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Ombudsman; Jahresbericht 1995 |
4. Kantonale Steuerverwaltung / Belastungsrelationen Ehepaare / Konkubinatspaare Anliegen Frau X ist erwerbstätig und hat sich mit einem geschiedenen Rentner verheiratet. Wegen erheblicher Rechtsungleichheit zwischen einer Ehepaar- und Konkubinatsbesteuerung bei den Steuern 1995/96 haben sich die Eheleute an mich gewandt. Aufgrund einer eigenen fiktiven Aufstellung für ein Konkubinatspaar haben sie eine Differenz zu Ungunsten der Ehepaarbesteuerung für die Direkte Bundes,- Staats- und Gemeindesteuer von 30,69 % berechnet. Abklärungen Meine Abklärungen bei der kantonalen Steuerverwaltung führten zu folgenden auf die Einkommenssteuer beim Staat bezogenen zahlenmässigen Ergebnis: Aufgrund der definitiv veranlagten Staatssteuer 1995/96 ergibt sich für das Ehepaar ein steuerbares Einkommen von Fr. 78'001.--, welches auch das satzbestimmende Einkommen bildet. Zum Einkommenssteuertarif A ergibt dies eine Einkommenssteuer von Fr. 6'943.65. Bei einer getrennten Veranlagung würden die Steuerbeträge, bezogen auf die Einkommenssteuer beim Staat, wie folgt aussehen: Partner: Steuerbares Einkommen Einkommenssteuersatz Tarif B 5,88% 32'373.00 Einkommenssteuer = 1'902.85 Partnerin: Steuerbares Einkommen Einkommenssteuersatz Tarif B 8,28% 46'829.00 Einkommenssteuer = 3'876.85 Somit ergibt sich: Einkommenssteuer für das Ehepaar 6'943.65 Einkommenssteuer für das Konkubinatspaar 5'779.70 Mehrbelastung für das Ehepaar 1'163.95 Wird die Steuerbelastung des Konkubinatspaares mit 100 gleichgesetzt, ergibt dies für das Paar mit Trauschein eine Steuerbelastung von 120,13%. In der Regel ist die Differenz der Steuerlast bei Ehe- und Konkubinatspaaren ohne Kinder gering und liegt innerhalb der bundesgerichtlichen Limite von 10%, wenn beide Partner erwerbstätig sind. Wenn aber bei einem Konkubinatspaar nur ein Partner erwerbstätig ist und der andere eine Rente bezieht, steigt die Steuerbelastung gegenüber dem verheirateten Paar erheblich an. Im vorliegenden Fall ergibt sich die starke Mehrbelastung des Ehepaares vor allem deshalb, weil der Ehemann kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, sondern Rentner ist und das Ersatzeinkommen in Form einer AHV-Rente nicht zum Teilsplitting-Abzug berechtigt. Die kantonale Steuerverwaltung errechnet für den Fall, dass der Teilsplitting-Abzug von 16'000 Franken für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden könnte, beim Ehepaar eine Einkommenssteuer von Fr. 5'895.30. Die Steuerbelastung würde dann nur Fr. 115.60 oder rund 2% mehr ausmachen, was also innerhalb der bundesgerichtlichen Toleranzgrenze läge. Der kantonale Steuerverwalter führt im weiteren aus: "Bei der Steuergesetzrevision 1990 waren dem Gesetzgeber solche Belastungsunterschiede durchaus bekannt. Bereits in der darauf folgenden Motion Dr. Alfred Peter für eine gleichwertige Besteuerung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren mit Kindern vom 19.3.1992 (Nr. 92/67) wurde auf diese Ungleichbelastung hingewiesen und in der Antwort des Regierungsrates dargelegt, dass unser Steuergesetz bezüglich der Steuerbelastung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren mit und ohne Kinder den Leiturteilen des Bundesgerichtes nicht entspricht, mit dem Hinweis, dass in Extremfällen mit der Gutheissung von Verfassungsbeschwerden gerechnet werden müsste." Da die Steuerveranlagung 1995/96 von Herrn und Frau X bei der Direkten Bundessteuer, Staatssteuer und Gemeindesteuer formell und materiell bereits rechtskräftig geworden war, war sie im Zeitpunkt, als sie sich an mich wandten, nicht mehr anfechtbar. Aufgrund obiger