Pauschale Steueranrechnung ausländischer Quellensteuern in der Schweiz

Auf Dividenden und Zinsen der ausländischen Wertpapiere werden von den meisten Domizilländern der Unternehmung, die sie ausschüttet, Quellensteuern erhoben. Dies gilt auch für ausländische Lizenzgebühren.


Die ausländischen Quellensteuern setzen sich meistens zusammen aus einem rückforderbaren Anteil (s. Rückforderung ausländischer Quellensteuern im Ausland) und einem an und für sich nicht rückforderbaren Anteil. Im Rahmen der verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit den Domizilländern kann man jedoch auf Antrag und unter gewissen Einschränkungen diesen nicht rückforderbaren Anteil über eine pauschale Steueranrechnung in der Schweiz geltend machen. Voraussetzung für eine Anrechnung ist grundsätzlich eine entsprechende Einkommenssteuerbelastung im betreffenden Fälligkeitsjahr.


Eine Übersicht über die Entlastung der Dividenden und Zinsen von ausländischen Steuern im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen findet sich am Ende der Kursliste für in der Schweiz kotierte in- und ausländische Wertpapiere, die die Eidgenössische Steuerverwaltung jährlich publiziert.


Antrag auf pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden und Zinsen für natürliche Personen (Antrag DA-1)


Antrag auf pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden und Zinsen für juristische Personen (Antrag DA-2)


Antrag auf pauschale Steueranrechnung für ausländische Lizenzgebühren für natürliche und juristische Personen (Antrag DA-3)




Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer