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Ombudsman; Jahresbericht 1996 |
4. Erbschaftsamt / Erbbescheinigung Anliegen Die Petentin wurde als Alleinerbin ihres langjährigen Partners eingesetzt. Das Erbschaftsamt, bei dem die Petentin eine Erbbescheinigung verlangte, war nicht bereit, ihr eine allgemeine Erbbescheinigung, d.h. für den gesamten Nachlass, auszustellen. Stattdessen stellte ihr der Erbschaftsbeamte lediglich konkrete Einzelerbbescheinigungen gegen eine jeweilige Gebühr in Aussicht. Die Petentin fragt, ob diese Praxis des Erbschaftsamtes korrekt sei. Abklärungen Nachdem sich die Petentin mit ihrem Anliegen an uns gewandt hatte, gelangten wir mit einem Schreiben an die Zivilrechtsabteilung 2 und an die kantonale Steuerverwaltung, mit der Bitte um Beantwortung folgender Fragen: - Kann die allgemeine Erbbescheinigung gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) 559 verweigert werden? - Wenn ja, aufgrund welcher a) eidgenössischer und b) kantonaler Bestimmungen? - Wenn nicht eine allgemeine Erbbescheinigung ausgestellt wird, wie hoch dürfen die Gebühren für das Ausstellen der 1., 2., 3., etc. Einzelbescheinigung ausfallen? - Wie kann das fiskalische Interesse angemessen wahrgenommen werden? Im Antwortschreiben der Zivilrechtsabteilung 2 wurde darauf hingewiesen, dass man auf den Erbschaftsämtern durch das oben geschilderte Vorgehen eine vermehrte Steuerehrlichkeit der Erben erhofft. Grundsätzlich ist aber das Erbschaftsamt verpflichtet, eine allgemeine Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB auszustellen, sofern die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit das Erbschaftsamt aus steuerlichen Gründen die konkreten Angaben von Nachlasswerten von der Ausstellung der Erbbescheinigung abhängig macht, ist dieses Vorgehen weder durch eidgenössische noch durch kantonale Vorschriften gedeckt. Eine Rückfrage beim Steuerverwalter hat zudem ergeben, dass es fraglich sei, ob die Ausstellung von konkreten Einzelbescheinigungen die Steuerehrlichkeit der Erben tatsächlich fördern könne. Wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin über in der Steuererklärung nicht deklarierte Kapitalien (sog. Schwarzgeldkonten) verfüge, würde er bzw. sie in der Regel zu Lebzeiten durch Erteilung von Generalvollmachten über den Tod hinaus dafür sorgen, dass die Erben dadurch das Verfügungsrecht über diese Konten erhalten würden. Lediglich im Falle eines Fehlens dieser Generalvollmacht, z.B. bei ausserordentlichen Todesfällen, könnte die Ausstellung von konkreten Erbbescheinigungen die Steuerehrlichkeit der Erben allenfalls beeinflussen. Aber auch in diesem Fall müsste der Erbschaftsbeamte bzw. die Erbschaftsbeamtin auf ausdrückliches Verlangen hin eine allgemeine Erbbescheinigung ausstellen. Das fiskalische Interesse kann einzig durch einen Hinweis auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (DBG) verfolgt werden, der die Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren mit einer Bussenandrohung, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken, unter Strafe stellt. Aufgrund dieser rechtlichen Sachlage erübrigt sich die Frage der Gebührenfestsetzung für mehrere konkrete Erbbescheinigungen. Für das Erbschaftsamt stand im Sinne eines wirkungsorientierten Verhaltens das wirtschaftliche bzw. fiskalische Interesse im Vordergrund. Es wurde dabei nicht beachtet, dass dieses Verhalten durch das Legalitätsprinzip nicht abgedeckt war. Der Steuerverwalter und der Inspektor der Bezirksschreibereien haben dem gesetzlichen Zustand wieder die ihm gebührende Stellung verschafft. Die vorliegende Angelegenheit ist ein schönes Beispiel, wie Behörden, konkret der Inspektor der Bezirksschreibereien und der Steuerverwalter, eine Praxis bei den Erbschaftsämtern selber kritisch überprüft und dem Ombudsman einen konkreten Lösungsvorschlag unterbreitet haben. Ergebnis Gestützt auf diesen Vorfall werden die Erbschaftsämter angewiesen, den Erben in der Regel eine allgemeine Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB auszustellen. Ausnahmsweise können bei ausserordentlichen Todesfällen konkrete Einzelbescheinigungen ausgestellt werden, sofern die Erben nicht eine allgemeine Erbbescheinigung verlangen. 