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Ombudsman; Jahresbericht 1996 |
1. Kantonale Steuerverwaltung / Grundstückgewinnsteuer, Ersatzbeschaffung (Laufentalvertrag) Anliegen Am 27. April 1993 verkauften Frau und Herr X ihr Einfamilienhaus in einer Gemeinde des bis Ende 1993 noch zum Kanton Bern gehörenden Laufentals. Auf Anfrage bei der Finanzdirektion des Kantons Bern hatten sie im September 1994 den negativen Bescheid erhalten, dass ihnen für eine Ersatzbeschaffung einer Liegenschaft in einer anderen Laufentaler Gemeinde kein Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer bei Wiederbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum gewährt werden könne. Die Bestimmung von Art. 80a, Bst. e des bernischen Steuergesetzes gelte nur für Reinvestitionen innerhalb des Kantons Bern. Dennoch bauten sie im Frühjahr 1995 in einer anderen Laufentaler Gemeinde ersatzweise ein neues Einfamilienhaus. Die Petenten wandten sich an den Ombudsman, mit der Bitte zu prüfen, ob wegen des Kantonswechsels des Laufentals für sie nicht eine Ausnahmesituation entstanden sei und ihnen nicht auch ein Recht auf Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer gewährt werden könne. Abklärungen Nach Rücksprache mit dem kantonalen Steuerverwalter ergibt sich folgendes Bild: Die Petenten haben ihre Liegenschaft noch vor dem Kantonswechsel des Laufentals veräussert, was eine Grundstückgewinnsteuer nach bernischem Recht ausgelöst hat. Nach Art. 80a, Bst. e des bernischen Steuergesetzes ist ein Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Eigentum nur innerhalb des bernischen Kantonsgebietes zulässig. Da die Ersatzbeschaffung eines neuen Hauses in einer anderen Laufentaler Gemeinde erst nach dem Kantonswechsel erfolgte, sind die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nach geltendem bernischen Recht nicht erfüllt. Andererseits waren beim vorliegenden Fall die basellandschaftlichen Steuerbehörden noch nicht involviert, sodass der Gang zur Kantonalen Taxationskommission unbehelflich ist. Der Kanton Basel-Landschaft hat bereits im Jahre 1991 den Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer bei Wiederbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum gesetzlich verankert. Er gewährt den Steueraufschub auch, wenn das Ersatzobjekt in einem anderen Kanton erworben wird. Ursprünglich hatte der Kanton Bern eine solche Regelung nur für Fälle innerhalb des Kantons geregelt. Zwischenzeitlich erhält er gegenüber allen anderen Kantonen aber Gegenrecht. Überdies ist der kantonale Steuerverwalter der Auffassung, wenn man den von den Petenten vorgelegten Fall schon vor dem Kantonswechsel des Laufentals bedacht hätte, so hätte man wohl in der Verwaltungsvereinbarung festgehalten, dass auch der Kanton Bern den Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung zugelassen hätte. Aufgrund dieser Argumente habe ich mich entschieden, direkt mit dem Finanzdirektor des Kantons Bern schriftlich Kontakt aufzunehmen und ihm meine Überlegungen zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 3. September 1996 hat der bernische Finanzdirektor bestätigt: "Hier haben wir es tatsächlich mit einem Sonderfall zu tun, der sich einerseits aus dem Zeitablauf einer Ersatzbeschaffung und andererseits aus dem zwischenzeitlichen Kantonswechsel (des Laufentals) ergibt. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist bereit, diese nicht zahlreichen Fälle als Sonderfälle zu behandeln. Diese Einzelfälle wurden übergangsrechtlich nicht geregelt und können nicht mit den geltenden Bestimmungen alleine beurteilt werden." Die Vorgehensweise des Kantons Bern ist sehr erfreulich und Ausdruck eines guten nachbarlichen Einvernehmens. Es ist nicht selbstverständlich, dass der Finanzdirektor des Kantons Bern auf eine Empfehlung des Baselbieter Ombudsmans eingeht. Ergebnis Obwohl die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer rechtskräftig ist, erklärt sich die Finanzdirektion des Kantons Bern bereit, dass die Steuerverwaltung die Angelegenheit im Rahmen einer Wiedererwägung neu beurteilt. 2. Kantonale Steuerverwaltung / Erschliessungskosten, Grundstückgewinnsteuer Anliegen Herr und Frau X haben am 17. April 1991 die Liegenschaftsparzellen Nrn. 1660 und 1821 zur gesamten Hand erworben. Sie beabsichtigten, auf diesen Parzellen, nach deren Vereinigung, ein Einfamilienhaus zu erstellen. Die Baubewilligung lag bereits vor. Ihre bisher bewohnte Liegenschaft konnten sie leider nicht verkaufen, sodass sie sich gezwungen sahen, die beiden unüberbauten Parzellen wieder zu veräussern. Da die Parzelle Nr. 1660 nicht erschlossen war, musste ihre Erschliessung über Parzelle Nr. 1821 geregelt werden, was mit der Abparzellierung von ca. 70 m2 auf Parzelle Nr. 1821 und einem zusätzlichen Restdreieck von ca. 15 m2 geschah. Dies führte dazu, dass der Quadratmeterpreis der Parzelle Nr. 1821 günstiger angesetzt wurde als jener für die Parzelle Nr. 1660. Die Parzelle Nr. 1821 wurde am 17. Dezember 1993 veräussert. Für die Grundstückgewinnsteuer war noch der Kanton Bern zuständig. Die anteilmässigen Erschliessungskosten wurden noch nicht geltend gemacht. Die Parzelle Nr. 1660 wurde am 6. Januar 1995 verkauft. Die Erschliessungskosten wurden bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft nur zur Hälfte angerechnet. Eine Einsprache mit dem