Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) (Auszug)


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Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO)

 

vom 21. September 1961 (Stand am 23. November 1999) (SGS 221; Auszug)


§ 71 Unentgeltliche Prozessführung
1 Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten aufzubringen, können um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Das Gesuch ist zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
2 In Grenzfällen kann sich die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Prozesskosten oder die Parteikosten der gesuchstellenden Partei beschränken. Ebenso kann der gesuchstellenden Partei ein Selbstbehalt auferlegt werden.
3 Die unentgeltliche Prozessführung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzung der Bewilligung nicht mehr vorhanden ist.


§ 72 Folgen der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
1 Die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, ist von der Erlegung der Prozesskosten und von der Kautionsleistung für die Kosten der Gegenpartei befreit. Im Falle des Unterliegens können von ihr keinerlei gerichtliche Gebühren oder Kosten gefordert werden; falls sie dagegen durch Urteil oder Vergleich soviel zugesprochen erhält, um ihr allfällig obliegende Kosten bestreiten zu können, soll sie zu deren Bezahlung angehalten werden.
2 Falls der Partei, die unentgeltliche Prozessführung geniesst, gemäss § 211 ZPO eine Parteientschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen wäre, wird dieser auf ihr Gesuch hin eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Parteientschädigung darf ein Honorar für unentgeltliche Prozessführung nicht übersteigen. Ein entsprechendes Gesuch ist begründet und belegt spätestens an der Hauptverhandlung zu stellen.


§ 73 Zuständige Amtsstellen für die Bewilligung
1 Für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind zuständig:

a.

die Friedensrichterinnen und Friedensrichter für die in ihre Kompetenz fallenden Klagen;

b.

die Bezirksgerichtspräsidien für die in ihre und die Kompetenz der Dreier- und Fünferkammern der Bezirksgerichte fallenden Klagen;

c.

die Obergerichtspräsidien für die in ihre und die Kompetenz der Dreier- und Fünferkammern des Obergerichts fallenden Klagen;

2 Gegen die Abweisung kann die unterlegene Partei, im Falle der Gutheissung die Gegenpartei, Beschwerde führen. § 233 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar und die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Überprüfung frei.



 

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