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Ombudsman; Jahresbericht 1995 |
9. Fürsorgebehörde / "Vermieterschutz" Anliegen Ein Vermieter wandte sich an mich, mit dem Antrag zu prüfen, ob die Fürsorgebehörde verpflichtet werden könne, ihm für die Vermietung einer Wohnung an eine drogenabhängige Person Mietzins zu zahlen. Abklärungen Der Vermieter hat einem drogenabhängigen Mann während einigen Monaten eine Zweizimmerwohnung zur Verfügung gestellt. Er hat sich mehrmals mit der Präsidentin der Fürsorgebehörde unterhalten und ging davon aus, dass sie für den Mietzins von 750 Franken pro Monat aufkomme. Die Präsidentin der Fürsorgebehörde stellt demgegenüber fest, dass die Behörde durch keinen Entscheid eine Mietzinsgutsprache garantiert habe. Auch habe sie dem Vermieter nie mündlich indirekt eine Zusicherung gegeben, die Behörde werde für die Mietkosten aufkommen. Der Vermieter habe auf eigenes Risiko gehandelt. Meine Abklärungen haben ergeben, dass der Mieter Anspruch auf Fürsorgeleistungen gehabt hätte. Er wurde indessen von der Einwohnerkontrolle zuerst widerrechtlich nicht angemeldet. Seitens der Behörde hätte man ihm Unterstützung angeboten, wenn er die Arbeit, die ihm die Gemeinde offeriert hatte, angenommen hätte (Jahresbericht 1994, Seite 12 ff). Er war aber dazu aus gesundheitlichen Gründen, wie sich später herausstellte, nicht in der Lage. Aufgrund einer psychischen Krankheit wurde ihm eine volle IV-Rente zugesprochen. Obwohl sich der Externe Psychiatrische Dienst mit der Fürsorgebehörde in Verbindung gesetzt hatte, wurde seiner Diagnose nicht die nötige Beachtung geschenkt, und der Mieter, weil als arbeitsscheu und nicht als psychisch krank betrachtet, fürsorgerisch nur teilweise unterstützt. Die Fürsorgebehörde hat ihm, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, lediglich die Krankenkassenprämien bezahlt. Normalerweise lassen sich Fürsorgebehörden die Forderungen der Fürsorgeabhängigen gegenüber der Arbeitslosenkasse, der SUVA, IV etc. abtreten, da die Fürsorgeleistungen subsidiärer Natur sind. Auf diese Weise kann sich die Fürsorgebehörde zum Beispiel für Mietzinsleistungen, für welche sie aufkommt, über die abgetretenen IV-Leistungen schadlos halten. Im vorliegenden Fall hatte die Fürsorgebehörde den drogenabhängigen jungen Mann nicht als Fürsorgefall akzeptiert. Also liess sie ihn auch keine Abtretungserklärung unterschreiben. Folglich war es auch nicht möglich, den Vermieter aus der rückwirkend ausbezahlten IV-Rente zu befriedigen. Nach meiner Einschätzung ist der Mieter zu Unrecht fürsorgerisch nicht gemäss den einschlägigen SKÖF-Richtlinien unterstützt worden. Überdies hat meines Erachtens der Vermieter im guten Glauben, er werde von der Fürsorgebehörde entschädigt, die Zweizimmerwohnung an den drogenabhängigen jungen Mann vermietet. Ich habe deshalb den Vater des psychischkranken Sohnes, dem ich in einer anderen Angelegenheit behilflich sein konnte, eingeladen, seinen Sohn davon zu überzeugen, dem Vermieter aus der rückwirkend ausbezahlten IV-Rente einen runden Betrag für die mehrmonatige Miete auszubezahlen. Damit konnte vom Vermieter ein durch das Verhalten der Fürsorgebehörde drohender Schaden abgewendet werden. Ergebnis Dem Vermieter wurden 4'000 Franken ausbezahlt. 10. Gemeinderat / Leumundszeugnis Anliegen Herr X beschwert sich, dass auf dem Leumundszeugnis, das er von der Gemeinde verlangt hat, der Vermerk steht: "Über allfällige Schulden und Betreibungen gibt dieses Leumundszeugnis keine Auskunft." Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine solche Anmerkung sei unzulässig und schade ihm bei seinen Arbeitsplatzbewerbungen. Abklärungen Gemäss § 74 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 stellt der Gemeinderat auf Verlangen Leumundszeugnisse aus. Im Kreisschreiben Nr. 4 vom 8. Juli 1984 empfiehlt die Direktion des Innern (heute Volkswirtschaftsdirektion) den Gemeinden, bei der Ausstellung des Leumundszeugnisses wie folgt zu verfahren: 1. "Das Leumundszeugnis soll nachprüfbare Fakten und nicht Werturteile enthalten. Aus Gründen des Datenschutzes soll es sich auf die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse) sowie auf die Feststellungen hinsichtlich Strafregister und allfällige publizierte vormundschaftliche Massnahmen beschränken. (Es geht hier nicht um die, in Strafverfahren üblichen, ausführlicheren Leumundsberichte.) 2. Das Zeugnis sollte nicht ohne Konsultation eines (neuen) Auszuges aus dem schweizerischen Zentralstrafregister ausgestellt werden und auch ausdrücklich auf denselben Bezug nehmen. Hinsichtlich der Beschaffung der Auszüge haben sich das Schweizerische Zentralpolizeibüro und die kantonale Strafregistratur zu folgendem Vorgehen bereit erklärt: a) Der Leiter der kantonalen Strafregistratur stellt den Gemeinden gemäss Vereinbarung mit unserer Direktion weisse Formulare Nr. 422.11 "Gesuch um Auszug aus dem Zentralstrafregister" zur Verfügung. Beim Anfordern eines Leumundszeugnisses lässt die Gemeindeverwaltung dieses Formular vom Bewerber unterzeichnen und mit einer zweiten Unterschrift die Ermächtigung zur Zustellung des Auszuges an die Gemeinde abgeben. b) Bei diesem Vorgehen kann auf die sonst nötige Beilage eines Ausweises verzichtet werden. Dagegen hat ein zuständiger Gemeindebeamter durch Anbringen des amtlichen Stempels und seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er die Personalien kontrolliert und für richtig befunden hat. c) Dem Formular ist im Prinzip eine Postquittung über die einbezahlte Gebühr beizufügen. Gemeinden mit mindestens ca. 10 Gesuchen pro Monat mögen beim Schweizerischen Zentralpolizeibüro um monatliche Rechnungstellung nachsuchen. 3. Die Leumundszeugnisse können - was wir empfehlen möchten - gemäss den beiden beiliegenden Formulartexten ausgefertigt werden. Bezüglich des Textes nach Typ II ist zu bemerken, dass im Falle von nicht gelöschten Vorstrafen, im Zeugnis auf den Auszug zu verweisen ist, und die Einträge aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht abgeschrieben oder zusammengefasst werden dürfen." Da in der Zwischenzeit das Datenschutzgesetz vom 7. März 1991 in Kraft getreten ist, habe ich, im Anschluss an eine Diskussion mit dem Datenschutzbeauftragten, dessen Stellungnahme eingeholt. Er bedauert aus heutiger Sicht, dass die Direktion des Innern anstatt einer Empfehlung nicht zum verbindlicheren Mittel der Weisung gegriffen hat, da sich zumindest im Anmerkungsbereich des Leumundszeugnisses noch Formulierungen finden lassen, die sich mit der einstigen Empfehlung nicht vereinbaren lassen und den Unmut von betroffenen Personen geweckt haben. Im weiteren sei es im Sinne der Rechtsgleichheit unbefriedigend, dass ein Leumundszeugnis je nach ausstellender Gemeinde so oder anders ausfalle. Zur Frage, worüber sich ein Leumundszeugnis konkret auslassen und was demnach von den zuständigen Organen der Gemeinde bezeugt werden sollte, hält der Datenschutzbeauftragte fest: "Einerseits kann hierzu sicher festgehalten werden, dass es das Leumundszeugnis früherer Zeiten, als der Gemeinderat noch alle seine Mitbürger/innen kannte und den "Guten" einen entsprechend guten Leumund bezeugen konnte, schon wegen der veränderten Verhältnisse gar nicht mehr geben kann. Dies ist denn auch im Kreisschreiben Nr. 4 mit der dort angeführten erhöhten Mobilität und der daraus resultierenden grösseren Anonymität der Einwohner/innen aus der Gemeinde bereits richtig erkannt worden. Andererseits ist zu bemerken, dass der nunmehr verbliebene, die Persönlichkeitsrechte respektierende Inhalt eines Leumundszeugnisses - von den strittigen Anmerkungen und Hinweisen sei an dieser Stelle abgesehen - zum mehr oder weniger "blutleeren" Gebilde verkommen ist. Das Leumundszeugnis in seiner heutigen Form beschränkt sich nämlich auf die Wiedergabe der Personalien und eine Abschrift oder gar nur den Verweis auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie allfällig vorliegende und bereits publizierte Einschränkungen der Handlungsfähigkeit. Von diesen Prämissen ausgehend kann weiter überlegt werden, wie sich ein Leumund überhaupt