Bearbeiten von Personendaten für Wissenschaft und Forschung/ Verpflichtungserklärung

 

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Bekanntgabe von Personendaten zu nichtpersonenbezogenen Zwecken an Private / Verpflichtungserklärung

Muster einer Verpflichtungserklärung beim Bearbeiten von Personendaten für Wissenschaft und Forschung


Gesuchsteller(in)

Name, Vorname

Titel, Funktion

Postadresse

PLZ, Ort

Tel.

Fax

EMail

Forschungsvorhaben

Titel

Diese Angaben sind im konkreten Fall in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten zu formulieren.

Bekanntzugebende Daten

Zweck der Bearbeitung

Angaben zur Methodik (Begründung, weshalb die Daten für das Forschungsvorhaben unerlässlich sind)

Referenzen

(z.B. betreuende Dozent(inn)en, Zulassung zu Nationalem Forschungs-Programm usw.)

Verpflichtungserklärung


Ich verpflichte mich, in bezug auf die oben erwähnten Personendaten zur Einhaltung folgender Auflagen:


a.

Die bekanntgegebenen Personendaten dürfen zu keinem andern als dem im Gesuch genannten Zweck bearbeitet werden.

b.

Die Personendaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden.

c.

Die Personendaten müssen, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, ohne direkte Personenkennzeichnung (anonymisiert) verwendet werden, so dass keine schutzwürdigen Interessen von Personen verletzt werden können.

d.

Die Ergebnisse der Personendatenbearbeitung dürfen nur so bekanntgegeben werden, dass die betroffenen Personen nicht mehr bestimmbar sind.

e.

Sämtliche Personen, die mit der Bearbeitung der Personendaten betraut werden oder sonstwie Zugang zu den nicht anonymisierten Personendaten haben, müssen eine gleichlautende oder weitergehende Verpflichtungserklärung unterschreiben, bevor sie Zugang zu den Daten erhalten. Die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen sind dem Datenschutzbeauftragten auf Verlangen vorzuweisen.

f.

Dem Datenschutzbeauftragten ist auf Verlangen das Manuskript vor einer Publikation zu unterbreiten. Diejenigen Personendaten, deren Publikation nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten schutzwürdige Interessen von Personen verletzen würden, dürfen nicht publiziert werden.

g.

Dem Datenschutzbeauftragten ist im Falle einer Publikation unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zuzustellen.

 

Ort und Datum

Unterschrift

Weiterführend zum Bearbeiten zu nichtpersonenbezogenen Zwecken: Datenschutz-Gewissensfrage 015, Datenschutz konkret 056 und Datenschutz konkret 014.


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