Gemeindegesetz (Auszug) |
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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)
vom 28. Mai 1970 (Stand am 1. Januar 2004)
§ 1 Gemeinden
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die Einwohnergemeinden, die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden.
§ 2 Gemeindeautonomie
Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
§ 3 Aufsicht des Kantons
1 | Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons. |
2 | In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden beschränkt sich die Aufsicht des Kantons auf die Rechtskontrolle mit dem Zweck, Rechtsverletzungen, Rechtsverzögerungen und Willkürentscheide der Gemeindeorgane zu verhüten. |
3 | Dem eigenen Wirkungskreis gleichgestellt ist derjenige Teil des übertragenen Wirkungskreises, bei dem das kantonale Recht den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. |
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§ 6 Begriffsumschreibungen
1 | Gemeindebehörden sind die zu selbständigen Entscheidungen befugten und durch Wahl bestellten ständigen Organe der Gemeinde. Sie müssen aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen; davon ausgenommen ist § 69a. |
2 | Kontrollorgane sind die zur Prüfung der Rechnung oder der Tätigkeit der Behörden und ihrer Hilfsorgane eingesetzten Organe. |
3 | Hilfsorgane sind diejenigen kollegial zusammengesetzten Organe, die weder Behörden noch Kontrollorgane sind, sowie die Gemeindeamtsstellen mit ihren Gemeindeangestellten. |
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§ 8 Wählbarkeit
1 | In einer Gemeindebehörde ist, unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen in Gemeindeerlassen, jeder bzw. jede Stimmberechtigte der Gemeinde wählbar. |
2 | Als Mitglieder beratender Organe können auch handlungsfähige in der Gemeinde nicht stimmberechtigte Personen gewählt werden. |
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§ 9 Unvereinbarkeit
1 | Nicht in die Gemeindebehörden und die Kontrollorgane wählbar sind die Mitglieder des Regierungsrates und die Mitglieder des Kantonsgerichts sowie die Gemeindeangestellten mit Ausnahme der Lehrkräfte. Vorbehalten sind die besonderen, für die einzelnen Gemeindebehörden geltenden Unvereinbarkeiten. |
2 | In die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf bestimmte Einzelaufgaben der Gemeinde beschränkt (§§ 91-97), in den Einwohnerrat und in die Hilfsorgane sind die Gemeindeangestellten wählbar. |
3 | Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Beamtungen, die mit der Mitgliedschaft in bestimmten Gemeindebehörden und Kontrollorganen unvereinbar sind. |
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§ 14 Verantwortlichkeit
1 | Die Mitglieder der Gemeindebehörden sind gemäss Verantwortlichkeitsgesetz für ihre Amtsführung verantwortlich. |
2 | Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde richtet sich nach Artikel 426 ZGB. |
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§ 15 Disziplinarrecht
1 | Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen untersteht jede Gemeindebehörde in disziplinarrechtlicher Hinsicht einer Aufsichtsinstanz. |
2 | Die Aufsichtsinstanz überprüft die Amtsführung einzelner Behördemitglieder oder des Gesamtkollegiums, wenn diese Gegenstand einer Beschwerde bildet oder wenn auf Grund eigener Wahrnehmungen Zweifel an der ordnungsgemässen Amtsführung entstehen. |
3 | Liegt eine Pflichtverletzung vor, so verhängt die Aufsichtsinstanz je nach dem Verschulden die gebotenen Disziplinarmassnahmen. Ein Disziplinarverfahren kann auch angehoben werden, wenn das Behördemitglied wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens des Amtes unwürdig geworden ist. |
4 | Disziplinarmassnahmen sind |
5 | Als Disziplinarmassnahme gegen eine Gesamtbehörde ist nur der Verweis zulässig. |
6 | Gegen Disziplinarverfügungen der Aufsichtsinstanz kann innert zehn Tagen verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden. Die Beschwerde ist auch gegen Verweise zulässig. |
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§ 16 Konstituierung
1 | Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst. |
2 | Durch Gemeindereglement wird bestimmt, ob die Protokolle durch ein Mitglied der Behörde oder durch Gemeindeangestellte zu führen sind. |
3 | Jede Gemeindebehörde regelt die in ihrem Bereich notwendigen Stellvertretungen selbständig. |
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§ 17 Sitzungen
