Jahresbericht des Ombudsman 1997


Übersicht Jahresbericht 1997
Übersicht Ombudsman || Systematische Gesetzessammlung





8. Gemeinderat, Kindergartenkommission / Kindergartenzuteilung, rechtliches Gehör

 

Anliegen


Die Kindergartenkommission hat die Tochter von Familie X nicht in den nächstgelegenen sondern in einen von zu Hause erheblich weiter entfernten Kindergarten eingeteilt. Der Gemeinderat hat eine Beschwerde der Eltern abgewiesen, mit der Begründung, die Kindergartenkommission nehme auf die individuellen Bedürfnisse (kürzerer Schulweg, gleiches Schulhaus wie Geschwister etc.) so weit wie möglich Rücksicht. Im vorliegenden Fall wollte er aber vom Prinzip der ausgewogenen Klassengrösse nicht abweichen. Auf einen Weiterzug der Beschwerde an den Regierungsrat haben die Eltern verzichtet, wandten sich aber an den Ombudsman, weil sie persönlich nicht angehört worden seien und weil in einem öffentlichen Briefwechsel im Lokalanzeiger die Kindergartenpräsidentin geschrieben hat: „Sie haben die Möglichkeit, Ihr Kind aus dem Kindergarten zu nehmen, der Kindergarten ist freiwillig."




Abklärungen


1. Da die Eltern den Entscheid beim Regierungsrat nicht angefochten hatten, ist er in Rechtskraft erwachsen. Es fragte sich, ob der Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden könne. Damit eine Wiedererwägung gemäss § 171p Gemeindegesetz in Verbindung mit den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich ist, müsste eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel § 40 Abs. 2 Bst. d (offensichtlicher Rechtsmangel). Ob ein unbedingter Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorlag, war im vorliegenden Fall wohl eher zweifelhaft. Familie X hätte aber ihr Kind entsprechend dem Ratschlag der Präsidentin der Kindergartenkommission aus dem Kindergarten nehmen und es zu einem späteren Zeitpunkt neu anmelden können, sodass über diesen Umweg ein neuer Entscheid hätte erwirkt werden können.


2. In formaler Hinsicht ist weiter folgendes zu bemerken: Die Kindergartenkommissionspräsidentin behauptete, dass sie die Gründe für den ablehnenden Entscheid der Familie X telefonisch und später noch schriftlich mitgeteilt habe. Der Gemeinderat hat auf Grund der Beschwerdeschrift und der Aktenlage entschieden. Nach rein formalen Gesichtspunkten ist Familie X somit das rechtliche Gehör gewährt worden. In der Praxis stelle ich indessen immer wieder fest, wie wichtig es für die betroffenen Personen ist, dass sie auch ganz persönlich von den Behörden oder zumindest einer Delegation der Behörden angehört werden. Erstens zeigt sich aus der Erfahrung, dass man bei den betroffenen Personen durch eine persönliche Anhörung, selbst wenn der Entscheid negativ ausfällt, mit einer viel grösseren Wahrscheinlichkeit damit rechnen kann, dass sie den Entscheid auch akzeptieren. Zweitens kann damit die Behörde meist einen sehr effizienten Weg der Rechtsfindung einschlagen, indem sie alle relevanten sachlichen Aspekte selbst zu hören bekommt und die Sache zu Boden geredet werden kann. Im Sinne der Bürgernähe und im Hinblick auf gute Lösungen ist dem rechtlichen Gehör im engeren Sinn, nämlich dass man anlässlich einer Aussprache von der Behörde wirklich angehört wird, ein hohes Gewicht beizumessen. Im vorliegenden Fall hätte das Problem möglicherweise schon auf Stufe Kindergartenkommission im Gespräch gelöst werden können.


3. In inhaltlicher Hinsicht ging es darum zu prüfen, ob die Kindergartenkommission bzw. der Gemeinderat ihr Ermessen richtig gehandhabt haben. Die Höchstzahlen für Kindergärten sind im Schulgesetz mit der Zahl 26 klar definiert. Hingegen eröffnet die Richtzahl einen eigentlichen Ermessensspielraum, den die Behörden pflichtgemäss ausnützen dürfen bzw. müssen. Laut Kindergartenreglement legt der Gemeinderat die Richtzahl für die durchschnittliche Klassengrösse für Kindergärten fest. Die Richtzahl für die Kindergärten im Dorf wird mit durchschnittlich 20 und diejenigen in einem grösseren Aussenquartier mit 18 festgelegt. Im Dorf darf auf eine starre Richtzahl pro Kindergarten verzichtet werden, um eine möglichst gleichmässige Verteilung der fremdsprachigen Kinder zu erreichen. Meines Erachtens hat im vorliegenden Fall der Gemeinderat etwas zu starr an der Richtzahl festgehalten, obwohl er in einem älteren Gemeinderatsbeschluss ausdrücklich festhielt, dass die Richtzahlen pro Dorfkindergarten flexibel anzuwenden seien. Ich bat deshalb den Gemeinderat, unter Berücksichtigung des langen Schulweges des Kindes von Familie X und den damit verbundenen Gefahren im Strassenverkehr, seinen Entscheid nochmals zu überprüfen.


4. In seiner Stellungnahme zum öffentlichen Briefwechsel im Lokalanzeiger hielt der Gemeinderat fest: „Auf das in der Tat verletzende Argument der Kindergartenkommissionspräsidentin, der Kindergarten sei freiwillig und es stehe den Eltern frei, ihr Kind aus dem Kindergarten zu nehmen, wird die Kindergartenkommission inskünftig verzichten." Mit diesen Ausführungen erübrigte sich ein weiterer Hinweis meinerseits. Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen und Behörden in der Presse sind wenig geeignet, um sachdienliche Lösungen zu finden.




Ergebnis


Der Gemeinderat bzw. der zuständige Departementsvorsteher erklärte sich bereit, die Eltern nochmals anzuhören. Die Eltern haben sich bereit erklärt, ihr Kind für das laufende Schuljahr im jetzigen Kindergarten zu belassen. Im Gegenzug hat der Gemeinderat zugesichert, sich dafür einzusetzen, dass die Tochter von Familie X im Schuljahr 1998/99 den näher zu Hause gelegenen Kindergarten besuchen kann.


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