Das Vormundschaftsregister ist ein öffentlich zugängliches Register, das vom Kantonalen Vormundschaftsamt geführt wird. Im Register werden mündige Personen erfasst, die unter vormundschaftlichen Massnahmen stehen und somit gesetzlich vertreten sind.
Auskunft an Private
Im Geschäftsverkehr mit Personen, die unter vormundschaftlichen Massnahmen stehen, sind auch Dritte betroffen. Diese haben ein besonderes Interesse an der Kenntnis der gesetzlichen Vertretung und an der Handlungsfähigkeit respektive Beschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen. Mit der Auskunftserteilung aus dem Register wird dem Interesse Dritter Rechnung getragen. In diesem Sinne haben Privatpersonen unter gewissen Voraussetzungen das Recht, im gesetzlichen Rahmen Auskunft aus dem Vormundschaftsregister zu erhalten (vgl. § 77 Absätze 4 und 5 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches, SGS 211). Für die Auskunftserteilung ist eine Gebühr zu entrichten.
>>> Formular für Private [PDF]
Auskunft an Behörden
Behörden haben für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein besonderes Interesse an den Angaben aus dem Vormundschaftsregister. Diesen steht daher in gewissem Umfange ebenfalls das Recht auf Auskunft aus dem Vormundschaftsregister zu (§ 77 Absatz 6 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches, SGS 211).
>>> Formular für Behörden [PDF]
Zur gesetzlichen Regelung über das Vormundschaftsregister vgl. § 77 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches. [Vgl. SGS 211]
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