Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Auszug) |
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Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
vom 17. Mai 1984 (Stand am 17. Oktober 2000) (SGS 100; Auszug)
§ 4 Bindung an Recht und Gesetz
1 Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
2 Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
§ 5 Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
2 Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt.
3 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung.
§ 7 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
§ 9 Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.
2 Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.
3 Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist.
4 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:
a. | auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Recht, |
b. | auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten, unabhängigen Instanz innert 24 Stunden seit der Festnahme, |
c. | auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht. |
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§ 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit
1 Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.
2 Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.
§ 103 Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursachen zu beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
3 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen sowie die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
§ 105 Behinderte
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten.
§ 106 Wohnung
1 Kanton und Gemeinden können den Wohnungsbau fördern und Mietzinserleichterungen gewähren.
2 Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
3 Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
§ 107 Familie, Jugend, Alter
1 Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft.
2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an.
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