1 | Die Gemeindebehörden setzen ihre ordentlichen Sitzungen unter Beachtung allfälliger, für die Behörde geltender gesetzlicher Vorschriften selbständig fest. |
2 | Ein Drittel der Mitglieder kann für bestimmte Geschäfte eine ausserordentliche Sitzung verlangen. |
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§ 18 Öffentlichkeit der Sitzungen
1 | ... |
2 | Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Einwohnerrat. |
§ 19 Beschlussfassung
1 | Die Beschlüsse der Gemeindebehörden sind in der Regel an Sitzungen zu fassen. |
2 | Die Behörde ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei besonderen Verhältnissen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen. |
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§ 19a Abstimmung
1 | Abstimmungen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschliesst. |
2 | Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. |
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§ 19b Wahlen
1 | Wahlen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschliesst. Vorbehalten bleibt § 118 Absatz 2. |
2 | Wahlen sind nach dem Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Für die Ermittlung des Ergebnisses, die Nachwahl und die Ersatzwahl gelten die §§ 28, 29 bzw. 31 des Gesetzes über die politischen Rechte. Eine Nachwahl findet sofort statt. |
3 | Bei Stimmengleichheit wird die Wahl durch das Los entschieden. Dieses wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gezogen. |
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§ 20 Vorladungen
1 | Jedermann ist verpflichtet, auf Vorladung hin zur angegebenen Zeit an der Sitzung einer Gemeindebehörde zu erscheinen. |
2 | Unentschuldigte Nichtbefolgung der Vorladung und ungebührliches Benehmen an der Sitzung können von der Behörde mit Ordnungsbussen geahndet werden. |
3 | Wer einer Vorladung auch nach Belegung mit einer Ordnungsbusse nicht Folge leistet, kann polizeilich vorgeführt werden, sofern dies zur Durchführung von behördlichen Beschlüssen als erforderlich und angemessen erscheint. |
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§ 21 Schweigepflicht
1 | Die einzelnen Behördemitglieder sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht haben, gegenüber Aussenstehenden geheim zu halten, sofern das öffentliche oder ein privates Interesse dies erfordert. |
2 | Wo die Sitzungen nicht öffentlich sind, dürfen Äusserungen und Stellungnahmen nicht an Aussenstehende bekanntgegeben werden. |
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§ 22 Ausstandspflicht
1 | Behördemitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung. |
2 | Der Regierungsrat kann im Einzelfall oder durch allgemeine Verordnung Ausnahmen von der Ausstandspflicht bewilligen, wenn bei deren Beachtung die Beschlussfähigkeit der Behörde in Frage gestellt würde. |
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§ 23 Unterzeichnung
1 | Verfügungen einer Gemeindebehörde sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin sowie vom Schreiber oder von der Schreiberin zu unterzeichnen. |
2 | Die Unterzeichnung der übrigen Schriftstücke regelt jede Behörde für ihren Bereich selbständig. |
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§ 24 Protokollführung
1 | Über sämtliche Sitzungen der Gemeindebehörden ist Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt dem Schreiber oder der Schreiberin der Behörde, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen. |
2 | Jedes Behördemitglied kann verlangen, dass seine vom Mehrheitsbeschluss abweichende Stellungnahme im Protokoll festgehalten wird. |
3 | Das Protokoll ist von der vorsitzenden und von der protokollierenden Person zu unterzeichnen. |
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§ 25 Protokollgenehmigung
1 | Das Protokoll ist in der Regel an der folgenden Sitzung zu verlesen oder den Behördemitgliedern zur Durchsicht zu unterbreiten. Es kann ihnen auch in Abschrift zugestellt werden. Von dieser Möglichkeit dürfen indessen Behörden, die sich in einem wesentlichen Umfange mit privaten Verhältnissen befassen müssen, nicht Gebrauch machen. |
2 | Das Protokoll ist in einer der folgenden Sitzungen zu genehmigen. |
3 | Über Berichtigungen entscheidet die Behörde. |
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§ 30
Die Gemeindeangestellten sind für ihre Amtsführung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz verantwortlich
§ 31 Schweige- und Ausstandspflicht
1 | Für die Gemeindeangestellten gilt dieselbe Schweigepflicht wie für die Behördemitglieder (§ 21). |
