Jahresbericht des Ombudsman 2000 | |
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11. Gemeinderat / Abstimmungserläuterungen
Anliegen
Im Hinblick auf eine Volksabstimmung über einen Quartierplan wurde das Referendumskomitee vom Gemeindeverwalter eingeladen, seine Stellungnahme als Bestandteil der offiziellen Abstimmungserläuterungen im Umfang einer A4-Seite der Gemeindeverwaltung einzureichen. Das Komitee vertrat die Ansicht, ihm sei mehr als bloss eine A4-Seite einzuräumen, da der Gemeinderat für sich bzw. den Einwohnerrat erheblich mehr Platz beanspruche. Das Gemeindepräsidium vertrat demgegenüber die Auffassung, die gemeinderätlichen Erläuterungen seien von Gesetzes wegen nicht beschränkt, weil darin die Meinung der gewählten Behörden zum Ausdruck komme, welche schwerer wiege, als die Stellungnahme des Komitees, das - zumindest bis zur Volksabstimmung - nur ein Gruppeninteresse vertrete. Der Ombudsman wurde angefragt, ob die Auskunft des Gemeinderates richtig sei.
Abklärungen
1. Noch während meiner Abklärungen bewilligte das Gemeindepräsidium dem Komitee 1 1/2 Seiten zur Darstellung seines Standpunktes. Dieses fühlte sich somit nicht mehr beschwert, und ich betrachtete, was die aktuelle Frage anbelangt, meinen Vermittlungsauftrag als abgeschlossen.
2. Gemäss § 8 des Ombudsmangesetzes kann der Ombudsman indessen von sich aus tätig werden, wenn er bei seinen Abklärungen feststellt, dass auch Untersuchungen in anderen als den vom Gesuchsteller vorgebrachten Bereichen notwendig sind. Vorliegendenfalls war es angezeigt, für die künftige Handhabung des Reglementes im Verfahrensbereich einige Fragen zu klären.
3.a) Gemäss § 19 des Gesetzes über die politischen Rechte ist dem Komitee bei Referendum und Initiative bei Volksabstimmungen Gelegenheit zu geben, in den offiziellen Abstimmungserläuterungen seinen Standpunkt in angemessenem Umfang darzustellen. Das Gesetz sieht vor, dass bei kommunalen Abstimmungen die kommunalen Erläuterungen den kantonalen Anforderungen genügen müssen.
b) Als eine der wenigen Gemeinden besitzt die hier betroffene ein Reglement über Abstimmungserläuterungen, welches unter anderem festhält, dass der Umfang der Stellungnahme des Komitees eine A4-Seite nicht überschreiten soll. Das Gemeindepräsidium hat seine ursprünglich zu starre Haltung, die Stellungnahme strikt auf eine A4-Seite zu beschränken, aufgegeben und damit sein Ermessen richtig wahrgenommen.
c) Im Gemeindereglement sind indessen keine Bestimmungen über die Verfahrensleitung etc. vorhanden. Demzufolge hat der Gemeindeverwalter-Stellvertreter in einem schlichten Brief das Komitee orientiert und ihm eine Frist zur Einreichung seiner Stellungnahme gesetzt. Auf Intervention des Komitees hat dann das Gemeindepräsidium erst schriftlich am Umfang einer A4-Seite festgehalten und dann telefonisch in eine 1 1/2-seitige Stellungnahme eingewilligt.
Das Gesetz über die politischen Rechte sieht nur wenige Amtshandlungen vor, bei denen der Gemeindeverwalter kraft seines Amtes eigenständig handeln kann. Auch das Gemeindepräsidium hat betreffend Abstimmungserläuterungen keine selbständige Kompetenz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die einzelnen Amtshandlungen (Anordnung einer Frist, Seitenumfang etc.) gemäss Gemeindegesetz dem Gesamtgemeinderat, seinerseits vertreten durch das Gemeindepräsidium, und dem Verwalter, zustehen und gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz in Form einer Verfügung zu erlassen sind. Ein schlichter Brief bzw. eine telefonische Einwilligung genügt nicht. Da die einzelnen Amtshandlungen das allgemeine Stimmrecht betreffen, sind sie zudem in angemessener Form zu publizieren.
Ergebnis
Der Gemeinderat hat sich bereit erklärt, bei der ohnehin geplanten Revision des Reglementes über Abstimmungserläuterungen meine Anregungen aufzunehmen.