Inhalt Bericht 2002

Übersicht Ombudsman

Jahresbericht des Ombudsman 2002

 

5. Gemeinderat, Treuhand AG / Korrektes Verhalten



Anliegen


Familie X habe bis vor zwei Jahren in der Gemeinde Y gewohnt. Aus dieser Zeit würden Steuerschulden bestehen. Familie X habe mehrere Versuche unternommen, ihre Steuerschulden in Raten zu zahlen. Seit die Gemeinde eine Treuhand AG mit der Steuerveranlagung und dem Steuerinkasso beauftragt habe, gebe es mit einer Mitarbeiterin der Treuhand AG unschöne telefonische Auseinandersetzungen. Neuerdings habe Frau X ein Schreiben erhalten, worin die Mitarbeiterin sie mit folgender Aussage persönlich verletzte: "Die von Ihnen produzierten Probleme bezüglich Arbeitsverhältnis des Ehemannes haben Sie vollumfänglich selbst verursacht."



 

Abklärungen

1. Gemäss § 2 Abs. 1 Bstb. c des Gesetzes über den Ombudsman (OMG) umfasst der Wirkungskreis des Ombudsman auch Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben hoheitlich handeln. Im vorliegenden Fall wurde das Steuerinkasso der Treuhand AG übertragen. Das Einfordern der geschuldeten Steuern ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, bei der diese auch hoheitlich handelt. Die Zuständigkeit des Ombudsman ist demzufolge gegeben.


2. Gemäss § 1 OMG überprüft der Ombudsman nicht nur die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit, sondern auch die Korrektheit des Handelns - hier einer Treuhand AG - und regt sie zu kundenfreundlichem Verhalten an. Allenfalls schützt er sie aber auch vor ungerechtfertigten Vorwürfen.


3. Die Delegation von öffentlichen Aufgaben an Private bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Aufsicht des zuständigen Gemeinwesens ist dabei unerlässlich.


Gemäss § 3 des Steuerreglementes der Gemeinde ist der Gemeinderat befugt, die Steuerveranlagung einer verwaltungsexternen natürlichen oder juristischen Person zu übertragen. Diese Ermächtigung hat der Gemeinderat wahrgenommen und der Treuhand AG die Veranlagung der Steuern anvertraut. § 7 des Steuerreglementes befasst sich mit dem Steuerbezug. In dieser Norm wird eine dem § 3 entsprechende Delegationskompetenz nicht ausdrücklich erwähnt, aber auch nicht ausdrücklich abgelehnt. Im Grunde handelt es sich beim Steuerbezug um eine Nachfolgeaufgabe der Steuerveranlagung. Es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat auch im Rahmen des Steuerbezuges über eine reglementarische Ermächtigung verfügt. Durch die abgeschlossenen Aufträge wird die Treuhand AG zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. Sie wird zur Sorgfaltspflicht ermahnt, zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angehalten und den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung unterstellt. Die Delegation der in Frage stehenden staatlichen Aufgaben ist rechtmässig erfolgt.


4. Eine Überprüfung der einzelnen Inkasso- und Betreibungshandlungen der Treuhand AG hat ergeben, dass diese recht- und verhältnismässig erfolgten, insbesondere dadurch, dass faire Abzahlungsbedingungen gewährt wurden.


5. Was die persönliche Verletzung von Frau X durch den eingangs zitierten Satz anbelangt, so hat die Durchsicht der Akten Folgendes ergeben: Die Treuhand AG hat Frau X eine Ratenzahlung der Steuerschulden bis zu einem bestimmten Termin gewährt. Als Frau X sich nicht an die Abmachung hielt, leitete die Treuhand AG die Betreibung bzw. anschliessend ein Fortsetzungsbegehren ein. Daraufhin schrieb Frau X: "Es wäre nett und rücksichtsvoll gewesen, hätten wir auf Ihr Verständnis hoffen können, so wäre auch der Arbeitsplatz meines Mannes nicht gefährdet worden." Darauf hat die Mitarbeiterin der Treuhand AG lediglich schriftlich geantwortet, dass man mit Inkasso und Betreibung lange zugewartet habe. Sie wies den Vorwurf, wegen ihrer Vorgehensweise sei der Arbeitsplatz ihres Mannes gefährdet worden, zurück. Die Treuhand AG hat also nicht ihrerseits einen Vorwurf gegen Frau X erhoben, sie habe den Arbeitsplatzverlust ihres Ehemannes verursacht, was eine unzulässige unsachliche Behauptung wäre, sondern sie hat lediglich das bekannte Zitat wiederholt und den Vorwurf zurück gewiesen. Die Treuhand AG hat nicht unrechtmässig oder unkorrekt gehandelt.



 

Ergebnis

Die Treuhand AG wird gemäss § 1 OMG vor einem ungerechtfertigten Vorwurf geschützt.



 

Back to Top