Inhalt Bericht 2000

Übersicht Ombudsman

Jahresbericht des Ombudsman 2000

 

Allgemeiner Teil


1. Verbesserungsvorschläge gemäss § 89 KV und § 12 Abs. 2 OMG


Gemäss § 89 Abs. 2 der Kantonsverfassung kann der Ombudsman Beanstandungen anbringen, auf Mängel des geltenden Rechtes hinweisen und Empfehlungen abgeben. § 12 Abs. 2 des Ombudsmangesetzes (OMG) präzisiert, dass er nicht nur auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hinweist, sondern auch Verbesserungen vorschlägt.


Nebst der Einzelfallprüfung nach Recht und Billigkeit kommt dem Ombudsman auf Grund seiner verfassungsmässigen Stellung die allgemeine Aufgabe zu, auf Mängel des geltenden Rechts hinzuweisen und Verbesserungsvorschläge einzubringen. Selbstverständlich hat er Letzteres mit der gebotenen Zurückhaltung zu tun. In der Vorlage an den Landrat zum Ombudsmangesetz vom 3. November 1987 kommt dem Ombudsman diesbezüglich lediglich die Rolle eines Impulsgebers zu. Er soll "Impulse zur Verbesserung rechtsetzender, organisatorischer und administrativer Art geben".


Auch in diesem Berichtsjahr sind einige generelle Anregungen vom Ombudsman ausgegangen. Dabei gehen die Impulse meist direkt an jene Verwaltungsstelle, von der angenommen werden kann, dass sie am besten in der Lage ist, sie aufzunehmen und umzusetzen bzw. den vorgesetzten Instanzen zum Entscheid zu unterbreiten. Da Verbesserungsvorschläge regelmässig geraume Zeit brauchen, bis sie geprüft, allenfalls abgelehnt oder aber verwirklicht werden, fehlt dem Ombudsman gelegentlich eine diesbezügliche Rückmeldung. Es wäre zu überprüfen, ob im Ombudsmangesetz eine Rückmeldepflicht seitens der Verwaltung/Exekutive verankert werden sollte.


Zur Illustration nun einige Beispiele für Verbesserungsvorschläge genereller Art:


a) Über die Lösung des Einzelfalles hinaus, siehe Einzelfallbeispiel Nr. 3, wird dem kantonalen Fürsorgeamt empfohlen, das "Handbuch Fürsorge" bezüglich aufschiebende Wirkung bei Einsprachen und Beschwerden zu überarbeiten, was seitens der Amtsleitung unverzüglich zugesichert wurde.


b) Bei der Überprüfung der geänderten Fassung vom 9.2.2000 der Verordnung über die Vergütung während der Ausbildung vom 11.12.1990 haben wir den formellen Mangel festgestellt, dass eine Delegationsnorm fehlt. Ein Blick auf andere kürzlich erlassene Verordnungen zeigt, dass dies kein Einzelfall war. Die Delegationsnormen sind Ausdruck der Bindung von Behörden an Verfassung und Gesetz. Der Verweis auf eine Delegationsnorm erlaubt es dem Rechtsanwender auf übersichtliche Weise zu überprüfen, ob ein Erlass auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Der Regierungsrat hat auf Grund unserer Empfehlung alle Verfasser von Verordnungen per Regierungsratsbeschluss angewiesen, den Verbesserungsvorschlag des Ombudsman in die Tat umzusetzen.


c) Auf Grund verschiedener Fälle befassten wir uns im Berichtsjahr mit Problemen, welche befristete Arbeitsverträge betrafen. Neben der Frage der Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen im öffentlichen Recht ging es vornehmlich auch um die Frage der sozialen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Auf Grund des Interesses an der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, die bis anhin in der Lehre und Praxis nicht ausreichend untersucht worden waren, beantragten wir dem Rechtsdienst, ein umfassenderes Gutachten zu erstellen, welches prompt und in überzeugender Art vom Stellvertreter des Leiters des Rechtsdienstes verfasst wurde. Ich empfahl, es in geeigneter Weise in einer Zeitschrift zu veröffentlichen.