2 | Ebenso gilt für die Gemeindeangestellten die Ausstandspflicht gemäss § 22, sofern es sich nicht bloss um ausführende Arbeiten handelt. Weitere Ausnahmen von der Ausstandspflicht kann der Regierungsrat beschliessen. |
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§ 32 Sanktionen
1 | Bestehen in der Gemeinde keine Vorschriften über Sanktionen gegenüber Gemeindeangestellten, die ihre Pflichten verletzt haben, gilt § 15 Absätze 3 und 4 analog. |
2 | Aufsichtsinstanz ist der Gemeinderat. |
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§ 32a Schweigepflicht Dritter
1 | Dritte, die zur Erfüllung von Aufgaben beigezogen werden, sowie deren beauftragte oder angestellte Personen unterliegen derselben Schweigepflicht wie die Gemeindeangestellten. |
2 | Personen gemäss Absatz 1, die die Schweigepflicht verletzen, werden mit Haft oder Busse bis zu 10'000 Fr. bestraft. |
3 | Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung. |
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§ 34 Arten (Zusammenwirken von Gemeinden)
1 | Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit anderen Gemeinden |
a. Verträge abschliessen; | |
b. gemeinsame Amtsstellen, Kommissionen oder Behörden einsetzen; | |
c. Zweckverbände oder Anstalten gründen. | |
2 | Zweckverbände und Anstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit. |
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§ 34a Gemeinsame Kommissionen
1 | Mehrere Gemeinden können |
a. durch Vertrag eine gemeinsame, ständige, beratende Kommission einsetzen; | |
b. durch die Gemeinderäte eine gemeinsame, nichtständige, beratende Kommission einsetzen. | |
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§ 34b Gemeinsame Behörden
1 | Mehrere Gemeinden können durch Vertrag anstelle der eigenen Behörde gemäss den §§ 91, 92, 93, 95 oder 97 eine gemeinsame Behörde einsetzen. |
2 | Eine gemeinsame Behörde kann nur mit basellandschaftlichen Gemeinden eingesetzt werden. |
3 | Die gemeinsame Behörde übt dieselben Aufgaben und Befugnisse aus wie die vormals gemeindegeigenen und untersteht denselben Bestimmungen. |
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§ 41 Wohlfahrtspflege
Die Wohlfahrtspflege umfasst die Erstellung und den Unterhalt der dem Gemeinwohl dienenden baulichen Anlagen, die Unterstützung und Betreuung der wirtschaftlich Schwachen und Gefährdeten sowie die übrigen Massnahmen, die geeignet sind, den Zustand der Bevölkerung in geistiger, sittlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Beziehung zu heben. Dazu gehören unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Rechts insbesondere |
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§ 46 Gemeindereglemente
1 | Die Einwohnergemeinde erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen oder zweckdienlichen Reglemente. |
2 | Die Reglemente enthalten alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen. |
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§ 92 Sozialhilfebehörde
Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Aufgaben der Sozialhilfebehörde gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.
§ 99 Aufgaben
1 | Die Rechnungsprüfungskommission. |
a. prüft das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde; | |
b. prüft das Rechnungswesen der interkommunalen Amtsstellen, Kommissionen und Behörden, an denen die Gemeinde beteiligt ist; | |
c. kann das Rechnungswesen der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Zweckverbände und Anstalten prüfen, an denen die Gemeinde beteiligt ist | |
1bis | Sie übt ihre Kontrolltätigkeit nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus. |
2 | Über das Prüfungsergebnis erstattet sie einen schriftlichen Bericht und unterbreitet der Gemeindeversammlung zugleich ihre Anträge. |
3 | Die Gemeindeversammlung kann der Rechnungsprüfungskommission auch Einzelgeschäfte finanzieller Natur zur Vorberatung überweisen. |
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§ 100 Befugnisse
1 | Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen. |
2 | Die Rechnungsprüfungskommission kann in die das Rechnungswesen betreffenden Akten sämtlicher Organe und Verwaltungszweige Einsicht nehmen, soweit sie diese zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigt. Sie kann auch jederzeit und unangemeldet Zwischenprüfungen vornehmen. Dieselben Befugnisse stehen dem gemäss Absatz 1 beauftragten Revisionsunternehmen zu. Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren unerlässlich ist, können die Organe und Verwaltungsstellen anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten. |
