Jahresbericht des Ombudsman 2003 | |
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1. AHV-Zweigstelle / Verzugszinsen
Anliegen
Herr X erhielt als Selbständigerwerbender eine Beitragsverfügung, datiert vom 22. September 2003, wogegen er am 15. Oktober 2003 Einsprache erhob. Auf der AHV-Abrechnung im Betrag von rund 12'000 Franken stand folgende Anmerkung: "Wir lassen Ihnen die obige Abrechnung zukommen mit dem Hinweis, dass der Betrag bis zum 22.10.2003 unserem Konto gutgeschrieben sein muss. Wir empfehlen Ihnen deshalb eine entsprechende frühzeitige Überweisung". Am 23. Oktober zahlte Herr X. den Beitrag ein und am 4. November erhielt er von der AHV eine Verzugszinsforderung für 35 Tage von Fr. 59.40. Der Petent bittet den Ombudsman zu prüfen, ob diese Verzugszinsforderung gerechtfertigt sei.
Abklärung
Dem Petent bzw. seiner Frau, einer kundenfreundlich orientierten langjährigen ehemaligen Gemeindeverwalterin, geht es primär nicht um den Geldbetrag, sondern um die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit einer solchen Verzugszinsforderung, da nach ihrer Erfahrung gerade ältere Leute im Vertrauen auf zuverlässiges amtliches Handeln in solchen Situationen bedenkenlos ihre Rechnungen begleichen.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 Bst. e der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Leistungen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung Verzugszinsen zu entrichten.
Auf der Beitragsverfügung fehlte indessen ein Hinweis auf Art. 41bis. Die Empfehlung im oben zitierten Text auf der Rechnungsstellung ist zudem irreführend, indem sie den Pflichtigen glauben macht, der Verzugszins laufe erst 30 Tage nach Rechnungsstellung.
Der Ombudsman bittet die AHV-Zweigstelle die Verzugsszinsforderungen im Lichte seiner Ausführungen zu überprüfen und künftig auch die Verzugszinsregelung auf allen Beitragsverfügungsformularen anzubringen.
Ergebnis
Die Ausgleichskasse erklärt sich bereit die Verzugszinsforderung von Fr. 59.40 zu stornieren und in genereller Hinsicht die Verzugszinsregelung mit dem Rechnungsformular unmissverständlich zu kommunizieren.
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