d) Im Verlaufe des Berichtsjahres haben wir verschiedene Anfragen zum Wechsel des Steuersystems per 1.1.2001 erhalten. Insbesondere interessierten Fragen betreffend Erwerbsunterbrüche während der Jahre 1999/2000, die gemäss neuem Gesetz in die Bemessungslücke fallen. Da dies zu Härten und Rechtsungleichheiten geführt hätte, welche der Gesetzgeber meines Erachtens beim Systemwechsel nicht in Kauf genommen haben kann, haben wir die Steuerverwaltung zu Handen der Taxationskommission zum Beispiel auf die steuergesetzliche Regelung des Kantons Luzern aufmerksam gemacht. Die Steuertaxationskommission hat im Zusammenhang mit dem Übergang zur einjährigen Steuerveranlagung in Anwendung von § 183 des Steuergesetzes am 6.12.2000 einen Grundsatzentscheid gefällt, wonach bei Erwerbsunterbrüchen von mehr als 6 Monaten in den Jahren 1999/2000 eine Zwischenveranlagung zugelassen wird.


e) Infolge Unklarheiten auf der Auftraggeber- und der Auftragnehmerseite (Externe Psychiatrische Dienste, (EPD)) bezüglich Erstellung eines Gutachtens haben wir die EPD eingeladen, ein "Merkblatt für Auftraggeber von Gutachten an die EPD" auszuarbeiten. Seit März 2000 ist das Merkblatt mit unter anderen folgenden Merkpunkten in Gebrauch: Zuständigkeit, Zeitbedarf, Kostenfolge, Entbindung vom ärztlichen Geheimnis, Fremdanamnese, Akteneinsicht, Formulierung der Fragestellung, Information des Exploranden.


f) Krankenkassenprämienverbilligungen werden auf Grund rechtskräftiger Steuerdaten berechnet. In seltenen ausserordentlichen Fällen mit amtlicher Einschätzung gibt es betroffene Personen, die nicht im Steuereinspracheverfahren ihre Rechte geltend machen können sondern erst später ein Steuererlassgesuch stellen. Bei Personen, für welche die amtliche Einschätzung eine unbillige Härte darstellt und zudem besondere Gründe vorliegen, kann das unbillige Ergebnis ohne förmliche Revision einer Steuerveranlagung korrigiert werden. Bei solchen vereinzelten Fällen haben wir der Abteilung Krankenkassenprämienverbilligung mit positivem Ergebnis empfohlen, auf Grund eines Spezialberichtes - ohne Rektifikat der Steuerfaktoren - eine Prämienverbilligung zu berechnen.


g) Im Berichtsjahr hatten wir uns auch mit der Frage des Abverdienens von Bussen zu befassen. Dem Strafbefehl liegt ein Informationsblatt bei. Dieses enthält neben Hinweisen auf Rechtsmittel und Vollzug auch Hinweise zur Zahlung (zum Beispiel in Raten) sowie die Möglichkeit des Abverdienens. Ein Quervergleich zwischen den Kantonen zeigt, dass diesbezüglich erhebliche Preisunterschiede bestehen. Ich empfehle dem zuständigen Abteilungsleiter der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, dahin zu wirken, dass aus Rechtsgleichheitsgründen mindestens im Raume Basel ein einheitlicher Tarif des Abverdienens von Bussen zur Anwendung gelangt.



 

2. Statistik

Die Zahl der eingegangenen Geschäfte beträgt 273 (1999: 264).


Erledigt wurden 278 Anliegen (286). Die Zahl der pendenten Geschäfte beträgt 24 (26).


Die sogenannten internen Anliegen (Tabelle 3), d.h. solche, die das Verhältnis des Staates oder der Gemeinden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, hat sich im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Revisionen im Bereich des Personalrechts und der Pensionskasse vorübergehend leicht auf 16.5% (12%) erhöht. Im Vergleich zu den statistischen Zahlen der übrigen parlamentarisch gewählten Ombudsmen bleibt der Anteil an internen Anliegen im Baselbiet verhältnismässig konstant niedriger.


Zur Detail-Statistik



 

3. Personelles

Ich danke meinen beiden Chefsekretärinnen, Frau E. Zoller und Frau E. Cereghetti, für ihre effektive und wertvolle Mitarbeit herzlich. Ihr stets offenes Ohr und ihre Freundlichkeit gegenüber Petentinnen und Petenten tragen wesentlich zum Gelingen des Vermittlungsauftrages des Ombudsman bei.


Frau lic. iur. N. Werner und Frau lic. iur. B. Zihlmann haben ihre Volontariate auf meinem Büro absolviert. Für ihre wertvolle und tatkräftige Mitarbeit bedanke ich mich herzlich.


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