Inhalt Bericht 1999

Übersicht Ombudsman

Jahresbericht des Ombudsman 1999

 

5. Sanitätsdirektion / Kostengutsprache bei ausserkantonaler Hospitalisation


Anliegen


Herr B hat sich an unsere Stelle gewandt, da seine Krankenkasse sich nur teilweise an den Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung in der psychotherapeutischen Tagesklinik in Basel beteiligte. Die Krankenkasse bezahlte für die Behandlung in der Tagesklinik nur einen täglichen Beitrag von 118 Franken, analog zur Tagesklinik Liestal. Gemäss Aussagen der Tagesklinik gibt es im Kanton Basel-Landschaft kein vergleichbares teilstationäres tagesklinisches psychotherapeutisches Behandlungsangebot. Gemäss Ansicht der Krankenkasse müsste Herr B bei der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (Wohnkanton) eine Kostengutsprache verlangen, sofern die Behandlung aus medizinisch zwingenden Gründen in der Tagesklinik erfolgt sei. Die Krankenkasse stützte sich dabei auf Art. 41 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). So wurden die ausstehenden Rechnungen im Betrage von 3744 Franken von der psychiatrischen Universitätsklinik, nach einer Stellungnahme des Sanitätsdepartementes Basel-Stadt, an den Kanton Basel-Landschaft weitergeleitet. Der Kanton Basel-Landschaft lehnte jedoch eine Kostenübernahme ab.


Daraufhin wandte sich Herr B an den Ombudsman der sozialen Krankenversicherung, welcher bei der Krankenkasse vorstellig geworden ist, um zu erwirken, dass Herrn B die Differenz der effektiven Kosten und der von der Kasse erbrachten vergütet wird. Dieser konnte die Krankenkasse nicht von ihrer Leistungspflicht überzeugen, da sie darauf beharrte, die gesetzliche Pflichtleistung vollumfänglich erbracht zu haben.


Alsdann meldete sich Herr B beim Ombudsman Baselland und reichte seine Unterlagen ein.



Abklärungen


Der Ombudsman Baselland setzte sich mit dem Kantonsarzt in Verbindung. Dieser war der Ansicht, dass die Krankenkasse von Herrn B die Kosten, gestützt auf Art. 41 Abs. 2 KVG, übernehmen müsse. Der Kanton Basel-Landschaft lehnte eine Kostenbeteiligung ab, weil die Tagesklinik kein Spital darstelle, sondern eine halbstationäre Einrichtung sei, die von der Krankenversicherung vollständig zu finanzieren sei. Die Tagesklinik steht nicht auf der Spitalliste des Kantons Basel-Stadt.


In der Hauptsache geht es aber um eine Auslegung des Krankenversicherungsgesetzes, insbesondere des Art. 41, Abs. 3 KVG: "Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons". Der Versicherer ist der Ansicht, diese Bestimmung gelte auch für teilstationäre Angebote. Der Kantonsarzt wiederum meint dagegen, der Gesetzgeber hätte teilstationäre Einrichtungen erwähnt, wenn sie auch unter Abs. 3 fallen sollten. Dies hat er nämlich in Art. 41 Abs. 2 KVG ausdrücklich festgehalten. In Abs. 2 wird festgehalten, dass die Versicherung bei ausserkantonaler teilstationärer Behandlung dann die vollen Kosten zu übernehmen habe, wenn medizinische Gründe vorliegen, was im vorliegenden Fall von der Krankenkasse nicht bestritten ist.


Es ist offensichtlich, dass das KVG in diesem Bereich alles andere als eindeutig ist.



Ergebnis


Im Ergebnis kam folgender Kompromiss zum Tragen: die Krankenkasse übernimmt die vollen Kosten der Heilbehandlung als Vorleistung gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. Im Gegenzug verzichtet der Kanton Basel-Landschaft auf die Verjährungseinrede allfälliger Forderungen der Versicherung an den Kanton Basel-Landschaft. Sollte in Zukunft ein klärendes Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Leistungspflicht im teilstationären Bereich ergehen, könnte die Versicherung auf den Kanton Rückgriff nehmen.



