Wie erhalte ich die mir im Vorjahr abgezogene Verrechnungssteuer rückerstattet?
a.
Wenn ich meinen Wohnsitz per 31.12.2011 im Kanton Basel-Landschaft hatte, kann ich einen entsprechenden Verrechnungsantrag bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft bzw. bei dem für mich zuständigen Gemeindesteueramt einreichen.
Die mir 2011 abgezogene Verrechnungssteuer kann ich zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2011 - Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer mit Fälligkeiten 2011 geltend machen. Das gleiche gilt auch, wenn ich meine Steuererklärung über "EasyTax" einreichen will.
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt in der Regel in Form der Verrechnung mit der Staatssteuer 2012:
- | Die 2011 erhobene Verrechnungssteuer wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2012 verrechnet und bis zur Höhe der Steuerschuld ab Eingang der Steuererklärung, frühestens aber ab 1. April 2012, verzinst. Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2012, das heisst für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2013. |
- | Mit den geschuldeten Staatssteuern 2011 wird die 2010 erhobene Verrechnungssteuer verrechnet. |
- | Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Wegzugs ins Ausland oder bei Todesfall ist für die Rückerstattung der im laufenden Jahr bis zum Austritt aus der Steuerpflicht belasteten Verrechnungssteuer der Kanton des letzten Wohnsitzes, d.h. in der Regel der Kanton Basel-Landschaft zuständig. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt in diesen Fällen mit der letzten Steuerrechnung. |
b.
Wenn ich somit im Laufe des Jahres 2011 den Kanton Basel-Landschaft verlassen und in einem anderen Kanton oder bei mehrmaligem Wohnsitzwechsel in der Schweiz in verschiedenen Kantonen Wohnsitz genommen habe, habe ich meinen Verrechnungsantrag für die 2011 abgezogene Verrechnungssteuer (in der Regel zusammen mit der entsprechenden Steuererklärung) bei demjenigen Kanton einzureichen, wo ich am 31. Dezember 2011 meinen Wohnsitz hatte.
Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Wegzugs ins Ausland oder bei Todesfall ist für die Rückerstattung der im laufenden Jahr bis zum Austritt aus der Steuerpflicht einbehaltenen Verrechnungssteuer der Kanton des letzten Wohnsitzes zuständig.
c.
Zu beachten ist ferner:
Wenn ich an einer Stockwerkeigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 712a ff. ZGB beteiligt bin, hat die Verwaltung der Gemeinschaft für die in der Schweiz domizilierten Stockwerkeigentümer die Verrechnungssteuer für die fällig gewordenen Erträge auf Vermögenswerten, welche zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten eingesetzt werden, direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend zu machen. Meinen Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen der Gemeinschaft muss ich in meiner persönlichen Steuererklärung deklarieren.
d.
Die 2008 erhobene Verrechnungssteuer konnte nur noch bis zum 31. Dezember 2011 zurückgefordert werden. Bis spätestens 31. Dezember 2012 muss die 2009 belastete Verrechnungssteuer schriftlich zurückgefordert werden. Widrigenfalls sind die entsprechenden Beträge zugunsten des Bundes verfallen. (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer).
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