|
Ombudsman; Jahresbericht 1995 |
Besonderer Teil 1. Kantonsspital / Verletzung bei Bauchspiegelung; Abfindung Anliegen Herr und Frau X haben sich am 4.4.1995 an mich gewandt, mit der Bitte zu prüfen, ob die Verletzung, die Frau X anlässlich einer Bauchspiegelung (diagnostische Laparoskopie) am 28.2.1994 zugefügt worden war, Schaden- und Genugtuungsansprüche rechtfertigen. Abklärungen Zur Abklärung der vorliegenden Angelegenheit habe ich mich mit dem Leiter des Rechtsdienstes der Sanitätsdirektion, der Leitung des Kantonspitals, dem Versicherer des Kantons Basel-Landschaft und, zur Abklärung allfälliger Folgeschäden, im Einvernehmen mit der Klientin mit ihrem Hausarzt in Verbindung gesetzt. Der Leiter des Rechtsdienstes der Sanitätsdirektion wies darauf hin, dass die Sanitätsdirektion und die Spitalleitung daran interessiert seien, das Schadenereignis, wenn immer möglich, a l'amiable zu regeln. Deshalb musste die Frage, ob gemäss § 30 des Gesetzes für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 25.11.1851 ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Klientin am 4.4.1995 bereits verjährt sei oder nicht, nicht näher geprüft werden. Laut Bericht des operierenden Arztes hat er am 28.2.1994 unter Allgemeinnarkose die Bauchspiegelung vorgenommen, indem ein Trokar, ein mit einer Nadelspitze bewehrtes Untersuchungsröhrchen, neben dem Nabel eingeführt wurde. Nach Einführen der Optik durch das Untersuchungsröhrchen zeigte sich frisches Blut in der Leibeshöhle. Die Bauchhöhle musste deshalb durch einen Bauchschnitt geöffnet werden. Man entdeckte dabei eine Stichverletzung der Beckengefässe (Arterie und Vene) durch den Trokar. Die Verletzungen konnten sofort durch nähen der Arterie und der Vene behoben werden. Zur Erklärung des Vorfalls führt der Operateur folgendes aus: "Wie ist es nun zu dieser Gefässverletzung gekommen: Die Trokare haben eine scharfe Spitze, mit der die Bauchwand durchstochen wird. Sobald die Trokarspitze die Bauchwand durchstossen hat, wird diese scharfe Spitze durch eine vorschnellende Hülse abgedeckt, so dass es nicht zu Verletzungen von Organen in der Leibeshöhle kommen sollte. Aus Literaturangaben weiss man, dass es trotzdem immer wieder, wenn auch in seltenen Fällen, zu Verletzungen von Organen in der Leibeshöhle kommen kann. Im April 1993 erschien in "The Surgical Clinics of North America" volume 73, number 2, Seite 265 bis 289, im Rahmen intraoperativer Probleme eine Arbeit von David W. Crist und Thomas R. Gadacz, Department of Surgery, Medical College of Georgia, Augusta, Georgia über "Complications of Laparoscopic Surgery". Nach Angabe dieser Autoren kommt es beim Einführen der Veress-Nadel (Anlegen des Pneumoperitonaeums) oder des ersten Trokars (die weiteren Trokare werden unter Sicht eingeführt, weshalb es hier nicht zu Verletzungen kommen sollte) zu Verletzungen von Darm, Blase und grösseren Gefässen in 0,05 bis 0,2% der Eingriffe. In einer grösseren Sammelstatistik ist es in 36 von 77'604 Eingriffen zu Verletzungen der grossen Bauchschlagader, respektive der Beckenschlagadern gekommen (0,05%). Von diesen 36 betroffenen Patienten sind zwei an den Folgen dieser Verletzung verstorben. Diese Zahlen entsprechen auch den Angaben anderer Publikationen." § 25 des Verantwortlichkeitsgesetzes bildet die Rechtsgrundlage für eine Kausalhaftung (BGE vom 30.9.1986). Von daher war nicht mehr zu prüfen, ob der Operateur (grob)fahrlässig gehandelt hat. Dies wurde von der Patientin auch nicht behauptet, und aufgrund des Operationsberichtes gibt es für ein schuldhaftes Verhalten des Arztes keinen Anhaltspunkt. Unbestrittenermassen trägt die Klientin wegen des operativen Eingriffs, der durch die Öffnung der Bauchdecke entstand, eine grosse Bauchnarbe davon (Integritätsschaden). Andere gesundheitliche postoperative Folgeschäden sind nicht eingetreten, wie mir der Hausarzt bestätigt hat. Die Klientin hat im weiteren auch keine Lohneinbusse etc. erlitten. Aufgrund dieser Ausgangslage erklärte sich die Versicherung des Kantons Basel-Landschaft bereit, sich mit der Klientin auf Vergleichsverhandlungen unter meiner Leitung einzulassen. Ergebnis Der Klientin wurde per saldo aller Ansprüche eine einmalige Abfindungssumme von 9'000 Franken für die erlittene Unbill ausbezahlt. Anliegen Nachdem mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 9. Dezember 1993 das Besuchsrecht des Vaters in einem hängigen Scheidungsverfahren provisorisch eingeschränkt worden war, hat sich Frau X am 14. Dezember 