Ausführungen könnte aber bei erneuter Überschreitung der 10%-Limite in der nächsten Veranlagungsperiode im Rahmen des ordentlichen Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahrens die Steuerdifferenz wegen Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden. Ergebnis Ich rate den Petenten, bei der nächsten Steuerveranlagungsperiode, bei gleichbleibenden Bedingungen, auf dem ordentlichen Rechtsweg die Steuerrechnungen anzufechten. Im weiteren orientiere ich die Finanzdirektion und bitte sie im Hinblick auf eine Steuergesetzrevision, im Rahmen der bundesrechtlichen Schranken der Steuerharmonisierung, dem vorliegenden Anliegen Beachtung zu schenken. 5. Trägergemeinden der Jugendmusikschule (JMS) / Regelung des Überstundenguthabens des Leiters JMS Anliegen Herr X ist seit 1971 Leiter der Jugendmusikschule. Er erhält seit dem 1. Januar 1990 zur Lohnklasse (LK) 10 eine Funktionszulage von 8%, was damals faktisch einer Beförderung in LK 9 entsprach. Ursprünglich war geplant, den Leiter der JMS formell in LK 9 zu befördern, was aber der Kanton ablehnte, weil er die Löhne nur bis LK 10 subventioniert. Die JMS bzw. die zuständigen Instanzen haben aus freien Stücken, anstelle einer formellen Beförderung in LK 9, dem Leiter eine Funktionszulage von 8% zugebilligt. Die Funktionszulage wird bis heute und pro futuro weiter ausbezahlt, soweit es um das ordentliche Pensum geht. Über einen längeren Zeitraum war es dem Leiter der JMS nicht möglich, seine Überstunden in Form von Ferien zu kompensieren. In der Folge kam es zu einer Kumulation von 18,5 Jahreswochenstunden. Zehn davon liess er sich ausbezahlen. Gemäss Schreiben vom 16. November 1994 der Gemeinde Z wurde der Auszahlung im Betrag von 43'780 Franken (LK 10) offensichtlich ohne 8%ige Funktionszulage zugestimmt. Der Leiter der JMS kann sich mit der Nichtgewährung seiner ihm zustehenden Funktionszulage auf seinem Überstundenguthaben nicht einverstanden erklären. Abklärungen 1. Nachdem sich der Leiter der JMS mit seinem Anliegen an uns gewandt hatte, gelangten wir mit Schreiben vom 24.3.1995 an den Gemeinderat Z mit folgender Fragestellung: Aus welchem Grund wurde dem Leiter der JMS auf seinem Überzeitguthaben keine Funktionszulage gewährt, und auf welche rechtliche Grundlage stützt sich dieser Beschluss? 2. Aufgrund unserer schriftlichen Anfrage erklärte sich der Gemeinderat gerne bereit, uns durch eine Gemeinderatsdelegation mittels eines Gespräches über seinen Standpunkt zu informieren. Anlässlich dieser Besprechung stellte der Gemeindepräsident klar, dass er keinen Verhandlungsspielraum sehe, und falls der Leiter der JMS mehr fordern sollte, werde man seitens der Gemeinde genauestens überprüfen, ob diese Anhäufung der Überstunden zulässig war. Der Gemeindepräsident ist der Meinung, dass an der Sitzung vom 13. September 1994 der Betrag von 43'780 Franken per saldo aller Ansprüche ausgehandelt worden sei und überdies ohne die 8%ige Funktionszulage. Im weiteren tat der Gemeindepräsident seine Verärgerung über die Aufsichtskommission kund, die ihre Aufsichts- und Weisungspflicht kaum wahrgenommen habe. 3. Aufgrund unserer weiteren Abklärungen, insbesondere auch nach Anhörung des Aktuars der Aufsichtskommission der JMS, stellt sich uns die Sach- und Rechtslage bezüglich der Gewährung der 8%igen Funktionszulage wie folgt dar: Am 6. März 1989 stellte der Gemeindeverwalter von Z folgenden Antrag an die Aufsichtskommission: Dem Leiter der JMS sei eine Qualifikationszulage von 8% für seine unbestreitbare Qualifikation zu gewähren, was in etwa Lohnklasse 9 entsprechen würde. Im Rahmenreglement der regionalen JMS findet sich in Ziff. 6.6.1 der Grundsatz, dass