Antrag auf pauschale Steueranrechnung für ausländische Lizenzgebühren für natürliche und juristische Personen (DA-3)

Auf im Ausland erzielten Einnahmen aus Lizenzgebühren, Royalties u.ä. werden bekanntlich ebenfalls Quellensteuern erhoben. Diese setzen sich zusammen aus einem rückforderbaren Anteil oder auf Antrag herabgesetzten Anteil an Quellensteuern und einem an und für sich nicht rückforderbaren Anteil.


Im Rahmen der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen kann man jedoch diesen nicht rückforderbaren Anteil über die pauschale Steueranrechnung geltend machen. Voraussetzung für eine Anrechnung ist immer eine entsprechende Einkommenssteuerbelastung auf dem betreffenden Fälligkeitsjahr.


Die pauschale Steueranrechnung für ausländische Lizenzgebühren ist sowohl von den natürlichen wie den juristischen Personen mit einem


Antrag auf pauschale Steueranrechnung für ausländische Lizenzgebühren DA-3 für Fälligkeiten 2011 [PDF]


Antrag auf pauschale Steueranrechnung für ausländische Lizenzgebühren DA-3 für Fälligkeiten 2010 [PDF]


Antrag auf pauschale Steueranrechnung für ausländische Lizenzgebühren DA-3 für Fälligkeiten 2009 [PDF]


zu verlangen, wenn der Sitz oder Wohnsitz der steuerpflichtigen Person am 31.12.2009, 31.12.2010 und/oder 31.12.2011 im Kanton Basel-Landschaft war.


Die 2009, 2010 und 2011 anzurechnenden Beträge werden eingefordert, indem man den entsprechenden Antrag zusammen mit der Steuererklärung zusammen einreicht.
Die Rückerstattung der bewilligten pauschalen Steueranrechnungsbeträge erfolgt wie bei der Verrechnungssteuer in Form der Verrechnung mit der Staatssteuer des den Fälligkeiten folgenden Jahres
Wie sich der Rückerstattungsbetrag zusammensetzt oder ob keine Anrechnung möglich ist, ersehen Sie aus einer separaten Abrechnung und Verfügung.


Für weitere Erläuterungen kann ein Merkblatt über die Pauschale Steueranrechnung bei der Eidg. Steuerverwaltung in Bern heruntergeladen werden.