einleitung
Zur Stärkung der Eigenverantwortung der Arbeitgebenden im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht bei der Arbeitssicherheit hat der Bundesrat die Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) beauftragt, eine Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie 6508) zu erlassen. Diese Richtlinie ist grundsätzlich bis zum 01. Januar 2000 umzusetzen.
Worum geht es bei der ASA-Richtlinie?
Ziel dieser Richtlinie ist es, unter Beizug von ASA-Spezialisten, die Anzahl und die Schwere der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten in allen Betrieben der Schweiz deutlich und nachhaltig zu reduzieren und damit menschliches Leid zu verhindern. Gleichzeitig sollen betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten eingespart werden.
Wer ist verantwortlich für die Umsetzung der ASA-Richtlinie?
Auch bei der Umsetzung dieser Richtlinie bleibt die Arbeitssicherheit eine Führungsaufgabe, die nicht an ASA delegiert werden kann. Verantwortlich bleibt somit die Arbeitgeberschaft, wobei die Mitwirkung der Arbeitnehmenden auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit gesetzlich verankert ist.
Für wen gilt die ASA-Richtlinie?
Grundsätzlich gilt diese Richtlinie für alle Betriebe, wozu auch die Verwaltungen und die Betriebe der öffentlichen Hand gehören. Einzig für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmenden und einem Nettoprämiensatz von weniger als 5 Promille ist deren Anwendung freiwillig.
Wie können die Betriebe die ASA-Richtlinie erfüllen?
Je nach dem Gefahrenpotential in einem Betrieb fällt dieser unter eine von drei Kategorien (1. Betriebe ohne besondere Gefahren; 2. Betriebe mit besonderen Gefahren in geringem Umfang; 3. Betriebe mit besonderen Gefahren, z.B. Arbeiten unter Explosions- oder Brandgefahr oder unter besonderen chemischen, physikalischen oder biologischen Bedingungen) und hat dann unterschiedlich weitgehende Massnahmen zu treffen, wie beispielsweise Gefahrenermittlung / Regelung der Aufgaben und Abläufe / Beizug von ASA / Risikoermittlung / Risikoanalyse / Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes. Für eine erste Standortbestimmung dient die EKAS-Broschüre "Selbsteinschätzung, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz". Denkbar ist aber auch, dass mehrere Betriebe oder eine ganze Branche mit einer Betriebsgruppen-, Branchen- oder Modellösung die Arbeitssicherheit aufgrund der ASA-Richtlinie umsetzen.
Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmenden in Arbeitssicherheitsfragen?
Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) gewährt den Arbeitnehmenden besondere Mitwirkungsrechte in Fragen der Arbeitssicherheit. Der konkrete Inhalt dieser Rechte wird in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) geregelt. Art. 61 Abs. 1 VUV bestimmt beispielsweise, dass die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb auf ihren Wunsch in geeigneter Form zu Betriebsbesuchen und Abklärungen der Vollzugsorgane beizuziehen sind. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitnehmer über Anordnungen der Vollzugsorgane (z.B. Verfügungen) zu informieren (Art. 64 Abs. 2 VUV). Es ist wichtig, dass alle Arbeitnehmenden, von diesem Recht Gebrauch machen und aktiv an der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten mitwirken.
Wer vollzieht die ASA-Richtlinien im Kanton Basel-Landschaft?
Sofern ein Betrieb seinen gesetzlichen Verpflichtungen trotz Aufforderung und Ermahnung nicht nachkommt, sind die erforderlichen Massnahmen aufgrund der konkreten Verhältnisse im Betrieb, den allfällig bereits getroffenen Vorkehrungen, des Vergleichs mit bestehenden Betriebsgruppen-, Branchen- oder Modellösungen sowie des sogenannten Subsidiärmodelles zu verfügen. Vollzugsorgane sind je nach Betrieb das kantonale Arbeitsinspektorat, das Eidg. Arbeitsinspektorat oder die SUVA. Anliegen unserer Fachstelle ist es, die kantonalen und privaten Betriebe aber auch die Arbeitnehmer mit hoher Sachkenntnis in allen Fragen des Arbeitnehmerschutzes kompetent zu beraten.
Auskünfte erteilt Ihnen:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsinspektorat
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