Schulpflicht in den Schuljahren 2011/12, 2012/13 und 2013/14

> Kultur, Schulen, Sport || Übersicht Ausbildung, Schulen

Schulpflicht im Schuljahr 2011/2012


1.

Der Unterricht im Schuljahr 2010/2011 endet am Freitag, 1. Juli 2011 (Gymnasium Laufental-Thierstein: Freitag, 8. Juli 2011).

2.

Der Unterricht im Schuljahr 2011/2012 beginnt am Montag, 15. August 2011 und endet am Freitag, 29. Juni 2012 (Gymnasium Laufental-Thierstein: Freitag, 6. Juli 2012).

3.

Der Unterricht im 1. Semester des Schuljahres 2011/2012 dauert von Montag, 15. August 2011 bis Freitag, 20. Januar 2012.

4.

Der Unterricht im 2. Semester des Schuljahres 2011/2012 dauert von Montag, 23. Januar 2012 bis Freitag, 29. Juni 2012 (Gymnasium Laufental-Thierstein: Freitag, 6. Juli 2012).

5.

Gemäss § 22 Absatz 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 (BildG, SGS 640) ist der Besuch des Kindergartens im Schuljahr vor dem Eintritt in die Primarschule obligatorisch.

6.

Alle im Kanton wohnhaften Kinder, die vor dem 1. Mai 2011 das 4. Altersjahr vollendet haben, das heisst zwischen 1. Mai 2006 und 30. April 2007 geboren sind, können auf Beginn des Schuljahres 2011/2012 in das freiwillige Kindergartenjahr eintreten. Ein vorzeitiger Kindergarteneintritt ist ausgeschlossen.

7.

Alle im Kanton wohnhaften Kinder, die vor dem 1. Mai 2011 das 5. Altersjahr vollendet haben, das heisst zwischen 1. Mai 2005 und 30. April 2006 geboren sind, sind ab 9. August 2011 schulpflichtig und müssen eingeschrieben werden.

Bei Kindern, deren Schulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder auf Grund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr hinausgeschoben wird oder ob eine Aufnahme in die Einführungsklasse erfolgt.

Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens oder auf Grund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr vorverlegt wird.

8.

Die Einwohnerdienste der Gemeinden melden der Schulleitung bis Mitte März 2011 die in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder.

9.

Betreffend die schulärztlichen Untersuchungen wird auf das Gesetz vom 12. Dezember 1955 über den gesundheitlichen Dienst in den Schulen und die zugehörige Verordnung vom 25. Mai 1999 (SGS 645, 645.11) verwiesen.

 

 

Liestal, 26.01.2011



 

Schulpflicht im Schuljahr 2012/2013

1.

Der Unterricht im Schuljahr 2011/2012 endet am Freitag, 29. Juni 2012 (Gymnasium Laufental-Thierstein: Freitag, 6. Juli 2012).

2.

Der Unterricht im Schuljahr 2012/2013 beginnt am Montag, 13. August 2012 und endet am Freitag, 28. Juni 2013 (Gymnasium Laufental-Thierstein: Freitag, 5. Juli 2013).

3.

Der Unterricht im 1. Semester des Schuljahres 2012/2013 dauert von Montag, 13. August 2012 bis Freitag, 18. Januar 2013.

4.

Der Unterricht im 2. Semester des Schuljahres 2012/2013 dauert von Montag, 21. Januar 2013 bis Freitag, 28. Juni 2013 (Gymnasium Laufental-Thierstein: Freitag, 5. Juli 2013).

5.

Gemäss § 7 Absatz 1 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 (BildG, SGS 640) beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Schuljahr der Primarstufe, d.h. mit dem ersten Kindergartenjahr. Der zweijährige Besuch des Kindergartens ist obligatorisch.

6.

Alle im Kanton wohnhaften Kinder, die bis und mit 15. Mai 2012 das 4. Altersjahr vollendet haben, das heisst zwischen 1. Mai 2007 und 15. Mai 2008 geboren sind, treten auf Beginn des Schuljahres 2012/2013 in den Kindergarten ein. Sie sind ab 13. August 2012 schulpflichtig und müssen eingeschrieben werden.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung Kinder, die bis zu 15 Tagen vor oder nach dem Stichtag geboren sind, ein Jahr früher einschulen bzw. die Einschulung um ein Jahr zurückstellen. Voraussetzung für die frühere Einschulung ist, dass deshalb keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss.

