Pflegefamilie
Sie interessieren sich für die Aufnahme eines Pflegekindes? Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Wohle des Kindes und der kantonalen Kinder- und Jugendhilfe.
Die Aufnahme eines Kindes, auch wenn es mit Ihnen verwandt ist, in Wochen- oder Dauerpflege bedarf einer Bewilligung durch die Vormundschaftsbehörde. Pflegefamilien und die unterbringenden Eltern oder anordnenden Behörden vereinbaren Abmachungen in einem Pflegevertrag.
Pflegeeltern erhalten eine finanzielle Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Fachlichkeit der Pflegeeltern.
Das Pflegegeld muss versteuert werden. Die Pflegeeltern sind verpflichtet Versicherungen für das Pflegekind abzuschliessen.
Der Pflegefamiliendienst in Muttenz, www.pflegefamiliendienst.ch, informiert Sie über Aufgaben und Anforderungen, die an Pflegefamilien gestellt werden.

Behörden
Sie erwägen als Behörde die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie und suchen nach einer geeigneten Familie. Der Pflegefamiliendienst ist Ihnen dabei behilflich. www.pflegefamiliendienst.ch

Eltern
Sie fühlen sich als Mutter oder Vater mit der Erziehung Ihres Kindes oder Jugendlichen überfordert und erwägen eine Unterbringung in einer Pflegefamilie.

Weiter Information und Links

> Formulare für indizierende Stellen und anordnende Behörden


Auskunft erteilen: Esther Kilchmann, Telefon 061 552 17 81, oder Rosvita Cahannes, Telefon 061 552 17 80.



 

Was ist eine Pflegefamilie
Pflegefamilien sind für viele Kinder ein guter Ort zum Aufwachsen, wenn dies in der eigenen Familie nicht mehr möglich ist. Pflegefamilien - das können verschiedene gemeinsame Lebensformen sein - müssen während der Dauer einer Unterbringung einem Kind oder Jugendlichen eine verlässliche Betreuung gewähren und bereit sein für den Kontakt mit den Herkunftsfamilien. Ein Pflegekind aufnehmen bedeutet aber nicht nur ein weiteres Kind am Tisch, sondern eine grosse Herausforderung. Um ihrer Aufgabe gerecht werden, brauchen Pflegefamilien eine gute Vorbereitung und eine fachlich qualifizierte Begleitung und Unterstützung.
Der Pflegefamiliendienst www.pflegefamiliendienst.ch und die zuständigen Vormundschaftsbehörden beraten Sie in allen Fragen der Betreuung eines Pflegekindes. Deren Mitarbeiter(innen) informieren über die Aufgaben, Rechte und Pflichten und unterstützen Sie mit Unterlagen, Beratung und Weiterbildung in der Betreuungsaufgabe.


Bewilligung für ein Pflegekind
Wer im Kanton Basel-Landschaft ein Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zur Familienpflege aufnimmt, braucht eine Bewilligung der Vormundschaftsbehörde. Die Bewilligung wird Ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt.
Eine Bewilligung wird auch gefordert, wenn das Kind oder Jugendliche mit Ihnen verwandt ist.

Aufsicht über Pflegefamilien
Als Pflegeeltern unterstehen Sie der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde an ihrem Wohnort. Bei jährlich mindestens einem Besuch überprüft eine geeignete Person im Auftrag der Vormundschafts- behörde, ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Bewilligung weiterhin erfüllt sind.


Beiträge an die Unterbringung in Pflegefamilien
Der Kanton gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton in Pflegefamilien, sofern die Aufnahme fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder vormundschaftsrechtlich angeordnet ist.
Der Beitrag für die Aufnahme durch eine anerkannte Pflegefamilie entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens

a.

bei Wochenpflege 1'200 Fr. für ein Pflegekind pro Monat,

b.

bei Dauerpflege 1'600 Fr. für ein Pflegekind pro Monat.

Der Beitrag für die Aufnahme durch eine anerkannte Fachpflegefamilie entspricht dem vereinbarten Pflegegeld, beträgt jedoch höchstens

a.

bei Wochenpflege 1'920 Fr. für ein Pflegekind pro Monat,

b.

bei Dauerpflege 2'400 Fr. für ein Pflegekind pro Monat.

Wohnen Sie in einem Kanton der für das fragliche Pflegekinderverhältnis keine Bewilligung vorsieht, benötigen sie einen empfehlenden Bericht einer Fachstelle in Sozial- oder Familienberatung.