 

6. Rechtsdienst VSD / Verwirkungsfrist bei Krankenkassenprämien

Anliegen


Frau I hat sich an unsere Stelle gewandt und uns gebeten zu prüfen, ob sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung habe. Frau I hat vergessen das Antragsformular für die Prämienverbilligung 1998/99 rechtzeitig einzureichen. Sie hätte das Formular bis Ende November 1998 abschicken sollen. Die Zustellung erfolgte erst am 9. Februar 1999. Dadurch war ihr Anspruch, weil sie ihn verspätet geltend gemacht hat, verwirkt.



Abklärungen


Gemäss der Verordnung über die provisorische Regelung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 3. Oktober 1995 (§ 21), handelt es sich bei der einjährigen Einreichungsfrist um eine Verwirkungsfrist. Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) BL war deshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht bereit, der Familie I Prämienverbilligungsbeiträge für die Jahre 1998/99 zu gewähren.


Betrachtet man die gesetzliche Regelung genauer, stellt man fest, dass die Regelung und die Bestimmung der Verwirkungsfrist in § 9 Abs. 4 des Einführungsgesetzes des Krankenversicherungsgesetzes (EG KVG) an den Regierungsrat delegiert wird. Die Regelung der einjährigen Verwirkungsfrist in § 21 der Verordnung I zur Prämienverbilligung stützt sich somit auf § 9 Abs. 4 EG KVG.


Es stellt sich nun die Frage, ob die Delegationsnorm von § 9 Abs. 4 EG KVG den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist eine Regelung dann in einem formellen Gesetz notwendig, wenn die Rechtsstellung des Einzelnen durch die Regelung schwerwiegend berührt wird. Dieser Grundsatz gilt auch in der Leistungsverwaltung. Da die Nichteinhaltung einer Verwirkungsfrist den Untergang des Rechtsanspruches bedeutet, die Rechtsstellung somit erheblich beeinträchtigt, erscheint die Regelung von § 9 Abs. 4 EG KVG nicht a priori verfassungskonform.


Es wäre zu begrüssen, wenn in einer Revision des EG KVG eine flexiblere Fristenregelung gewählt würde um in der Praxis mehr Spielraum zu erhalten. Zudem wäre es fair, die betroffenen Personen auf die Verwirkung des Anspruches aufmerksam zu machen.



Ergebnis


Unser Vorschlag, die Verwirkungsfrist durch eine normale Fristenregelung zu ersetzen, wird vom Rechtsdienst der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion im Hinblick auf eine Revision der entsprechenden Regierungsratsverordnung zur Prüfung entgegen genommen.



 

7. Kantonsspital / Personalprobleme

Anliegen


Anfangs November 1998 wurden mir seitens von Mitarbeiter/innen des Kantonsspitals X Vorwürfe gegenüber dem Spitalverwalter im Bereich des Personalrechtes und der Personalführung zur Prüfung unterbreitet.



Abklärungen


Gemäss § 8 Abs. 1 des Ombudsmangesetzes wird der Ombudsman auf Ersuchen eines Interessierten tätig. Er kann von sich aus tätig werden, wenn er bei seinen Abklärungen feststellt, dass auch Untersuchungen in anderen Bereichen notwendig sind. Ich habe von dieser erweiterten Kompetenz Gebrauch gemacht, weil die Behauptung aufgestellt wurde, die betroffenen Personen wagten nicht, sich über das schlechte Klima im Spital zu äussern und sie würden mit massiv übertriebenen Loyalitätsforderungen unter Druck gesetzt, sodass man es nicht wage, sich an den Ombudsman zu wenden. In der Tat hat sich diese Behauptung bewahrheitet, als mir einige Personen, die ich angesprochen habe, mitteilten, sie könnten mir nur Aussagen unter dem Siegel der Verschwiegenheit machen, weil sie Retorsionsmassnahmen befürchteten.


Am 10. November 1998 wurde ich erstmals vom Präsidenten der Subkommission II der Geschäftsprüfungskommission des Landrates kontaktiert und aus seiner Sicht über die Vorkommnisse am Kantonsspital X orientiert. In der Folge einigten wir uns dahingehend, dass ich der Subkommission einen Bericht bezüglich der Vorwürfe, die dem Spitalverwalter wegen der Art und Weise seines Umganges mit einem Teil des Spitalpersonals gemacht wurden, abliefere. Nachdem die Konfliktsituation während der Dauer meiner Abklärungen weiter eskalierte, sondierte ich anfangs Dezember - mit negativem Erfolg - beim Sanitätsdirektor, ob der Spitalverwalter freigestellt werden könne. Am 8. Januar 1999 lieferte ich meinen 18-seitigen Bericht - aus einer kritischen, aber konstruktiven Perspektive heraus verfasst - einen Tag bevor die Situation am Kantonsspital X weiter aus dem Ruder lief - dem Präsidenten der Subkommission II ab.



