Jahresbericht des Ombudsman 2001 | |
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1. Steuerverwaltung / Nachträglicher Steuererlass
Anliegen
Herr K wurde über Jahre hinweg amtlich veranlagt. Dabei weicht die amtliche Veranlagung von der tatsächlichen steuerlichen Leistungsfähigkeit von Herrn K ganz erheblich ab. Der Schwager von Herrn K hat diesem finanziell unter die Arme gegriffen und sein praktisch heilloses Durcheinander in Steuersachen, Krankenkassenprämien etc. administrativ wieder in Ordnung gebracht.
Abklärung
Meines Erachtens handelt es sich im vorliegenden Fall um eine wirklich ausserordentliche Situation, in welche Herr K aufgrund seines Persönlichkeitsprofils geraten ist. Der Schwager konnte Herrn K nicht einmal dazu bewegen, zu mir ins Büro zu kommen. Er zeigt ein eigentlich phobisches Verhalten gegenüber Amtsstellen. Amtliche Briefe wagte und wagt er bis heute nicht zu öffnen und hat so sämtliche Dokumente jahrelang bloss in die Schublade geschoben. Als er 1993 unverschuldet arbeitslos wurde, fürchtete er sich davor, zur Arbeitslosenmeldestelle zu gehen, obwohl er von seinem Schwager begleitet wurde. Kurz vor der Verwaltung machte er rechtsumkehrt und ging so prompt seiner Arbeitslosenentschädigung verlustig. Ein analoges deviantes Verhalten zeigt er seitdem auch gegenüber den Steuerbehörden. Auf dem Qualifikationsblatt seines Arbeitgebers wird er als "kleiner/grosser Dickkopf" beschrieben. Seine Arbeit verrichtet er trotz eines problematischen Rückenschadens unverdrossen. Er will sich keiner ärztlichen Diagnose unterziehen und bis zur Pensionierung, evtl. bis zum Umfallen, durchhalten. Als Betreibungen ins Haus kamen und er darauf nicht reagierte, und folglich eine polizeiliche Vorführung angedroht wurde, übernachtete er aus Angst mehrere Nächte im Garten. Ich bin davon überzeugt, dass er seine steuerlichen Mitwirkungspflichten (Einreichen der Steuerveranlagungen mit Lohnausweis etc.) aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht wahrnehmen konnte.
Der Steuerverwalter stellt seinerseits fest, dass Herr K durch die amtliche Einschätzung viel zu hoch veranlagt wurde. Da damit der Grundsatz des pflichtgemässen Ermessens bei der amtlichen Einschätzung verletzt worden ist, ist er im Einvernehmen mit der Erlassbehörde bereit, die amtliche Veranlagung 1999/2000 wie folgt zu berichtigen: Reduktion des steuerbaren Einkommens der Staats- und Gemeindesteuer von 99'000 auf 52'000, der Direkten Bundessteuer von 97'000 auf 51'000 Franken. Das Gemeindesteueramt ist mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden.
Ergebnis
Da die Steuern 1999/2000 bereits bezahlt wurden, wird Herr K eine Rückzahlung von Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von ca. 30'000 Franken erwarten können.
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