Inhalt Bericht 2002

Übersicht Ombudsman

Jahresbericht des Ombudsman 2002

 

8. Vormundschaftsbehörde / Weiterleitung eines Gutachtens



Anliegen


Im Verfahren zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts der Tochter von Frau X hatte die Vormundschaftsbehörde (VB) beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) ein Gutachten in Auftrag gegeben. Anlässlich der Erstellung des Gutachtens wurden auch die Aussagen ihres Lebenspartners ins Gutachten aufgenommen.


Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die Abteilung Vormundschaftswesen der Gemeinde das Gutachten sowohl dem Kindsvater als auch dem Rechtsvertreter der Kindsmutter zugestellt.


Frau X ist der Meinung, dass ein solches Gutachten den beteiligten Parteien nicht vollumfänglich zur Kenntnis hätte gebracht werden sollen.



 

Abklärungen

Sowohl die VB als auch der KJPD wurden zu einer Stellungnahme eingeladen.


1. Bei der Anfrage an die VB ging es insbesondere um die Motive zur Weiterleitung des Gutachtens und um die Frage, wie der Beschluss betreffend Weiterleitung innerhalb der VB zustande gekommen ist.


Die VB führte aus, dass die Weiterleitung des Gutachtens zwecks Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt sei. Dieser Anspruch umfasse alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen seien, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam vertreten könne. Die betroffene Partei müsse ihre eigene Darstellung des Sachverhalts geben, sich zu allfälligen Vorwürfen äussern und zu den beabsichtigten Massnahmen Stellung beziehen können. Gemäss § 171f Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SGS 180) bestehe Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern. Die Beurteilung des Einsichtsrechts setze somit eine Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse Dritter sowie dem Interesse des Betroffenen an der Einsichtnahme voraus. Bei dieser Interessenabwägung sei den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätten die Eltern grundsätzlich Anspruch auf umfassende Akteneinsicht.


Beabsichtige die VB einen Entscheid zu treffen, würden die Parteien deshalb zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs immer zur schriftlichen Stellungnahme oder mündlichen Anhörung eingeladen. Administrativ erfolge diese Tätigkeit durch die Abteilung Vormundschaftswesen, die VB nähme an ihrer nächsten Sitzung davon Kenntnis.



2. In unserem Schreiben an den KJPD stand die Frage im Vordergrund, ob bei der Zustellung eines Gutachtens an die Auftrag gebende Behörde ein Revers (Auflage, vom vertraulichen Inhalt eines Schriftstücks nur in allgemeiner Form und ohne Namensnennung Auskunft zu geben und nur allgemein darauf zu verweisen) oder ein ähnlicher Hinweis angebracht werde. Ausserdem war zu klären, wie Aussagen erhoben werden und nach welchen Kriterien und in welcher Form sie Eingang ins Gutachten finden.


Der KJPD führte in seiner Stellungnahme aus, dass jedem Gutachten routinemässig ein speziell für diesen Zweck erstelltes, rotes Merkblatt beigelegt werde. Diesem Merkblatt ist einleitend der Hinweis zu entnehmen, dass das vorliegende Gutachten sensible Daten über die begutachtete Person und deren soziales Umfeld enthalten könne. Für Behörden in Vormundschafts- oder kindesrechtlichen Verfahren wird festgehalten, dass das Gutachten ParteivertreterInnen ausschliesslich gegen Revers herausgegeben werden dürfe, worin sie sich verpflichten, den Prozessparteien weder das Gutachten als Ganzes noch Einzelheiten davon weiterzugeben oder vorzulesen sowie in allfälligen Rechtsschriften nur allgemein darauf zu verweisen. Anderen Instanzen (wie Vormündern, Amtsvormundschaften, anderen vormundschaftlichen Behörden, anderen Gerichten, Anstalten oder Beratungsstellen) oder Personen dürfe das Gutachten als Ganzes oder Auszüge daraus nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des KJPD weitergegeben werden.