Ergebnis


Die Vorschläge meines Berichtes sind von der Geschäftsprüfungskommission übernommen worden. Im weiteren konnte ich feststellen, dass die personellen Angelegenheiten, soweit sie bei mir noch hängig waren, im Verlaufe bzw. spätestens zu Ende des Jahres 1999 positiv erledigt werden konnten.



 

8. Amt für Umweltschutz und Energie; Abteilung Energie / Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA)

Anliegen


Herr C wandte hat sich in folgender Angelegenheit an uns:


Zwischen 1993 und 1996 hat die X AG Eigentumswohnungen ohne die Geräte für eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung an verschiedene Stockwerkeigentümer (StWE) verkauft. Seit 1988 hatte die X AG lediglich die Erlaubnis, die Heizkosten zwischenzeitlich nach dem bisherigen Prinzip abzurechnen, solange technische Probleme mit der Einführung der VHKA bestanden. Im Frühling 1998 meldete sich Herr C im Auftrag der Stockwerkeigentümer beim Amt für Umweltschutz und Energie, um der Sache nachzugehen, da die Heizkosten der Liegenschaften immer noch nach dem alten Abrechnungsprinzip berechnet wurden. Herr C verlangte von der Abteilung Energie des Amtes für Umweltschutz und Energie die Bestätigung, dass eigentlich die X AG schon damals verpflichtet gewesen wäre die VHKA einzuführen und/oder, dass die Abteilung Energie sich an den Installationskosten beteilige, da diese die Sache so lange brach liegen gelassen hat. Herr C wollte mit dem Eingeständnis der Abteilung Energie, dass die X AG zur Einführung verpflichtet gewesen wäre, auch von der X AG die Übernahme der Installationskosten erwirken. Herr C ärgerte sich über die 10-jährige Untätigkeit der Behörden.



Abklärungen


Wir haben die Hauptabteilung Energie vom Amt für Umweltschutz und Energie, welche den Vollzug der Energiegesetzgebung überwacht, zu einer Stellungnahme eingeladen. Nach Anhörung beider Seiten und einer eigenen Einschätzung der Lage, sind wir zu folgendem Resultat gekommen:


Gemäss § 3 Ziff. 1 lit. a des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 sind die Gebäudeeigentümer verpflichtet eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) einzuführen. Diese Einführungspflicht gilt im Falle von mehr als fünf Heizwärmebezüger/innen auch für Altbauten. Somit sind die Stockwerkeigentümer grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zu installieren.


Diese gesetzliche Einführungspflicht trifft den Gebäudeeigentümer. Eine direkt-demokratische Staatsordnung, wie wir sie in der Schweiz haben, hat den Vorteil, dass wir uns alle Gesetze selber geben. Wir haben die Möglichkeit über jedes Gesetz eine Volksabstimmung herbeizuführen und sind somit an der Gesetzgebung unmittelbar beteiligt.


Wir halten uns somit an die Gesetzespflichten, weil wir sie uns selber auferlegt haben und nicht weil uns ein Amt oder eine Behörde dazu veranlasst. Dies ist auch im vorliegenden Fall nicht anders. Die Stockwerkeigentümer sind zur Einführung der VHKA verpflichtet, die Abteilung Energie kontrolliert nur den Vollzug dieses Gesetzes. Dass die Abteilung Energie nicht alle Gebäude auf ein Mal kontrollieren kann, sondern lediglich Stichproben vornimmt, leuchtet ein.


Wichtig scheint uns, dass durch die Intervention von Herrn C bei der Abteilung Energie keine neuen Pflichten für die Stockwerkeigentümer entstanden sind. Laut Angaben der Abteilung Energie wäre auch ohne die Erkundigungen von Herrn C der betreffende Bezirk in nächster Zukunft ohnehin kontrolliert worden.


