Bekanntgabe von Personendaten durch die Gemeindeverwaltung an Private


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Welche Personendaten dürfen von den Gemeindeverwaltungen/ von der verantwortlichen Behörde der Gemeindeverwaltung an Private bekanntgegeben werden?

 

Wenn besondere Geheimhaltungsbestimmungen (z.B. Steuergeheimnis) bestehen (§ 9 DSG(1)):


Keine Bekanntgabe bzw. Bekanntgabe im Rahmen dieser besonderen Bestimmungen.


Wenn keine besonderen Geheimhaltungsbestimmungen bestehen:

Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Ermächtigung (§ 9 Bst. a DSG):

Bekanntgabe, soweit die gesetzliche Verpflichtung/Ermächtigung reicht (z.B. Art. 375 Abs. 1, 377 Abs. 3 ZGB(2): Veröffentlichung der Bevormundung einer mündigen Person).

 

Als solche gesetzliche Verpflichtung gilt für die Gemeindeverwaltungen § 3 ARG(3). Danach sind bekanntzugeben:

 

Über eine Person, die ihre Daten nicht im Sinne von § 11 Abs. 3 DSG hat sperren lassen:

 

a.

Ohne irgendwelchen Nachweis: amtlichen Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohn- und Zustelladresse (§ 3 Abs. 1 ARG).

b.

Zwecks Identifizierung oder Nachforschung, wenn die um Auskunft ersuchende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht: Weitere Daten über eine Einzelperson (§ 3 Abs. 2 ARG).

 

Über eine Person, die ihre Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 DSG hat sperren lassen:

 

Wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (§ 11 Abs. 4 Bst. c DSG): Die oben unter a. und b. genannten Daten, insbesondere auch etwa Ort und Datum des Zu- oder Wegzuges.

 

Wenn es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist und es sich nicht um Daten aus der Intimsphäre handelt (§ 9 Bst. b DSG): Bekanntgabe, soweit zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe erforderlich.

Mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person: Bekanntgabe der von der ausdrücklichen Zustimmung erfassten Personendaten (§ 9 Bst. c DSG).

Zur Bekanntgabe


Kantonale Behörden können sich nicht auf die Bekanntgabeermächtigung des § 3 ARG berufen: Datenschutz konkret 008.


Mai 2010



 

1. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)

2. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)

3. Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (SGS 111)


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