3 | Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungszweige sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission bzw. dem beauftragten Revisionsunternehmen jede sich auf das Rechnungswesen beziehende Auskunft zu erteilen. |
4 | Das Nähere über die Tätigkeit der Rechnungsprüfungskommission regelt der Regierungsrat. |
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§ 102 Aufgaben
1 | Die Geschäftsprüfungskommission führt für die Gemeindeversammlung die Oberaufsicht über alle Gemeindebehörden und Verwaltungszweige durch. |
2 | Sie |
a. prüft die Tätigkeit aller Gemeindebehörden sowie der Gemeindeangestellten; | |
b. prüft die Tätigkeit der interkommunalen Amtsstellen, Kommissionen und Behörden, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Tätigkeit derer Angestellten; | |
c. kann die Tätigkeit der basellandschaftlichen und ausserkantonalen Zweckverbände und Anstalten prüfen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Tätigkeit derer Angestellten. | |
3 | Sie prüft, ob die Rechtsnormen generell richtig angewendet und die Gemeindeversammlungsbeschlüsse ordnungsgemäss vollzogen worden sind. Sie prüft nicht die individuelle Richtigkeit. |
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§ 102a Berichterstattung
1 | Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung jeweils im ersten Halbjahr Bericht über ihre Feststellungen im vergangenen Jahr. |
2 | Sie erstattet bei Feststellung schwerer Pflichtverletzung der zuständigen Aufsichtsinstanz Bericht. |
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§ 103 Befugnisse
1 | Die Geschäftsprüfungskommission kann in die Akten sämtlicher Organe und Verwaltungszweige Einsicht nehmen, soweit sie diese zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigt. Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren unerlässlich ist, können die Organe und Verwaltungsstellen anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten. |
2 | Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungsstellen sind verpflichtet, der Geschäftsprüfungskommission Auskunft zu erteilen. |
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§ 166 Massnahmen der Aufsicht
1 | Im eigenen Wirkungskreis und in dem diesem gleichgestellten Teil des übertragenen Wirkungskreises (§ 3 Absatz 3) der Gemeinden übt der Kanton bei festgestellten Rechtswidrigkeiten und bei nicht ordnungsgemässer Führung der Verwaltung seine Aufsicht durch die folgenden Massnahmen aus: |
1. Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen | |
2. Erteilung verbindlicher Weisungen | |
3. Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen | |
4. Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs. | |
Derselben Aufsicht unterstehen auch die Zweckverbände und die Burgerkorporationen. | |
2 | In dem nicht in den Autonomiebereich fallenden Teil des übertragenen Wirkungskreises steht den zuständigen Organen des Kantons das allgemeine Weisungsrecht zu. |
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§ 167 Aufsichtsorgane
1 | Der Kanton übt die Aufsicht über die Gemeinden, soweit nicht aus der Gesetzgebung etwas anderes hervorgeht, durch den Regierungsrat aus. |
2 | Der Regierungsrat kann seine Aufsichtsbefugnis, mit Ausnahme der Beschränkung und Aufhebung der Selbstverwaltung und der Genehmigung der Gemeindeordnung, im Rahmen der Delegationsbestimmungen des Organisationsgesetzes übertragen. |
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§ 168 Rechtsetzungsaufsicht
Dem Aufsichtsorgan sind zur Genehmigung vorzulegen: | |
a. | die Gemeindeordnung, |
abis | der Vertrag über eine gemeinsame Behörde |
b. | die Gemeindereglemente mit Ausnahme der Gebührenreglemente sowie des Geschäftsreglements des Einwohnerrats. |
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§ 168a Finanzaufsicht
1 | Die Gemeinden reichen der zuständigen Direktion zur Kenntnis ein: |
a. die Voranschläge, | |
b. die Jahresrechnungen, | |
c. die Finanzpläne. | |
2 | Die zuständige Direktion kann den Gemeinden über ihre Kenntnisnahme Bericht erstatten. |
3 | Der Regierungsrat ist zu Aufsichtsmassnahmen gemäss § 166 befugt, wenn |
a. der Voranschlag oder die Jahresrechnung nicht ordnungsgemäss ist, | |
b. der Voranschlag, die Jahresrechnung oder ein Gemeindebeschluss mit den Grundsätzen der Haushaltsführung nicht vereinbar ist. | |
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§ 169 Akteneinsicht
Den mit der Aufsicht über die Gemeinden betrauten Beamten und Beamtinnen des Kantons ist Einsicht in die Akten zu gewähren.