 

Fachlichkeit der Pflegefamilie
Erfahrene Pflegeeltern mit ausgewiesenen Weiterbildungen und pädagogischem Geschick können sich als Fachpflegefamilien für Kurzzeitbetreuung oder als Fachpflegefamilie Dauerbetreuung bewerben. Entsprechend ihrem Aufwand erhöht sich das Pflegegeld. Der Pflegefamiliendienst beratet sie. www.pflegefamiliendienst.ch

 

Besteuerung von Pflegegeldern
Alle Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern in Wochen- und Dauerpflegeplätzen gehören zu den steuerbaren Einkünften und sind in der Steuererklärung als Einkommen anzugeben, unabhängig davon, ob sie von den Eltern des Pflegekindes oder von einer kantonalen oder kommunalen Stelle bezahlt werden.
Gemäss Kurzmitteilung Nr. 416 der Steuerverwaltung Basel-Landschaft, sind Pflegegelder sowohl für die Staatssteuer als auch für die direkte Bundessteuer wie folgt zu deklarieren.
Als steuerfreier Betrag kann ohne Nachweis für jedes Pflegekind ein fester Betrag von 1070.- Franken pro Monat (= 12'840.- Franken pro Jahr) für Verpflegung, Unterkunft und Kleidung von den Einkünften aus dem Pflegegeld abgezogen werden. Übersteigt das Pflegegeld 1070.- Franken pro Monat, ist die Differenz als Einkommen zu versteuern.
Nicht inbegriffen sind dabei von den Pflegeeltern allfällig übernommene Krankenkassen- und Versicherungsprämien. Vorbehalten sind auch Kosten , die über die oben aufgeführten Ansätze hinausgehen, sofern über die Kosten genau Buch geführt wird.

Beispiel:

Pflegegeld

1'600.- Fr./mtl. = 19'200.- Fr. im Jahr

Abzug

1'070.- Fr./mtl. = 12'840.- Fr. im Jahr

 

Differenz

6'360.- Fr. im Jahr

(in der Steuererklärung als „Einkünfte" aufzuführen)



 

Versicherungen

Kranken- und Unfallversicherung
Gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO), müssen Kinder gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert sein. Der Abschluss einer solchen Versicherung und die Bezahlung der Prämie ist Sache der Eltern bzw. des Inhabers/der Inhaberin der elterlichen Sorge.

 

Die Grundversicherung der Krankenkasse deckt folgende Risiken:
Krankheit und Unfall
Zahnschäden: unfallbedingte Schäden des Kausystems sowie Zahnschäden, bei denen es sich um ein Geburtsgebrechen handelt und die IV nicht zahlt.

 

Haftpflichtversicherung
Die Pflegeeltern sind verpflichtet, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. Das Pflegekind ist darin eingeschlossen. Schäden, welche das Pflegekind der Pflegefamilie zufügt, sind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung allerdings nicht gedeckt. Der Abschluss allfälliger Zusatzversicherungen bleiben im Ermessen der Pflegeeltern.

 


 

Links

Eidgenössische Pflegekinderverordnung PAVO

Sozialhilfegesetz

Sozialhilfeverordnung

VO Kinder- und Jugendhilfe

 

Pflegefamiliendienst beider Basel

Pflegekinder-Aktion Schweiz

Fachstelle Kindes- und Jugendschutz Baselland

Schweizerische Fachstelle für Adoption

 

Die Vormundschaftsbehörden sind im Kanton Basel-Landschaft kommunale Behörden. Bis auf wenige Ausnahmen werden die Funktionen der Vormundschaftsbehörde durch den Gemeinderat ausgeübt [>>>  Übersicht Gemeindebehörden BL]. Die Gemeinden Allschwil, Binningen, Birsfelden, Füllinsdorf, Pratteln und Reinach haben eine eigene Behörde als Vormundschaftsbehörde.

Behörde:
Die folgenden Formulare sind von indizierenden und anordnenden Behörden in der Jugendhilfe zu verwenden. (u.a. Sozialdienste, Amtsvormundschaften, Vormundschaftsbehörden)

>>>  Formulare
Die mit * bezeichneten Formulare stehen Pflegeeltern zur Verfügung.

 


 

Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien durch eine Behörde

Als Behörde erwägen Sie die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie und suchen nach einem geeigneten Platz. Der Pflegefamiliendienst beider Basel ist ihnen beim Finden behilflich. www.pflegefamiliendienst.ch
Der Kanton gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton in Pflegefamilien, Fachpflegefamilien und Pflegefamilien für Kurzzeitbetreuung sofern die Unterbringung fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder vormundschaftsrechtlich angeordnet ist.

Formulare für indizierende Stellen und anordnende Behörden


Eltern
Sie fühlen sich als Mutter oder Vater mit der Erziehung ihres Kindes oder Jugendlichen überfordert und erwägen, es in einer Pflegefamilie unterzubringen.
Besprechen sie sich mit der Sozialberatung ihrer Gemeinde. Diese Stelle analysiert mit ihnen gemeinsam die Situation und sucht nach Auswegen aus den aktuellen Schwierigkeiten und nach mittel- und langfristigen Lösungen.
Sollte eine Unterbringung in eine Pflegefamilie in Frage kommen, suchen sie gemeinsam nach einem passenden Platz und bereiten die Unterbringung vor.
Der Kanton gewährt Beiträge an die Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien, sofern die Aufnahme fachlich indiziert ist.
Die Unterhaltspflichtigen sowie die mündigen Jugendlichen haben sich entsprechend ihrem Einkommen sowie mit zweckgerichteten Sozialversicherungsleistungen an den Beiträgen zu beteiligen.


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