Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Auszug)


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Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

 

vom 17. Mai 1984 (Stand am 17. Oktober 2000) (SGS 100; Auszug)


§ 4 Bindung an Recht und Gesetz
1 Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
2 Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.


§ 5 Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
2 Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt.
3 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung.


§ 7 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.


§ 9 Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.
2 Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.
3 Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist.
4 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:

a.

auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Recht,

b.

auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten, unabhängigen Instanz innert 24 Stunden seit der Festnahme,

c.

auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht.

 

§ 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit
1 Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.
2 Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.


§ 103 Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursachen zu beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
3 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen sowie die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.


§ 105 Behinderte
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten.


§ 106 Wohnung
1 Kanton und Gemeinden können den Wohnungsbau fördern und Mietzinserleichterungen gewähren.
2 Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
3 Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.


§ 107 Familie, Jugend, Alter
1 Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft.
2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an.



 

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