5. Kantonspolizei und Statthalteramt / Ermessensüberschreitung Anliegen Der Petent teilte uns mit: am 2. Juli 1995, um ca. 07.30 Uhr, habe ihn die Polizei wegen eines angeblichen Diebstahlversuchs im Kanton Basel-Landschaft in seiner Wohnung in Basel abgeholt und auf den Lohnhof mitgenommen. Anschliessend habe bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung stattgefunden und schliesslich sei er noch auf dem Polizeiposten der Gemeinde X einvernommen worden. Der Petent befürchtete, er sei von einem Baselbieter Polizisten aus persönlichen Gründen zu Unrecht verdächtigt worden. Er bat auch um Überprüfung, ob die basellandschaftliche Strafverfolgungsbehörden recht- und verhältnismässig gehandelt haben. Abklärungen 1. Am Sonntagmorgen, 2. Juli 1995, um 04.00 Uhr, wurde der Kantonspolizei gemeldet, in einer Liegenschaft in der Gemeinde X seien Einbrecher am Werk. Kurz nach Meldungseingang trafen zwei vom Polizeistützpunkt X ausgerückte Beamte am Tatort ein und überraschten die Täterschaft vor Ort. Gfr Y konnte den Täter packen, dieser setzte sich zur Wehr, konnte sich wieder losreissen und sich ins Gebäudeinnere zurückziehen. Später sprang der Täter aus dem offenstehenden Fenster und schlug mit einer Taschenlampe nach dem Kopf des Polizisten und konnte entfliehen. Gfr Y war seit dem ersten Kontakt mit dem Täter in der Liegenschaft davon überzeugt, dass er diese Person von früher her kenne und meinte, es handle sich um den Petenten. (Sinngemäss gekürzte Wiedergabe gemäss Bericht der Sicherheitsabteilung 2 der Kantonspolizei). 2. Die Polizei sprach um 06.00 Uhr bei den Eltern des Petenten an ihrer Wohnadresse vor und fragte, ob ihr Sohn zuhause sei. Diese verneinten und stellten klar, dass er erwachsen sei und seit längerer Zeit in Basel wohne. Auf ihre Frage, ob ihm etwas passiert sei, erhielten sie keine Auskunft, ausser dass die Polizei am Ermitteln sei. 3. Das Statthalteramt Z hielt mit einer Aktennotiz aus seiner Sicht den weiteren Ablauf wie folgt fest: "Pm Y meldete telefonisch, dass er den Täter kenne und es sich dabei um V handle. V wohne in Basel. Y wurde von mir angewiesen, in Basel ein Rechtshilfeersuchen zu stellen um V zu überprüfen. Y meldete mir später, dass die Ueberprüfung von V negativ verlaufen sei. Erst durch ein Telefongespräch mit V habe ich erfahren, dass er mit auf den Lohnhof genommen und daktyloskopiert wurde. Durch mich wurde nur der Auftrag zur Ueberprüfung des Signalements von V erteilt." 4. Die Sicherheitsabteilung hatte den telefonisch vom Statthalteramt erhaltenen Auftrag wie folgt an die Kantonspolizei Basel-Stadt weitergeleitet: "Im Auftrag des Statthalteramtes Z ersuche ich um Rechtshilfe. Es handelt sich um Anhaltung und Zuführung des..." (Fax vom 2.7.1995 der Sicherheitsabteilung 2 der Kantonspolizei Basel-Landschaft). 5. In seinem abschliessenden Bericht an das Statthalteramt Z hält Wm W fest, dass er den Pikettkommissär in Basel-Stadt um Rechtshilfe zwecks Anhaltung, Hausdurchsuchung und anschliessender Zuführung nach X ersuchte (Bericht der Sicherheitsabteilung 2 an das Statthalteramt Z). Im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt steht demgegenüber, dass der Gfr Y ein Rechtshilfeersuchen gestellt habe (KAPO Basel-Stadt, Rapport - Festnahme). 