6. Abschnitt bis: Das Verfahren vor den Gemeindebehörden
§ 171a Anwendbare Bestimmungen
1 | Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 gelten sinngemäss wie folgt. |
a. für den Erlass von Verfügungen durch Behörden und Organe der Gemeinde: § 2 Absätze 1 und 2, §§ 3 - 19, §§ 21 - 23, sowie §§ 25 und 26; | |
b. für die innerkommunale Anfechtung von Verfügungen: § 27 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 2, §§ 28 und 31, § 32 Absätze 1 und 2 sowie §§ 33 - 38; | |
c. für besondere innerkommunale Verwaltungsverfahren: §§ 39 - 44. | |
2 | Die vom Regierungsrat gestützt auf § 14 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 erlassenen Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe von Akten gelten sinngemäss auch in den Gemeinden. |
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§ 171k Verfahrenskosten
1 | Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Die Gebührenerhebung aufgrund anderer Erlasse bleibt vorbehalten. |
2 | Die Verfahrenskosten können demjenigen auferlegt werden, der: |
a. die gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat; | |
b. ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Begehren gestellt hat; | |
c. in einem Verfahren mit zwei oder mehr Beteiligten unterlegen ist, welches vor allem dem Schutz seiner privaten Interessen dient. | |
3 | Die Kosten von Beweismassnahmen können einem bzw. einer Beteiligten auferlegt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt. |
4 | Verfahrenkosten können bis 5000 Fr. erhoben werden. Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif. |
5 | Die Gebührenhöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand, der nach dem Grundsatz der Gesamtkostendeckung zu berechnen ist. |
6 | Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe kann innerhalb des Gebührenrahmens, unter Berücksichtigung des privaten sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung, erhöht oder ermässigt werden. In ausserordentlichen Fällen kann eine Gebühr erhoben werden, die den Gebührenrahmen um höchstens die Hälfte überschreitet. |
7 | Gebühren und Auslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Härtefall vorliegt, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint. |
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§ 171o Einsprache
Sofern ein Reglement es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden
§ 171p Vollzug
1 | ... |
2 | Für den Vollzug ist die Gemeinde zuständig. Soweit notwendig, ist die Kantonspolizei der Gemeinde dabei behilflich. Die Gemeinde entschädigt der Kantonspolizei die vollen Kosten. |
3 | Für den Vollzug gelten § 45 Absatz 1 sowie § 46 Absätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 sinngemäss. |
4 | Bei Verfügungen, die nicht zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, lässt die Behörde bei Verzug des oder der Pflichtigen den durch die Verfügung angeordneten Zustand durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen herstellen (Ersatzvornahme). |
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7. Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren
§ 172 Beschwerdegegenstand
1 | Sämtliche Erlasse, Verfügungen und Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinden, der Zweckverbände und der Burgerkorporationen können durch Beschwerde angefochten werden. |
2 | Im weiteren ist die Beschwerde zulässig, wenn die Rechte der Stimmberechtigten in irgend einer Weise missachtet werden. |
3 | Ebenso kann gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane Beschwerde erhoben werden; |
4 | Ist eine Verfügung innerkommunal anfechtbar, unterliegt erst der kommunal letztinstanzliche Entscheid der Beschwerde. |
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§ 173 Legitimation
1 | Zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind |
1. bei allgemein verbindlichen Erlassen die Stimmberechtigten und die Betroffenen | |
2. in den Fällen von § 172 Absatz 2 die Stimmberechtigten | |
3. in den übrigen Fällen die Betroffenen. | |
2 | Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane hat in jedem Falle auch die vollziehende Behörde der Gemeinde (Gemeinderat oder Bürgerrat) das Beschwerderecht. |
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§ 174 Beschwerdeinstanz
1 | Beschwerdeinstanz ist |
1. bei Beschwerden gegen Entscheide der Stimmberechtigten und des Einwohnerrates der Regierungsrat | |
2. bei Beschwerden wegen Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten der Regierungsrat | |
3. bei den übrigen Beschwerden die Aufsichtsinstanz (§ 15), sofern die Gesetzgebung nicht ein besonderes Beschwerdeverfahren vorsieht. | |
2 | Wo der Regierungsrat Aufsichtsinstanz ist, kann er die Beschwerdebeurteilung der Direktion des Innern oder der sachlich zuständigen Direktion übertragen. |
3 | Ist die Gemeindeversammlung Aufsichtsinstanz, so entscheidet der Regierungsrat oder die von ihm beauftragte Direktion über die Beschwerde. |
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§ 175 Beschwerdefrist
1 | Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Beschlusses bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. |
2 | Abweichende Fristen, insbesondere diejenigen des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte, bleiben vorbehalten (§ 176 Absatz 2). |
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§ 175a Aufschiebende Wirkung bei Entscheiden der Vormundschaftsbehörde
1 | Die Vormundschaftsbehörde kann einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn |
a. ein privates Interesse die sofortige Wirkung ihres Entscheides erfordert, da ein Schaden einzutreten droht, oder | |
b. die betroffene Person ernsthaft gefährdet erscheint. | |
2 | Bei Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist der Entscheid der Vormundschaftsbehörde sofort wirksam. |
3 | Die Beschwerdeinstanz kann die von der Vormundschaftsbehörde entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen. |
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