Bekanntgabe von Personendaten durch die Gemeindeverwaltung an Private |
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Welche Personendaten dürfen von den Gemeindeverwaltungen/ von der verantwortlichen Behörde der Gemeindeverwaltung an Private bekanntgegeben werden?
Wenn besondere Geheimhaltungsbestimmungen (z.B. Steuergeheimnis) bestehen (§ 9 DSG(1)):
Keine Bekanntgabe bzw. Bekanntgabe im Rahmen dieser besonderen Bestimmungen.
Wenn keine besonderen Geheimhaltungsbestimmungen bestehen:
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Ermächtigung (§ 9 Bst. a DSG): | |
Bekanntgabe, soweit die gesetzliche Verpflichtung/Ermächtigung reicht (z.B. Art. 375 Abs. 1, 377 Abs. 3 ZGB(2): Veröffentlichung der Bevormundung einer mündigen Person).
Als solche gesetzliche Verpflichtung gilt für die Gemeindeverwaltungen § 3 ARG(3). Danach sind bekanntzugeben: |
Über eine Person, die ihre Daten nicht im Sinne von § 11 Abs. 3 DSG hat sperren lassen: |
a. | Ohne irgendwelchen Nachweis: amtlichen Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohn- und Zustelladresse (§ 3 Abs. 1 ARG). | ||
b. | Zwecks Identifizierung oder Nachforschung, wenn die um Auskunft ersuchende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht: Weitere Daten über eine Einzelperson (§ 3 Abs. 2 ARG). |
Über eine Person, die ihre Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 DSG hat sperren lassen:
Wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (§ 11 Abs. 4 Bst. c DSG): Die oben unter a. und b. genannten Daten, insbesondere auch etwa Ort und Datum des Zu- oder Wegzuges. |
Wenn es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist und es sich nicht um Daten aus der Intimsphäre handelt (§ 9 Bst. b DSG): Bekanntgabe, soweit zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe erforderlich. | |
Mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person: Bekanntgabe der von der ausdrücklichen Zustimmung erfassten Personendaten (§ 9 Bst. c DSG). |
Zur Bekanntgabe
Kantonale Behörden können sich nicht auf die Bekanntgabeermächtigung des § 3 ARG berufen: Datenschutz konkret 008.
Mai 2010
1. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)
2. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)
3. Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (SGS 111)