6. Bereits vor Eingang des formellen Ersuchens (per Fax) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt, wohl aufgrund der als notwendig erachteten dringlichen Ermittlungsmassnahmen, war die Fahndung informiert worden, dass Gefahr in Verzug sei (Beseitigung von Beweismitteln) und nahm deshalb den tatverdächtigen Petenten bereits um 07.05 an seinem Wohnort in Basel fest. Die Zuführung auf den Lohnhof erfolgte um 07.40. Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens ordnete der Pikettstaatsanwalt die Durchführung einer Hausdurchsuchung an. Sie fand zwischen 09.35 Uhr und 09.50 Uhr statt. Obwohl diese Massnahme im Ersuchen nicht verlangt worden war, drängte sie sich im Zusammenhang mit den Ermittlungen zur Feststellung allenfalls vorliegender belastender oder entlastender Beweismittel auf. (Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9.4.1996 an den Ombudsman des Kantons Basel-Stadt). Der Petent sei also gemäss seiner Darstellung in eine Zelle des Lohnhofs geführt worden. Es wurden ihm vorübergehend Uhr, Schlüsselbund etc. abgenommen. Er wurde fotografiert und daktyloskopiert. Er bestätigte allerdings unterschriftlich gemäss Rapport, dass er gegen die Zuführung keine Einwände habe. Später kamen auch der Gfr Y, Wm W und ein weiterer baselbieter Polizeibeamter auf den Lohnhof. Gfr Y erklärte mir gegenüber später, er habe zu diesem Zeitpunkt noch die Auffassung gehabt, der Petent könne wohl der Täter sein, dieser habe aber "lange Haare mit Chruseli" gehabt. Man fragte deshalb den Petenten, ob er sich die Haare geschnitten habe, was dieser verneinte. Daraufhin fand, wie erwähnt, eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Petenten statt. Dieser zeigte freiwillig einen elektrischen Haarschneider. Die Polizei fand allerdings weder in der Wohnung noch im Abfall irgendwelche Haarrückstände. 7. Anschliessend wurde der Petent auf den Polizeiposten der Gemeinde X mitgenommen, und Wm W verfasste das Einvernahmeprotokoll. Er stellte schliesslich in seinem Schlussbericht an das Statthalteramt fest, dass der Petent aufgrund seines Aussehens und seines Alibis mit Sicherheit als Täter ausgeschlossen werden könne. 8. Der Petent stellte an das Polizeikommando ein Gesuch auf Rückgabe der U-Haft-Akte: "Ich ersuche Sie hiermit um eine unverzügliche Rückgabe meiner Untersuchungshaft-Unterlagen, da sich die eingeleiteten Ermittlungen gegen mich als unbegründet erwiesen haben". Das Polizeikommando überwies die Akte zuständigkeitshalber an das Statthalteramt Z. Das Statthalteramt Z antwortete dem Petenten: "Im Rahmen einer Untersuchung bezüglich eines Einbruchdiebstahls wurde bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Da das Signalement der verdächtigen Person nicht mit Ihrem Aussehen übereinstimmt, wurden keine Gegenstände beschlagnahmt. Dies wurde von Ihnen auf dem Hausdurchsuchungsbefehl unterschriftlich bestätigt. Sie wurden zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft genommen, sondern es wurde lediglich eine Ueberprüfung durchgeführt, so dass keine Untersuchungshaft-Unterlagen vorliegen." Beurteilung 1. a) Der Petent hat mir gegenüber ausgesagt, möglicherweise habe ihn der Gfr Y, den er aus der Jugendzeit kenne, aus persönlichen Gründen, die ich hier nicht weiter erörtere, zu Unrecht verdächtigt. Ich habe den Gfr Y zu allen Punkten, die mir der Petent, bzw. seine Mutter vorgetragen hat, eingehend befragt und bin zum Schluss gekommen, dass die Befürchtungen des Petenten nicht zutreffend sind. Gfr Y hat sich auch bereit erklärt, anlässlich eines gemeinsamen Gespräches mit ihm und dem Petenten in meinem Büro Red' und Antwort zu stehen und alle Fragen offen zu beantworten. Da