Jahresbericht des Ombudsman 2000 | |
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8. Gemeinderat / Befreiung von der Feuerwehr-Ersatzabgabe
Anliegen
Herr und Frau A haben sich an unsere Stelle gewandt, da sie mit der Regelung der Feuerwehrersatzabgabe in ihrer Gemeinde nicht einverstanden waren.
Herr A war auf Grund seiner Invalidität grundsätzlich von der Feuerwehrersatzabgabe befreit worden. Die Befreiung von der Ersatzabgabe ist bei festgestellter Invalidität von der kantonalen Gesetzgebung zwingend vorgesehen. Trotz dieser Befreiung musste die Familie A weiterhin den gleichen Betrag als Ersatzabgabe leisten, wie zu der Zeit als Herr A noch nicht von der Ersatzabgabe befreit worden war.
Abklärungen
Das kommunale Feuerwehrreglement sieht vor, dass bei Ehepaaren nur eine Person, also entweder die Ehefrau oder der Ehemann die Ersatzabgabe bezahlen muss. Die Höhe der Ersatzabgabe, welche die zahlende Person begleichen muss, berechnet sich bei Ehepaaren laut dem Reglement nach der Höhe des Familieneinkommens. Frau A muss also eine Ersatzabgabe zahlen, deren Höhe sich nach dem steuerbaren Familieneinkommen bemisst, obwohl ihr Mann als IV-Rentenbezüger von der Ersatzabgabe befreit ist.
Es ist zu prüfen, ob diese Regelung zwingendes kantonales Recht wie auch den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt.
a) Unseres Erachtens liegt ein Verstoss gegen zwingendes Recht (§ 6 des kantonalen Normalreglements für die Feuerwehr (SGS 761.15)) vor, da Herr A faktisch gar nicht von der Ersatzabgabe befreit ist, sondern seine Ehefrau für ihn die Ersatzabgabe zahlt. Die Höhe der geschuldeten Ersatzabgabe wird aus dem Familieneinkommen errechnet, zu welchem auch Herr A beiträgt. Herr A ist von der Ersatzpflicht nicht befreit, sondern seine Verpflichtungen wurden auf seine Frau überwälzt.
b) In § 7 der Kantonsverfassung (SGS 100) wird die Rechtsgleichheit garantiert. Entsprechend diesem Grundsatz soll Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Unseres Erachtens wird durch die vorliegende Handhabung der Feuerwehrersatzabgabe dieser Grundsatz verletzt.
Frau A wird möglicherweise in ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt, da sie nicht gleich behandelt wird, wie eine andere Person, deren Ersatzabgabe nur aufgrund ihres eigenen Einkommens berechnet wird. Das Kriterium, dass Frau A verheiratet ist, stellt im vorliegenden Fall kein sachliches Kriterium zur Ungleichbehandlung dar. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Frau A eine Ersatzabgabe bezahlen muss, die gestützt auf das Familieneinkommen berechnet wird. Unseres Erachtens müsste Frau A nur eine Ersatzabgabe zahlen, deren Höhe sich auf das Einkommen der Frau bezieht. Wird weiterhin auf das Einkommen der Familie abgestellt, so müsste Frau A gleich viel Ersatzabgabe zahlen, wie eine Ehefrau deren Mann nicht aufgrund einer körperlichen Behinderung befreit worden ist.
c) Die Berechnung der Ersatzabgabe von Frau und Mann, die gestützt auf das steuerpflichtige Familieneinkommen berechnet wird, steht dem Geiste des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes (SGS 331) entgegen. Dieses Gesetz sieht in §14 eine Haftungsteilung für die Ehepartner vor. Die steuerpflichtigen Ehegatten haften nur für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer. Jede Person soll nur im Rahmen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit beansprucht werden können.
Auf Grund der angestellten überlegungen erschien es uns prüfenswert, ob die betroffenen Bestimmungen des kommunalen Feuerwehrreglementes entsprechend zu ändern wären.
Ergebnis
Der Gemeinderat der entsprechenden Gemeinde folgte unserer Argumentation und berechnet zukünftig die Höhe der Ersatzabgabe entsprechend der Höhe des Einkommens der zur Abgabe verpflichteten Person.