Gemäss Art. 80 und 81 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes werden Arbeitslosigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Konkurs oder Fürsorgebedürftigkeit vom Rechtsöffnungsrichter nicht als gültige Einreden gegen rechtskräftige Steuerforderungen anerkannt.
Entscheide der Verwaltungsorgane über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie z.B. Steuern, sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Als Begründung für einen Rechtsvorschlag werden somit nur anerkannt:
- Zahlung der gesamten Forderung (Quittungen vorweisen)
- Bescheinigung über eine bewilligte Erstreckung der Zahlungsfrist
- Nachweis der Verjährung der Forderung
Sollten Sie eine Erstreckung der Zahlungsfrist benötigen, so bitten wir Sie, uns ein begründetes, schriftliches Gesuch einzureichen. Auf ein solches Gesuch kann aber nur eingetreten werden, wenn gleichzeitig ein allfälliger Rechtsvorschlag zurückgezogen wird.