noch belegen lässt: Neben dem Strafregisterauszug, für den die Mitwirkung der Gemeinde nicht zwingend erforderlich ist, bleibt von behördlicher Seite eigentlich nur noch die Betreibungsregisterauskunft. Auf eigenes Begehren wird diese der betroffenen Person ohne weiteres ausgehändigt und ist für einen Dritten, auch ohne das Einverständnis der betroffenen Person, erhältlich, falls ein dementsprechendes Interesse geltend gemacht werden kann. Daneben können eigentlich nur noch - natürlich ausserhalb behördlichen Handelns - private Referenzen angeführt werden, welche etwas über den Leumund einer Person aussagen können. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der behördliche Spielraum zum Erstellen eines Leumundszeugnisses sehr klein geworden ist. Angesichts dieser Tatsache wäre es umso wünschenswerter, wenn die verbleibenden engen Grenzen überall gleich gesetzt würden. Darüber hinaus erscheint auch uns die Frage durchaus berechtigt, ob es überhaupt noch notwendig und sinnvoll ist, ein förmliches Leumundszeugnis im Sinne von § 74 des Gemeindegesetzes durch die Gemeinden zu erstellen, zumal die Angaben eines korrekt formulierten Leumundszeugnisses von den Ansprecher/innen auch direkt und je nach Verwendungszweck erst noch gezielter erhältlich gemacht werden können." Der Datenschutzbeauftragte kommt somit zum Ergebnis, dass in einem ersten Schritt auf der Grundlage des Kreisschreibens Nr. 4 der Direktion des Innern alle Leumundszeugnisse in allen Gemeinden nach denselben Kriterien erstellt werden sollten. In einer zweiten Phase sollte der Frage nachgegangen werden, ob es das Leumundszeugnis in seiner heutigen - reichlich unbestimmten - Form überhaupt noch braucht. Im Sinne einer Anregung legt er die Lösung des Kantons Solothurn vor, der auf ein Leumundszeugnis de facto bereits verzichtet und nach Auskunft der Justizdirektion und der Gemeindeverwaltung Dornach gute Erfahrungen gemacht hat. Der Rechtsdienst der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist seinerseits heute der Auffassung, dass das Leumundszeugnis nur die sogenannten kleinen Daten, wie sie in § 10 des Datenschutzgesetzes definiert sind, bekannt geben sollte: Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Adresse. Er erklärt sich bereit, mit dem Datenschutzbeauftragten und den Gemeinden das weitere Vorgehen betreffend Kreisschreiben Nr. 4 zu diskutieren. Aus meiner Sicht, die sich im Wesentlichen mit derjenigen des Datenschutzbeauftragten deckt, gelange ich zu folgenden Schlussfolgerungen: a) Im konkreten vorliegenden Fall ist die Anmerkung: "Über allfällige Schulden und Betreibungen gibt dieses Leumundszeugnis keine Auskunft" mit dem Kreisschreiben Nr. 4 nicht konform und deshalb wegzulassen. Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aus der Gemeinde weggezogen war, erübrigte sich eine Abänderung des Leumundszeugnisses. Er kann in der neuen Gemeinde ein anderes beziehen. Hingegen empfehle ich der Gemeinde generell, hinfort keine solche Anmerkung anzubringen, da sie, wie der Beschwerdeführer fürchtet, zu irrigen Vermutungen Anlass geben kann. b) Allgemein bin ich der Ansicht, dass die Lösung des Kantons Solothurn, wie sie in der Verordnung über das Leumundszeugnis vom 25.8.1987 zeitgemäss ist. Sie lautet: "§ 1 Abs. 1: Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus. Abs. 2: Anstelle eines Leumundszeugnisses wird unter Hinweis auf diesen Paragraphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im Anhang bescheinigt." Im Anhang heisst es insbesondere: "Jede Person kann ihren Leumund selbst mit einem Handlungsfähigkeitszeugnis (Ausweis über die Mündigkeit), Strafregisterauszug, Auszug aus dem Betreibungsregister, der Angabe von Referenzen oder weiteren geeigneten Nachweisen belegen." Ergebnis Ich empfehle der Gemeinde, ihre Leumundszeugnis-Formulare gemäss Kreisschreiben Nr. 4 vom 8. Juli 1984 anzupassen. Ich empfehle der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion nach Rücksprache mit den Gemeinden, § 74 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf eine Gesetzesrevision zu überprüfen. 