Bei der Einführung der VHKA im Jahre 1988 sind technische Probleme aufgetreten, die von Experten genauer abgeklärt wurden. Der damaligen Eigentümerin X AG wurde erlaubt, die Heizkosten zwischenzeitlich nach dem bisherigen Prinzip abrechnen zu dürfen. Leider konnte das Gutachten die bestehenden Fragen nicht beantworten, die vorgesehenen Untersuchungen veränderten und verzögerten sich.


Da es sich in diesem Fall nicht um eine ordentliche Ausnahmebewilligung handelte, wurde diese nicht registriert und "versandete" im Dossier eines ehemaligen Mitarbeiters der Abteilung Energie. Für diese Verzögerung hat sich die Abteilung Energie bei Herrn C entschuldigt.


Die Abteilung Energie wäre aber nicht verpflichtet gewesen, die Einführung der VHKA voranzutreiben. Zur Einrichtung verpflichtet ist allein der Gebäudeeigentümer. Deshalb ist eine Haftung der Abteilung Energie nicht gegeben. Die Staatshaftung nach kantonalem Verantwortungsrecht knüpft an ein widerrechtliches Tun oder Unterlassen von Staatsangestellten an, welches kausal zur Schädigung anerkannter Rechtsgüter führt. Entsteht der Schaden durch eine pflichtwidrige Untätigkeit staatlicher Organe, so kann der Vorwurf der Widerrechtlichkeit nur über den Nachweis der Missachtung einer entsprechenden Handlungspflicht (Garantenstellung) geführt werden. Haftbar wird das Gemeinwesen, wenn es eine solche Handlungspflicht in unverhältnismässiger Weise missachtet. Die Verzögerung resp. Unterlassung in diesem Fall kommt unseres Erachtens noch keiner Verletzung einer gesetzlichen Handlungspflicht gleich, die sowohl gem. § 13 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft als auch § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 25. November 1851 Voraussetzung für eine Staatshaftung ist. Auch sieht die Energiegesetzgebung nirgends eine behördliche Handlungspflicht vor. Das Verhalten der Abteilung Energie erscheint somit nicht als rechtswidrig. Die Abteilung Energie wird sich deshalb nicht an den Installationskosten beteiligen.


Dazu kommt, dass die frühere Eigentümerin X AG nach der damaligen Gesetzgebung bis zum 1. Mai 1998 Zeit gehabt hätte, die VHKA einzuführen (vgl. die siebenjährige Frist des Art. 25 Ziff. 2 des Energienutzungsbeschluss vom 14.12.1990).


Ob die X AG beim Verkauf der Wohnungen ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat, indem sie nicht auf die fehlende Ausnahmebewilligung aufmerksam gemacht hat, ist eine rein privatrechtliche Frage und entzieht sich unserer Beurteilung. Jedenfalls hätte sich eine VHKA-Einführung der X AG vor dem Wohnungsverkauf mit Sicherheit in einem höheren Kaufpreis der Wohnungen niedergeschlagen.


Im Gespräch mit Herrn C haben wir ihm ausserdem davon abgeraten, in einem Rechtsstreit mit der X AG hohe Gerichts- und Anwaltskosten zu riskieren, da sich die Installationskosten pro Wohnung auf ca. 2000 Franken belaufen würden.



Ergebnis


Obwohl bei der Abteilung Energie erhebliche zeitliche Verzögerungen aufgetreten sind, ist in diesem Fall eine Staatshaftung nach geltender Kantonsverfassung und Gesetzgebung nicht vorgesehen. Herr C und die Stockwerkeigentümer werden sich wohl oder übel mit der Einführung der VHKA und der Tragung der entsprechenden Kosten abfinden müssen - das Energiegesetz des Kantons Basellandschaft sieht dies so vor.