Leiter im Rahmen der kantonalen Richtlinien, d. h. für Schulleiter Lohnklasse 10, zu entlöhnen seien. Es bleibt der Aufsichtskommission jedoch vorbehalten, das Leiterhonorar in angemessenem Rahmen höher anzusetzen, um eine besonders qualifizierte Kraft für dieses Amt zu gewinnen. Anlässlich der Sitzung vom 15. März 1989 beschloss die Aufsichtskommission einstimmig mit einer Stimmenthaltung, dem Antrag der Gemeinde zuzustimmen. In der kantonalen Verordnung über die Dienstverhältnisse an den Jugendmusikschulen (SGS 156.81) wird in § 10 ausdrücklich eine Sonderregelung betreffend die Einweisung und Auszahlung der Gehälter gemäss § 9 vorgesehen. Die Kommission zur Förderung von Musik und Erziehung hat derartige Begehren aber zu prüfen und dem Regierungsrat begründeten Antrag zu stellen. Mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juni 1990 wurde daraufhin dem Leiter der JMS mit Unterstützung durch die Kommission für Musik und Erziehung in Anbetracht seiner Verdienste ab 1. Januar 1990 zusätzlich zu Lohnklasse 10 eine Funktionszulage von 8% bewilligt. Auch in § 38 des Beamtendekretes (SGS 150.1.) findet sich die Regelung, dass der Regierungsrat über die Ansätze der betreffenden Lohnklassen hinausgehen kann, um besonders qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszuzeichnen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das ordentliche Verfahren eingehalten und die Funktionszulage per 1. Januar 1990 rechtlich verbindlich wurde, letztmals bestätigt am 9. März 1994 für die Amtsperiode August 1994 bis August 1998. 4. Anlass zur jetzigen Auseinandersetzung ist die Tatsache, dass der Leiter der JMS letztes Jahr aus persönlichen Gründen die Aufsichtskommission um die Auszahlung von 10 Jahresstunden seines Überstundenguthabens bat. Insgesamt fielen 18,5 Jahresüberstunden in der Periode 1990 - 1994 an. Die Gemeinde kam seinem Wunsch freundlicherweise entgegen und war bereit die Auszahlung vorzunehmen. Ursprünglich war man davon ausgegangen, dass die Überstunden kompensiert würden, was im Beamtenrecht grundsätzlich auch die Regel bildet. Ausbezahlt wurde nun ein Betrag von 43'780 Franken mit dem Hinweis "ohne Funktionszulage". Mit Recht störte sich der Leiter der JMS an diesem Vermerk, weil die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Anspruch auf die Funktionszulage besteht. Bei der näheren Prüfung zeigte sich allerdings, dass bei einer Berechnungsweise, bei welcher die Jahresüberstunden zum jeweiligen Ansatz desjenigen Jahres, in dem sie angefallen sind, veranschlagt werden, die Funktionszulage in dem ihm ausbezahlten Betrag mit enthalten ist. 1990: (LK 10/8) 1,5 Jahresstunden a Fr. 3'444.75 = Fr. 5'167.10 1991: (LK 10/8) 4,5 Jahresstunden a Fr. 3'863.75 = Fr. 17'386.90 1992: (LK 10/9) 4 Jahresstunden a Fr. 4'199.45 = Fr. 16'797.80 ____________ Zwischentotal: Fr. 39'351.80 + 8% Funktionszulage Fr. 3'148.10 ___________ Total: Fr. 42'499.90 Ergebnis Da sich bei unserer Berechnungsweise der ausbezahlte Betrag inklusive 8% Funktionszulage versteht, und die Feststellung "ohne Funktionszulage" hinfällig wird, kann sich der Leiter der JMS mit der gefundenen Lösung einverstanden erklären. Der Gemeindepräsident erklärt sich ebenfalls bereit, die Angelegenheit per saldo aller Ansprüche als erledigt zu betrachten, auch wenn der errechnete Betrag nicht auf Franken und Rappen mit dem ausbezahlten übereinstimmt. Das restliche Überstundenguthaben wird der Leiter der JMS kompensieren. Nachdem das Fazit unserer Abklärungen der gesamten Aufsichtskommission der JMS im Detail mündlich erläutert wurde, konnten wir die Angelegenheit in einem einvernehmlichen Sinn als erledigt abschreiben. | |