Weiter führte der KJPD aus, dass die Auswahl der zu befragenden Personen von der Fragestellung abhänge, welche im Ermessen der den Auftrag gebenden Behörde liege. Je nach Situation würde aber auch der KJPD entscheiden, welche Angaben von anderen Personen für die Begutachtung sinnvoll und notwendig seien. Selbstverständlich könnten zu befragende Personen nicht zu einer Aussage verpflichtet werden, sondern würden über die Möglichkeit einer Aussageverweigerung aufgeklärt werden. Zudem wüssten diese Personen, dass es sich um eine Gutachtenssituation handle und dass alle Aussagen für das Gutachten Verwendung finden könnten. Es würden nicht protokollartig sämtliche Aussagen dieser Personen ins Gutachten aufgenommen. Die Selektionskriterien dafür würden letztlich durch die Gutachtensfragestellung festgelegt und somit durch den Gutachter.



3. Anhand der beiden Stellungnahmen ist unschwer zu erkennen, dass sich vorliegendenfalls zwei gewichtige, rechtlich gleichermassen geschützte Interessen diametral gegenüber stehen:


Auf der einen Seite der Anspruch auf rechtliches Gehör, der eine fundamentale Garantie für ein rechtsstaatliches Verfahren darstellt und die Teilgehalte umfasst, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können und - gleichsam als unerlässliche Voraussetzung - Einblick in die Akten zu erhalten.


Auf der anderen Seite der Persönlichkeits- und Datenschutz, dem in der heutigen Individual- und Informationsgesellschaft eine immense und stetig wachsende Bedeutung zukommt.


Zwischen diesen Positionen muss ein Ausgleich gefunden werden, oder - mit den Worten des Bundesgerichts - es liegt ein Fall von sogenannte Grundrechtskollision vor, der mittels Herstellung praktischer Konkordanz zu lösen ist. Dies bedingt eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen. Eine solche Abwägung enthält notwendigerweise wertende Elemente und kann niemals völlig objektiv und neutral sein. Schlussendlich geht es darum, eine Entscheidung zu treffen, die für diejenige Seite, zu deren Lasten sie geht (die es in jedem Fall unweigerlich geben wird), im Minimum nachvollziehbar ist. Im besten Fall kann sie sogar von der belasteten Seite akzeptiert werden.


Mindestens aufgeworfen werden sollte an dieser Stelle ausserdem die Frage, ob die Abteilung Vormundschaftswesen in ihrer Funktion als Teil der VB diese gewichtige Entscheidung in eigener Regie treffen durfte oder ob nicht vielmehr die gesamte VB hätte darüber diskutieren und entscheiden sollen.


Berücksichtigung verdient auch der Umstand, dass der KJPD für die Erstellung eines Gutachtens regelmässig auf Angaben von Verwandten, Freunden oder Bekannten aus dem sozialen Umfeld der zu begutachtenden Person angewiesen ist. Es ist zumindest fraglich, ob solche wichtige, allenfalls sogar unabdingbare Informationen überhaupt noch eingeholt werden könnten, wenn die Auskunftspersonen zum vornherein damit rechnen müssten, dass ihre Identität und Aussagen bekannt gegeben würden.



 

Ergebnis

Anlässlich einer Besprechung mit einer Vertreterin des KJPD wurde angeregt, bei einer Befragung von Drittpersonen diese (präventiv) darüber aufzuklären, dass ihre Aussagen allenfalls weiteren Personen zur Kenntnis gebracht würden. Der KJPD wird prüfen, ob sich eine solche Regelung bewähren würde.


Das im roten Merkblatt des KJPD festgelegte Prozedere betreffend Weitergabe des Gutachtens schenkt der heiklen Situation unseres Erachtens die ihr gebührende Beachtung, indem eine Weiterleitung an den Rechtsvertreter nur gegen Revers resp. eine Weiterleitung an weitere Instanzen oder Personen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des KJPD erfolgen sollte. Gerade weil es sich beim Inhalt des Gutachtens um sensible Daten handelt, erscheint es angemessen, eine Weitergabe nur unter strengen Voraussetzungen zuzulassen.


Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass durch die Weitergabe eines solchen Dokuments (zusätzliche) Konflikte entstehen könnten, die schlussendlich der Sache alles andere als dienlich wären. Um dies beurteilen zu können, ist wohl der KJPD am besten geeignet, der alle involvierten Personen persönlich kennenlernt und deshalb - nicht zuletzt auch aufgrund seines Fachwissens - deren Reaktionen einigermassen abschätzen kann.


Gestützt auf diese Überlegungen empfehlen wir der VB, in Zukunft die Regelung des KJPD zu beachten und die Weiterleitung eines Gutachtens mit dem KJPD abzusprechen.



 

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