Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit

Eintragungspflicht ins Handelsregister

Gewisse Berufe sind auf jeden Fall oder ab einem bestimmten Umsatz zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet (vgl. Details.)




Worauf ist bei Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit zu achten?


Wer ist selbständig Erwerbend?
Als selbständig Erwerbend gelten diejenigen Personen, welche in Ausübung eines freien Berufes oder mit dem Betrieb eines Unternehmens Erwerbseinkommen erzielen.
Nicht als selbständig Erwerbend gelten Inhaber oder Beteiligte an einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH.
Weitere Details finden Sie unter Kriterien der selbständigen Tätigkeit.


Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Selbständigerwerbende Personen sind entweder verpflichtet, eine Buchhaltung nach kaufmännischer Art zu führen, oder wenigstens Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu machen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt betreffend Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht


Anmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit
Nehmen Sie die selbständige Erwerbstätigkeit nicht an Ihrem Wohnsitz auf, sondern in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kanton (z.B. in Basel-Stadt), so ist zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit die Anmeldung in der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Kanton notwendig.
Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit in einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Kanton hat eine Steuerteilung zur Folge, welche von Amtes wegen mit einer interkommunalen bzw. einer interkantonalen Steuerausscheidung vorgenommen wird.


Anmeldung bei einer Ausgleichskasse
Es ist von Vorteil, sich bei Beginn der selbständigen Tätigkeit bei einer Ausgleichskasse anzumelden. Diese wird Ihnen dann einen Fragebogen zur provisorischen Erhebung von AHV-Beiträgen zustellen. Die definitive Abrechnung werden Sie dann aufgrund einer Meldung des Bundessteuereinkommens, welche von der Steuerverwaltung erstellt wird, erhalten.
Weitere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Ausgleichskasse oder finden Sie im Internet unter www.ahv.admin.ch


Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Als Inhaber einer Einzelfirma oder Beteiligter an einer einfachen Gesellschaft machen Sie den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Ihrer persönlichen Steuererklärung geltend.
Als Teilhaber an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haben nicht Sie, sondern die Gesellschaft Anspruch auf Rückerstattung der zu ihren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer. Dieser Anspruch ist von der Gesellschaft selber bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, 3003 Bern, geltend zu machen, wo das erforderliche Antragsformular 25 (Link: www.estv.admin.ch) und weitere Auskünfte erhältlich sind.


Naturalbezüge / Privatanteile
Die abzugsfähigen Gewinnungskosten sind in erster Linie von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltungskosten abzugrenzen.
Als Gewinnungskosten gelten nur jene Aufwendungen, welche eindeutig zur Einkommenserzielung bedingt sind und nachgewiesen werden können. Alle anderen Auslagen sind Lebenshaltungskosten. Bei Auslagen, die einen gewissen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung aufweisen, jedoch nicht vollständig nachgewiesen werden können (z.B. Repräsentationsspesen) ist ein angemessener Privatanteil aufzurechnen. Ein Privatanteil ist ebenfalls bei gemischt genutzten Gütern aufzurechnen.
Weitere Angaben zu den Naturalbezügen und Gewinnungskosten.


Abschreibungen
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen können vom Einkommen abgezogen werden.
> Abschreibungssätze


Mehrwertsteuer
Angaben über die Mehrwertsteuer finden Sie unter www.estv.admin.ch



 

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