Antrag, die vollen Erschliessungskosten zum Abzuge zuzulassen, wurden im März 1996 von der kantonalen Steuerverwaltung abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Vereinbarung betreffend den Übergang des Laufentals im Bereich der aperiodischen Steuern (der Grundstückgewinnsteuer), setze fest, dass alle bis 31. Dezember 1993 realisierten Sachverhalte vom Kanton Bern und die nach diesem Zeitpunkt eintretenden Tatbestände vom Kanton Basel-Landschaft zu behandeln seien. Abklärungen Nach einer Rücksprache mit dem Hauptabteilungsleiter Spezialsteuern und dem kantonalen Steuerverwalter beantragte ich der Kantonalen Taxationskommission aufgrund des engen Konnexes der beiden Parzellen, die gesamten Erschliessungskosten zum Abzuge zuzulassen. Nach meiner Auffassung wäre es stossend gewesen, wenn mangels differenzierter übergangsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der aperiodischen Steuern (hier Grundstückgewinnsteuer) im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel Bern/Basel-Landschaft den Petenten ein Nachteil erwachsen wäre. Nach meiner Auffassung lag eine Härte im Sinne von § 183 des Steuergesetzes (StG) vor. Ergebnis Die kantonale Taxationskommission berücksichtigt meine Empfehlung, bei der Grundstückgewinnsteuerrechnung die vollen Erschliessungskosten gemäss § 183 StG zum Abzuge zuzulassen. 3. Kantonale Steuerverwaltung / Namensrecht Anliegen Frau X ist Schweizerin. Der Mann von Frau X ist Ausländer. Sie haben nach ausländischem (dänischem) Recht geheiratet. Nach dem ausländischen Recht behält die Frau ihren Namen und der Mann behält seinen Namen, ohne dass der Name der Frau an den Namen des Mannes oder der Name des Mannes an den Namen der Frau gehängt wird. Auf den Steuerabrechnungen tauchen nun unterschiedliche Schreibweisen der Namen auf. Wir nennen die Betroffenen in der Folge einfachheitshalber Frau Sutter und Herr Müller. - In der Abrechnung der Gemeindesteuer erscheinen die Namen Frau Sutter und Herr Müller. - Bei der Staatssteuerabrechnung erscheint die Schreibweise Herr Müller-Sutter (mit Bindestrich) und Frau Sutter*Müller (mit Stern). Dies wurde ein Jahr später, auf Hinweis des Ehepaares hin, korrigiert auf Herr Müller und Frau Sutter*Müller. - Bei der Direkten Bundessteuer tritt die Schreibweise Herr Müller-Sutter auf. Frau X hat sich bei der kantonalen Steuerverwaltung erkundigt, ob es möglich sei, die Steuerabrechnung mit ihrem richtigen Namen auszustellen. Man habe ihr geantwortet, dass eine solche Abänderung zu teuer sei. Daraufhin hat sich Frau X an uns gewandt mit der Frage, ob eine Namensberichtigung nach der zivilstandsrechtlichen Ordnung nicht möglich sei. Abklärungen Mit einem Schreiben haben wir uns an die Steuerverwaltung gewandt, mit der Bitte: 1. Zur Frage des Anspruchs auf den richtigen eigenen Namen bei Steuerrechnungen Stellung zu nehmen. 2. Beim Amt für Informatik Erkundigungen einzuholen, ob eine Abänderung im gewünschten Sinne nicht möglich sei, bzw. mit welchen Kosten diese verbunden wäre und sie dann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit abzuschätzen. Die Steuerverwaltung hat im Antwortschreiben darauf hingewiesen, dass bei der Familienbesteuerung die Steueradressierung an Ehepaare in der Tat nicht in allen Teilen dem Namensrecht und der zivilstandsrechtlichen Ordnung entspricht und hat deshalb die Angelegenheit mit der Zivilrechtsabteilung 1 besprochen. Gemäss Angaben der Zivilrechtsabteilung 1 sind folgende Namensführungen möglich: Namensführung von Ehegatten nach schweizerischem Recht Max Müller heiratet Marta Sutter 1. Ehegatten führen den Namen des Mannes als Familiennamen. Max Müller Marta Müller 2. Ehegatten führen den Namen des Mannes als Familiennamen, die Ehefrau stellt ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voran. Max Müller Marta Sutter Müller 3. Ehegatten führen den Namen der Frau als Familiennamen. Max Sutter Marta Sutter 4. Ehegatten führen den Namen der Frau als Familiennamen, der Ehemann stellt seinen bisherigen Namen dem Familiennamen voran. Max Müller Sutter Marta Sutter Anwendbares Recht auf den Namen bei Auslandbezug Massgebend für die Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich der Namensführung bei Auslandbezug (ausländische Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz im Ausland) ist Art. 37 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPR). Diese Bestimmung lautet: 1Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates hinweist. 2Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Diese Regelung hat zur Folge, dass ausländische Namensführungen zur Anwendung kommen können. Wir empfehlen der kantonalen Steuerverwaltung, die Frage des Namensrechtes umfassend zu prüfen und eine EDV-Lösung zu erarbeiten, die den zivilstandsrechtlichen Normen und dem IPR Rechnung trägt. Ergebnis In Zukunft wird sich die Steuerverwaltung bei der Eröffnung der Steuerveranlagung an das Namensrecht des ZGB bei Namensführung nach schweizerischem Recht und an das konkret anwendbare Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht bei Namen mit Auslandbezug halten. Ein solches neues Namensregister kann die Steuerverwaltung nur mit Hilfe der Gemeinden aufbauen. Für dieses Vorgehen wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Zusätzlich wird auch die Eidgenössische Steuerverwaltung kontaktiert. | |