Gestützt auf eine fachliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst können die Erziehungsberechtigten der Schulleitung beantragen, den Schuleintritt ihres Kindes um ein Jahr aufzuschieben.

7.

Im Anschluss an den obligatorischen zweijährigen Kindergarten treten alle im Kanton wohnhaften Kinder in die erste Klasse der Primarschule über.

Bei Kindern, deren Primarschulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder auf Grund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr hinausgeschoben wird oder ob eine Aufnahme in die Einführungsklasse erfolgt.

Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens oder auf Grund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr vorverlegt wird.

8.

Die Einwohnerdienste der Gemeinden melden der Schulleitung bis Mitte März die in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder.

9.

Betreffend die schulärztlichen Untersuchungen wird auf das Gesetz vom 12. Dezember 1955 über den gesundheitlichen Dienst in den Schulen und die zugehörige Verordnung vom 25. Mai 1999 (SGS 645, 645.11) verwiesen.

Liestal, 27. September 2011



 

Schulpflicht im Schuljahr 2013/2014

1.

Der Unterricht im Schuljahr 2012/2013 endet am Freitag, 28. Juni 2013 (Gymnasium Laufental-Thierstein: Freitag, 5. Juli 2013).

2.

Der Unterricht im Schuljahr 2013/2014 beginnt am Montag, 12. August 2013 und endet am Freitag, 4. Juli 2014 (Gymnasium Laufental-Thierstein: Freitag, 11. Juli 2014).

3.

Der Unterricht im 1. Semester des Schuljahres 2013/2014 dauert von Montag, 12. August 2013 bis Freitag, 17. Januar 2014.

4.

Der Unterricht im 2. Semester des Schuljahres 2013/2014 dauert von Montag, 20. Januar 2014 bis Freitag, 4. Juli 2014 (Gymnasium Laufental-Thierstein: Freitag, 11. Juli 2014).

5.

Gemäss § 7 Absatz 1 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 (BildG, SGS 640) beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Schuljahr der Primarstufe, d.h. mit dem ersten Kindergartenjahr. Der zweijährige Besuch des Kindergartens ist obligatorisch.

6.

Alle im Kanton wohnhaften Kinder, die bis und mit 31. Mai 2013 das 4. Altersjahr vollendet haben, das heisst zwischen 16. Mai 2008 und 31. Mai 2009 geboren sind, treten auf Beginn des Schuljahres 2013/2014 in den Kindergarten ein. Sie sind ab 12. August 2013 schulpflichtig und müssen eingeschrieben werden.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung Kinder, die bis zu 15 Tagen vor oder nach dem Stichtag geboren sind, ein Jahr früher einschulen bzw. die Einschulung um ein Jahr zurückstellen. Voraussetzung für die frühere Einschulung ist, dass deshalb keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss.

Gestützt auf eine fachliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst können die Erziehungsberechtigten der Schulleitung beantragen, den Schuleintritt ihres Kindes um ein Jahr aufzuschieben.

7.

Im Anschluss an den obligatorischen zweijährigen Kindergarten treten alle im Kanton wohnhaften Kinder in die erste Klasse der Primarschule über.

Bei Kindern, deren Primarschulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder auf Grund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr hinausgeschoben wird oder ob eine Aufnahme in die Einführungsklasse erfolgt.

Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens oder auf Grund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr vorverlegt wird.

8.

Die Einwohnerdienste der Gemeinden melden der Schulleitung bis Mitte März die in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder.

9.

Betreffend die schulärztlichen Untersuchungen wird auf das Gesetz vom 12. Dezember 1955 über den gesundheitlichen Dienst in den Schulen und die zugehörige Verordnung vom 25. Mai 1999 (645, 645.11) verwiesen.

Liestal, 27. September 2011



Back to Top

 

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.