Jahresbericht des Ombudsman 2001 | |
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9. Fürsorgebehörde / Existenzgarantie
Anliegen
Herr X gelangt mit dem Anliegen an uns, die Einstellung der Fürsorgeunterstützung durch seine Wohngemeinde auf die rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Die gänzliche Streichung der Leistungen bedeutet für die Familie X eine bedeutende Kürzung der Einkünfte, was die bereits prekäre finanzielle Lage weiter verschärft.
Die Fürsorgebehörde hat diese Massnahme verfügt, weil Herr X nachgewiesenermassen anderweitige Einkünfte gegenüber der Fürsorgebehörde nicht angegeben habe, was eine schwere Verletzung der Mitteilungspflichten darstelle und auf einen Betrug hinauslaufe.
Abklärungen
Der Sozialdienst erklärt, dass wegen gleicher Vorfällen bereits eine Kürzung der Leistungen durch die Fürsorgebehörde verfügt werden musste. Herrn X sei dabei die befristete gänzliche Streichung der Fürsorgeunterstützung im Wiederholungsfall angedroht worden. Nachdem Herr X wiederum Einkünfte der Familie nicht angegeben habe, habe man in Absprache mit dem kantonalen Fürsorgeamt die Einstellung der Unterstützung verfügen müssen. Herr X habe nachweislich falsche Angaben über die Verwendung der nicht angegebenen Einkommensbeträge gemacht. Das Vertrauen sei zerstört und es gehe nicht an, dass jemand absichtlich zu Unrecht öffentliche Mittel in der Form von Fürsorgeleistungen beziehe. Im vorliegenden Fall sei der gesamte, bisher aufgelaufene Schaden, welcher der öffentlichen Hand dadurch entstanden ist, erheblich, es handle sich um einen grösseren Betrag.
Weiterhin übernommen würden aber Gesundheitskosten, namentlich die Krankenkassenprämien.
Das kantonale Fürsorgeamt stützt die Auffassung der Fürsorgebehörde. Zur Begründung wird auf den unten erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheid und die Lehrmeinung von Felix Wolfers verwiesen.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft enthält in § 16 Abs. 1 eine Existenzgarantie. Demnach hat jeder Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.
Der Entzug von Fürsorgeleistungen bedeutet für die betroffenen Personen eine Gefährdung der materiellen Lebensgrundlage, was einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Existenzsicherung darstellt. § 15 der Basellandschaftlichen Verfassung bestimmt, dass Einschränkungen der Grundrechte nur zulässig sind, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Das öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall im sorgfältigen und sparsamen Umgang mit öffentlichen Steuergeldern zu sehen und überwiegt das private Interesse, aufgrund fehlender Berechtigung Unterstützungsleistungen aus Steuergeldern zu erhalten.
Weiter muss sich eine solche Einschränkung auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen können, schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Das Fürsorgegesetz sieht aber die Möglichkeit der Einstellung von Unterstützungsleistungen nicht vor. Folglich wäre ein derartiger Eingriff grundsätzlich unzulässig. Die richterlichen Behörden haben sich deshalb mit dieser Problematik beschäftigen müssen. Im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 5. März 1997 wird festgehalten, dass bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Fürsorgeempfängers eine fehlende gesetzliche Grundlage für den Entzug der Unterstützung durch den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs ersetzt werden kann (BLVGE 1997 S. 117). Damit schliesst sich das Verwaltungsgericht dem Bundesgericht an, das im Urteil vom 24. Mai 1996 (BGE 122 II 193ff., 198) festgestellt hat, dass selbst ohne gesetzliche Grundlage ein vollständiger Leistungsentzug zulässig ist, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhalte, da das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung herrsche, auch ohne dass es ausdrücklich angeordnet sein müsste. Beide Gerichte stützen sich in ihren Erwägungen auf die Lehrmeinung von Felix Wolfers (Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 168).
Da die Fürsorgeunterstützung nur dann ausgerichtet wird, wenn die betroffenen Personen für die Existenzsicherung nicht selbst in genügendem Mass aufkommen können, erscheint die wiederholte Unterlassung der Mitteilung von anderweitigen Einkünften an die Fürsorgebehörde als rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Die Massnahme erscheint auch verhältnismässig. Die Fürsorgebehörde hat die Unterstützung nicht auf unbeschränkte Zeit entzogen, sondern nur für die Dauer von sechs Monaten eingestellt. Ausserdem werden die Krankenkassenprämien für die betroffene Familie weiterhin übernommen.
Ergebnis
Der Ombudsman stellt fest, dass die Einstellung der Fürsorgeunterstützung durch die Fürsorgebehörde der Gemeinde rechtmässig und verhältnismässig erfolgt ist.
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