 

9. Kantonspolizei / Verhaftung

Anliegen


Mehrere Polizisten haben am 23. April 1999 Herrn C - alles folgende gemäss seinen Darstellungen - und seinen Freund D, als sie ein Restaurant verliessen, um 17. 30 Uhr festgenommen. Die Herren C und D wurden auf den Boden gedrückt, es wurden ihnen Handschellen angelegt, ein Strumpf über den Kopf gezogen, und sie wurden in einem Polizeiwagen abtransportiert. Auf dem Polizeiposten wurden sie durchsucht. Sie mussten den Ausweis zeigen und das Natel abgeben. Um ca. 19.30 Uhr wurden sie wieder entlassen, mit dem Hinweis, dass der Polizei ein Fehler unterlaufen sei und man sie mit anderen Personen verwechselt habe. Das Natel konnte Herr C am darauf folgenden Montag unter Vorweisung der Kaufquittung und der Originalverpackung wieder herauslösen.



Abklärungen


Die Polizei schildert den Hergang der Ereignisse wie folgt:


Am 22. April 1999 verbreitete die Alarmzentrale der Polizei den Steckbrief eines in Bern entwichenen Raubtäters. Die Fahndung nach diesem Verbrecher wurde ebenso im Fernsehen DRS ausgestrahlt. Auf diese Sendung hin meldete sich noch am gleichen Tag eine Frau bei der Alarmzentrale und teilte mit, dass sie den Gesuchten gesehen haben will. Am 23. April 1999 waren die Mitarbeiter/innen der Spezialfahndung mit der Überwachung einer Diebesbande beschäftigt. Ein Mitarbeiter meldete dem Einsatzleiter, dass er soeben beobachtet habe, wie der gesuchte Verbrecher in Begleitung einer unbekannten Person ein Restaurant betreten habe. Zufolge der Wichtigkeit dieser Feststellung wurde die ursprüngliche Überwachung abgebrochen und es wurde entschieden, den Gesuchten und seinen Begleiter beim Verlassen des Restaurants anzuhalten. Diese Anhaltung erfolgte durch verschiedene Mitarbeiter/innen der Spezialfahndung direkt beim Eingang zum Restaurant. Die beiden Personen wurden zwecks weiterer Abklärungen den inzwischen angerückten Mitarbeiter/innen des Polizeistützpunktes übergeben. Die anschliessenden Ermittlungen und Befragungen ergaben schliesslich, dass es sich beim Angehaltenen nicht um den gesuchten Raubtäter sondern um Herrn C handelte. Um 19.00 Uhr wurden er und sein Begleiter aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Man hat sich bei den Herren C und D für das Vorgefallene entschuldigt und war der Auffassung, dass sie die Entschuldigung unter den gegebenen Umständen akzeptiert hätten.


Da für uns die Angelegenheit damit noch nicht vollends geklärt war, liessen wir uns von der Polizei den Steckbrief und das Fahndungsfoto von Herrn E zeigen. Wir luden anschliessend Herrn C und D zu einer Besprechung ein. Dabei konnten wir feststellen, dass Gesichtszüge und Haarfarbe von Herrn D eine gewisse Ähnlichkeit mit denen des gesuchten E aufwiesen. Es ist uns aber die unterschiedliche Grösse der beiden Personen sofort ins Auge gestochen. Der gesuchte E hat laut Steckbrief eine Körpergrösse von 190 cm, diejenige von Herrn D beträgt lediglich 169 cm. Dies entspricht einer Differenz von gut 20 cm.


Insbesondere aufgrund dieses markanten Unterschiedes der Körpergrösse sind wir zur Auffassung gelangt, dass die Polizei die Ähnlichkeit zwischen Steckbrief und Fahndungsfoto einerseits und der verhafteten Person andererseits nicht genügend abgeklärt hatte. Der massive Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen macht eine seriöse Prüfung der Übereinstimmung der Signalemente unverzichtbar, damit das Handeln der Polizei als verhältnismässig gelten kann. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass eine Anhaltung eines wegen Raubdeliktes ausgeschriebenen Straftäters für die Polizei eine ernste, oft auch gefährliche Angelegenheit ist und eine solche Polizeiaktion in der Regel mit grossem Stress verbunden ist.


Positiv zu bewerten ist, dass sich die Polizei nach Entdeckung des Irrtums in aller Form entschuldigt hat.


Nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktionssekretär bin ich zur Auffassung gelangt, dass aufgrund der erlittenen Unbill den beiden betroffenen Personen eine kleine Genugtuungssumme auszubezahlen sei.



Ergebnis


Beiden betroffenen Personen wird eine kleine Genugtuungssumme von je 150 Franken ausbezahlt.



 

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