Inhalt Bericht 1999

Übersicht Ombudsman

Jahresbericht des Ombudsman 1999

 

10. Fremdenpolizei / Anrechenbarer Aufenthalt für eine Niederlassungsbewilligung


Anliegen


Die Mutter von B fand sich mit folgendem Anliegen bei uns ein: Sie reiste im August 1993 zusammen mit ihrem damals 11-jährigen Sohn B von Petersburg in die Schweiz ein, um im darauf folgenden Oktober einen Schweizer Bürger zu heiraten. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zum Verbleib beim schweizerischen Ehemann. Ebenso erhielt ihr Sohn eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Ehe wurde im Februar 1996 geschieden. Aus diesem Grund wurde die Aufenthaltsbewilligung von Mutter und Sohn durch die Fremdenpolizei nicht verlängert, die beiden wurden im April 1996 weggewiesen. Gegen diesen Entscheid erhoben sie Beschwerde und erhielten die Erlaubnis, den Beschwerdeentscheid im Kanton abzuwarten. Noch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens heiratete die Mutter von B im Mai 1996 einen ausländischen Staatsbürger, der eine Jahresaufenthaltsbewilligung besass. Aufgrund dieser Heirat erhielten der immer noch minderjährige B und seine Mutter im August 1996 (noch während des Beschwerdeverfahrens) wiederum eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 38 und 39 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO). Die Beschwerde wurde abgeschrieben. Mutter und Sohn halten sich beide seit ihrer Einreise 1993 ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz auf.


Als russischer Staatsangehöriger muss sich B 10 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, um einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. In der Folge wurde ihm jedoch der Aufenthalt zwischen Oktober 1993 und August 1996 nicht angerechnet, weshalb er fast drei Jahre länger warten müsste, bis er ein Niederlassungsgesuch stellen könnte. Aus diesem Grund wandte sich die Mutter an uns.



Abklärungen


Wir baten die Fremdenpolizei Basel-Landschaft um eine Stellungnahme. Sie stellte sich auf den Standpunkt, B sei nach der Scheidung seiner Mutter rechtskräftig weggewiesen worden und die an den Aufenthalt anrechenbare Frist habe mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der zweiten Heirat seiner Mutter in der Schweiz neu zu laufen begonnen.


Wir empfahlen in der Folge der Fremdenpolizei, in diesem Einzelfall von der spitzfindigen Argumentation Abstand zu nehmen und dem nunmehr 17-jährigen Russen seinen Aufenthalt ab Oktober 1993 anzurechnen. Die Fremdenpolizei beharrte jedoch auf ihrem Standpunkt.


Weil wir die Gefahr für die wirtschaftlichen und geistigen Interessen des Landes (Art. 16 ANAG) in diesem Einzelfall bei Anrechnung ab einem früheren Zeitpunkt als nicht allzu gross einschätzten, kontaktierten wir das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) in Bern. Dieses setzt gemäss Art. 17 Abs. 1 ANAG im Einzelfall fest, wann frühestens eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann.



Ergebnis


Das BFA korrigierte nach Prüfung der Sachlage das anrechenbare Datum. B kann somit im Oktober 2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Mit diesem Entscheid erwies das BFA diesem aus Russland stammenden, hier voll integrierten Jugendlichen einen grossen Dienst. Der Entscheid wird ihm vor allem die Arbeitssuche zur Finanzierung des Studiums, das er nach seiner Matura aufnehmen möchte, wesentlich erleichtern.



 

11. Bürgerrat / Verfahrensmangel

Anliegen


Familie A hatte ursprünglich ein Einbürgerungsgesuch beim Bürgerrat B (Erstbürgerrat), später beim Bürgerrat C (Zweitbürgerrat) gestellt. Die Abteilung Bürgerrechtswesen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD) forderte darauf hin den Erstbürgerrat auf, seinen ablehnenden Antrag näher zu begründen, nachdem sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Frage aufgeworfen hatte, ob er die Eignung zur Einbürgerung der ausländischen Staatsbürger überprüft hatte. Der Ombudsman, an den sich Familie A gewandt hatte, bat den Erstbürgerrat, die relevanten Einbürgerungsfragen zu prüfen, einen ablehnenden Entscheid einlässlich zu begründen. Überdies offerierte er ihm, gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.



Abklärungen


Die Besprechung mit dem Erstbürgerrat und dem Präsidenten des Zweitbürgerrates führten zu einer einvernehmlichen Lösung. Folgende Erkenntnisse waren dabei wegleitend:


Der Ombudsman hatte sich - allseits unbestritten - bei der Prüfung der vorliegenden Angelegenheit ausschliesslich mit verfahrensrechtlichen Fragen zu befassen.