der Gfr Y seinen Dienst bei der Kantonspolizei aus anderen Gründen bereits Ende 1995 quittierte, konnte dieses Gespräch nicht mehr stattfinden. Ich bin aber überzeugt, dass es einen versöhnlichen Ausgang genommen hätte, da seitens des Gfr Y in der Tat kein Grund vorhanden war, aufgrund irgendwelcher früherer Vorkommnisse den Petenten zu verdächtigen. b) Anlässlich einer ausführlichen Besprechung mit dem Leiter der Sicherheitsabteilung 2, habe ich die Problematik eingehend erörtert, die dadurch entstehen kann, dass ein Polizist, der, wie im vorliegenden Fall, mit dem Täter in ein Handgemenge geriet und sogar körperlich verletzt wurde, bei den anschliessenden Fahndungshandlungen aktiv teilnimmt. Gfr Y hat mir nachträglich bestätigt, dass er sich aus der Hitze des Gefechtes heraus und im Übereifer eine falsche Vorstellung vom Täter gebildet hat. Anlässlich einer Fotokonfrontation hat er eine andere Person als mutmasslichen Täter bezeichnet. Der Hauptkommissar hat mir zugesichert, dass hinfort bei analogen Ereignissen ein Polizist, der derart, wie Gfr Y, in ein Handgemenge mit Körperverletzung verwickelt wurde, nicht mehr aktiv an der weiteren Fahndung teilnimmt, indem er zum Beispiel, wie geschehen, mit dem Untersuchungsbeamten in Z telefonisch Kontakt aufnimmt und von diesem einen Auftrag entgegennimmt. Immerhin ist festzustellen, dass die Abklärungen durch Wm W sorgfältig durchgeführt wurden und nicht zuletzt dank der Hausdurchsuchung beim Petenten zu seiner Entlastung als Täter geführt haben. 2. a) Meine Fragen hat das Statthalteramt Z beantwortet: ... b) Analog zu meinen Ausführungen in Ziff. 1. b) bin ich der Auffassung, dass es seitens des Statthalteramtes - aus den dort erwähnten Gründen - nicht gut war, Gfr Y direkt mit weiteren Ermittlungen zu beauftragen. Faktisch erfolgte insofern eine Korrektur, als Wm W die weiteren Ermittlungen geleitet hat. c) Ich bin der Auffassung, dass unbedingt nach der telefonischen Auftragserteilung eine präzise schriftliche Bestätigung seitens des Statthalteramtes hätte erfolgen sollen, wonach lediglich die Überprüfung des Signalementes notwendig gewesen war, so dass bei den Behörden des Kantons Basel-Stadt keine Missverständnisse hätten entstehen können. d) Ich begrüsse die selbstkritische Haltung des Statthalteramtes Z, das implizit eine Ermessungsüberschreitung nicht ausschliesst. Es hätte nach meiner Auffassung kurz gesagt genügt, wenn im Beisein der Basler Polizei der Petent mit dem Gfr Y zuhause konfrontiert worden wäre, damit die Klärung des Signalementes hätte vorgenommen werden können. Gfr Y hat nämlich anlässlich einer Fotokonfrontation in Basel eine andere Person als mutmasslichen Täter bezeichnet. 3. a) Zwecks vertiefter Sachverhaltsabklärung habe ich den Ombudsman des Kantons Basel-Stadt um Rechtshilfe gebeten. Den mir zugestellten Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu beurteilen, bin ich nicht zuständig. b) Ich habe dem Petenten aufgrund dieses Berichtes schriftlich mitgeteilt, dass er die Aktenvernichtung im Kanton Basel-Stadt verlangen kann. Ergebnis 1. Die Vermutung des Petenten, Gfr Y habe ihn aus persönlichen Gründen verdächtigt, betrachte ich als unbegründet. 2. Ich nehme positiv zur Kenntnis, dass via Chef der Sicherheitsabteilung 2 bei der Kantonspolizei bei Fahndungen die Erfahrung gemäss Ziff. 1. b) meiner Beurteilung eingebracht wird. 3. Ich halte fest, dass mangels präziser schriftlicher Auftragserteilung durch das Statthalteramt Z ein Anlass für eine Ermessensüberschreitung bei den Ermittlungen im Kanton Basel-Stadt entstand. 4. Zur Prüfung der Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt kann sich der Petent an den Ombudsman des Kantons Basel-Stadt wenden. | |