11. Bezirksschreiberei; Amt für Liegenschaftsverkehr / Kaufrecht Anliegen Der Eigentümer einer Parzelle, Herr X, hatte im Jahre 1983 zugunsten des Kantons Basel-Landschaft im Hinblick auf die Erstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche das Kaufrecht an ca. 55 m2 bestellt, das in der Folge vom Kanton auch fristgerecht ausgeübt wurde. Im Jahre 1984 verkaufte Herr X die Parzelle an Herrn Y. Im Kaufvertrag haben sie vereinbart, dass sämtliche Vor- und Nachteile aus dem Kaufrecht Sache des Verkäufers, Herrn X, seien. Im September 1985 teilte die Bau- und Landwirtschaftsdirektion, heute Bau- und Umweltschutzdirektion, mit, dass für die Erstellung der öffentlichen Verkehrsfläche 69 m2 und nicht bloss 55 m2 benötigt werden. Daraufhin wurde der gesamte Preis für 69 m2 Land von der Bezirksschreiberei, also 14 m2 mehr als ursprünglich angenommen, an den alten Eigentümer ausbezahlt. Nachdem die Angelegenheit einige Zeit geruht hatte, forderte die Bezirksschreiberei am 8. August 1994 den alten Eigentümer, Herrn X, auf, den zuviel bezogenen Betrag für 14 m2 Land der Bezirksschreiberei zurückzuerstatten. Herr X weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen. Der neue Eigentümer, Herr Y, weigerte sich seinerseits, mit dem Kanton Basel-Landschaft einen Vertrag über eine Flächenabtretung von nunmehr 69 m2 zu unterzeichnen bzw. forderte vom Kanton eine angemessene Entschädigung für die Flächendifferenz von 14 m2 Land. Abklärungen Aufgrund von Abklärungen und mehrseitigen Verhandlungen mit dem Verkäufer und Käufer, der Bezirksschreiberei und dem Amt für Liegenschaftsverkehr ergab sich folgendes Bild: Der frühere Eigentümer X hatte seinerzeit die Auszahlung des gesamten Betrages für die gesamte abzutretende Fläche von 69 m2 entgegengenommen, da er in gutem Glauben den Passus im Kaufvertrag aus dem Jahre 1984, wonach alle Vor- und Nachteile im Zusammenhang mit der Ausübung des Kaufrechtes von ca. 55 m2 durch den Kanton Basel-Landschaft Sache des Verkäufers sind, zu seinen Gunsten ausgelegt hat. Eine Rückforderung des an Herrn X zuviel ausbezahlten Betrages für 14 m2 war im weiteren gemäss Art. 66 OR im Jahre 1994 verjährt. Schliesslich konnte ich aufgrund meiner Abklärungen feststellen, dass der rund 80-jährige Rentner, der auf eine Ergänzungsleistung angewiesen ist, nicht in der Lage war, den vom Kanton Basel-Landschaft geforderten Betrag zurückzuzahlen. Der Käufer und neue Eigentümer, Herr Y, hat seinerzeit im Wissen um das Kaufrecht des Kantons Basel-Landschaft von ca. 55 m2 eine Parzelle mit einer Fläche von 8 Aren 58 m2 erworben. Im Vertrauen darauf, dass ihm nach Ausübung des Kaufrechtes durch den Kanton Basel-Landschaft rund 8 Aren übrig blieben, hat er dem Verkäufer einen entsprechenden Kaufpreis bezahlt. Er musste bei der Nennung eines Zirka-Masses von 55 m2 nicht mit einer zusätzlichen Abtretung von 14 m2 rechnen. Da die abzutretende Fläche also 69 m2 statt 55 m2 betrug und damit die Toleranz von +/- 10 %, welche gemäss basellandschaftlicher Beurkundungspraxis geduldet wird, überschreitet, konnte die Eigentumsübertragung vom neuen Eigentümer X an den Kanton Basel-Landschaft nicht erfolgen. Diese war also nur durch eine Zusatzvereinbarung über eine Flächenabtretung der vollen 69 m2 zu erreichen. Herr Y hatte also ein faires Mittel in den Händen, um vom Kanton Basel-Landschaft, der an der Eigentumsübertragung interessiert war, einen fairen Preis zu fordern. Mit dem Amt für Liegenschaftsverkehr habe ich in der Folge einen Verkaufspreis ausgehandelt, der die gegenwärtige Marktlage und die Inkonvenienzen, die Herrn Y durch die komplizierte Abwicklung der Angelegenheit erwuchs, berücksichtigt. Ergebnis Die Bezirksschreiberei hat auf Forderungen gegenüber Herrn Y aus Billigkeitsgründen verzichtet. Das Amt für Liegenschaftsverkehr schloss mit Herrn Y einen Nachtrag zum Kaufvertrag aus dem Jahre 1984 ab und wurde Eigentümerin von 69 m2 Land, wofür dem neuen Eigentümer, Herrn Y, ein Betrag von 6'000 Franken ausbezahlt wurde. | |