Während für die Einbürgerung seitens ausländischer Staatsangehöriger kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht, haben die Gesuchsteller unter


rein verfahrensmässigen Aspekten sehr wohl Rechtsansprüche. So haben sie insbesondere das Recht, ein Gesuch zu stellen, jeder Ehegatte für sich allein (§ 11 in Verbindung mit § 13 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG)). Der Bürger- bzw. der Gemeinderat hat das Einbürgerungsgesuch zu prüfen und die Eignung der Gesuchsteller zur Einbürgerung abzuklären, der JPMD mit einem Auftrag auf Annahme oder Ablehnung weiter zu leiten und ablehnenderfalls den Antrag zu begründen (§ 14 BüG).


Im vorliegenden Fall ging es in einem ersten Schritt darum zu prüfen, ob die ablehnende Begründung des Erstbürgerrates den formalen Erfordernissen genüge. Die JPMD, handelnd durch die Abteilung Bürgerrechtswesen, ist bei der Prüfung des Antrages des Erstbürgerrates zum Ergebnis gelangt, dass sie aus dessen Angaben keinen Grund ersah, der gegen eine Einbürgerung sprach. Sie hat somit die Frage aufgeworfen, ob der Erstbürgerrat die Eignung zur Einbürgerung (sprachliche Voraussetzung, Integration in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse) geprüft habe und ob die Bewerber in der Lage seien, die Rechte und Pflichten von Schweizerbürgern auszuüben.


Verletzungen solcher verfahrensrechtlicher Ansprüche können eine Rechtsverweigerung bedeuten, was grundsätzlichen rechtsstaatlichen Normen zuwider liefe. In diesem Verfahrensstadium habe ich deshalb mit dem Erstbürgerrat Kontakt aufgenommen, ihn zu einer Stellungnahme eingeladen und ihm im Rahmen einer gütlichen Besprechung offeriert, gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu suchen.


Anlässlich der Besprechung wurde festgestellt, dass der Ombudsman gemäss Verfassung und Gesetz über die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Korrektheit des Bürgerrates auch im eigenen Wirkungsbereich der Bürgergemeinde wacht, sich indessen im vorliegenden Fall lediglich auf die Prüfung verfahrensrechtlicher Fragen beschränkt. Der Erstbürgerrat legte dar, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt das Gesuchsverfahren "verkorkst"


war, spätestens dann, als es um die verfahrensrechtliche Frage ging, ob ein ablehnender Antrag überhaupt bzw. ausreichend begründet war. Er vertrat im Weiteren die Auffassung, dass es ihm nicht mehr zumutbar sei, sich mit der Angelegenheit nochmals bzw. näher zu befassen. Es sei ihm recht, wenn die Gesuchsteller ihr Gesuch beim Erstbürgerrat zurückziehen und den Zweitbürgerrat bitten, ihr Gesuch zu prüfen bzw. weiter zu bearbeiten. Der Präsident des Erstbürgerrates hatte von sich aus sogar beim Präsidenten des Zweitbürgerrates in diesem Sinne positiv voraus sondiert. Ich konnte diesem Verfahrensvorschlag zustimmen, insbesondere da ich nach eingehender Abklärung zur Auffassung gelangte, dass die formellen Anforderungen an die Begründungspflicht des Erstbürgerrates nicht erfüllt waren, der Erstbürgerrat auf Grund der "verkorksten" Verfahrenssituation wohl auch etwas befangen war und den Gesuchstellern eine faire Chance auf Grund von § 10 Abs. 2 BüG vorbereitet und in Aussicht gestellt wurde.


Im vorliegenden Fall liegt wegen des obgenannten Verfahrensmangels und dem deklarierten Willen des Erstbürgerrates, diesen nicht zu beheben, ein achtenswerter Grund für die Gesuchsteller vor, ihr Gesuch anderswo einzureichen. Andererseits besteht für den Zweitbürgerrat deswegen ein beachtenswerter Grund, im Sinne von § 10 Abs. 2 BüG, um vom Erfordernis des Wohnsitzes abzusehen und die Prüfung des Gesuches vorzunehmen. Seitens der JPMD besteht kein Anlass, bezüglich des Wohnsitzerfordernisses die Bewilligung zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht beim Zweitbürgerrat gemäss § 15 Abs. 2 BüG zu verweigern. Bedenken, dass die Petitionskommission deswegen dem Antrag auf Einbürgerung nicht zustimmen könnte, bestehen nicht. Für die Bewertung, ob auf das Erfordernis des Wohnsitzes bzw. seiner Dauer bezüglich des Gemeindebürgerrechts verzichtet werden kann, ist die Bürgergemeinde bzw. - auf Aufsichts- und Bewilligungsstufe - die JPMD zuständig. Dies folgt aus der Bürgergemeindeautonomie gekoppelt mit der Aufsichtsfunktion, die der Exekutive zusteht.



Ergebnis


Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Erstbürgerrat das Gesuch der Familie A nicht erneut prüft bzw. einlässlich begründet.


Die Gesuchsteller ziehen ihr Gesuch beim Erstbürgerrat zurück, und es wird anschliessend durch Beschluss der Behörde als erledigt abgeschrieben.


Das Einbürgerungsgesuch wird beim Zweitbürgerrat unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 BüG geprüft bzw. weiter bearbeitet.



 

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