1993 auf Vorschlag der Vormundschaftsbehörde mit einer kinderpsychiatrischen Abklärung ihres Sohnes Y einverstanden erklärt. Anlässlich dieses Gespräches hat Frau X die Vormundschaftsbehörde auf ihre finanzielle Situation, die keine grossen Auslagen zulässt, aufmerksam gemacht, da sie sich vergewissern wollte, dass mit dieser Abklärung nicht zu grosse finanzielle Belastungen auf sie zukämen. Frau X war dementsprechend erstaunt, als sie eine Rechnung von Fr. 1'575.80 für die kinderpsychiatrische Abklärung ihres Sohnes Y erhielt. Die ihr zugestellte Abrechnung der Buchhaltung enthielt den Vermerk: "... für die kinderpsychiatrische Abklärung von Y". Die Petentin ist mit dieser Rechnungsstellung nicht einverstanden. Abklärungen 1. Aufgrund meiner Anfrage bei der Vormundschaftsbehörde nach der Grundlage für die Rechnungsstellung hat die Vormundschaftsbehörde die Rechnung kommentarlos zurückgezogen. Meines Erachtens ist dies eine positive Lösung, denn anlässlich des Gesprächs vom 14. Dezember 1993 auf der Vormundschaftsbehörde wurde Frau X nicht eingehend auf die Kosten des kinderpsychiatrischen Gutachtens aufmerksam gemacht, obwohl sie ihre Ängste betreffend allfälliger Kosten eines solchen Gutachtens kundtat. 2. Es scheint mir fraglich, ob die Vormundschaftsbehörde mit Verfügung vom 9. Dezember 1993 die zuständige Stelle war, das Besuchsrecht des Vaters provisorisch einzuschränken, da in Art. 275 Abs. 2 ZGB, § 37a Abs. 1 EG ZGB und auf Seite 172 ff der Wegleitung für die Vormundschaftsbehörden des Kantons Basel-Landschaft die Anordnungen über den persönlichen Verkehr mit den Kindern während eines hängigen Scheidungsverfahrens dem Richter in Ehesachen vorbehalten sind. 3. Die Zahlungsaufforderung für das kinderpsychiatrische Gutachten im Betrag von Fr. 1'575.80 wurde Frau X von der Gemeindeverwaltung, Abteilung Buchhaltung, mit dem Vermerk: "......für die kinderpsychiatrische Abklärung von Y", zugesandt. Auf meine Frage, ob sie, die Vormundschaftsbehörde, einen solchen Vermerk unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig erachte, hat sie wie folgt Stellung bezogen: "Auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Buchhaltung stehen unter dem generell geltenden Amtsgeheimnis." Dazu ist das Folgende auszuführen: § 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes bestimmt: "Personendaten werden unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen (...) anderen Behörden und ausserkantonalen Amtsstellen bekanntgegeben, wenn: a) hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder b) die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt oder c) es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf." Der kantonale Datenschutzbeauftragte hat die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen anhand der Frage erläutert, ob die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Führerausweisverweigerungs-Verfügungen mit medizinischen Daten an die Polizeiposten - damit diese entsprechende Kontrollen durchführen können - bekannt geben dürfe (Mitteilungen der kantonalen Aufsichtsstelle Datenschutz Nr. 6, Dezember 1993, Nr. 27). Die allgemeinen Aspekte stellen sich wie folgt dar: a) Benötigt eine Behörde bestimmte Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe nicht, so verstösst die Bearbeitung bzw. die Bekanntgabe dieser Daten gegen das Datenschutzgesetz. Dabei orientiert sich der Begriff "Behörde" nicht an der konkret gewählten Organisation, sondern funktionell an der zu erfüllenden Aufgabe. b) Der Datenschutzbeauftragte hat den polizeilichen Administrativdienst und den Aussendienst der Kantonspolizei - obwohl derselben Dienststelle angehörend - entsprechend ihrer Funktion datenschutzrechtlich als unterschiedliche Behörde behandelt. In keinem Fall erschien es deshalb dem Datenschutzbeauftragten notwendig, dass die Verkehrsabteilung bzw. der Administrativdienst den Verweigerungsgrund etc. für den Entzug des Führerausweises der kontrollierenden Kantonspolizei bekanntgibt, weder im vollen Wortlaut noch als Abkürzung oder Kurzangabe. Aus analogen Überlegungen braucht nach meiner Auffassung die Buchhaltungsabteilung der Gemeindeverwaltung zur Bearbeitung ihrer Debitorenbestände nicht zu wissen, aus welchem Grund - der in der vorliegenden Angelegenheit doch wohl sehr persönlich ist - ein Guthaben zugunsten der Gemeinde besteht. Solche Hinweise sind demzufolge hinfort zu unterlassen, da zur Überprüfung der Zahlungseingänge organisatorisch sicherlich andere Möglichkeiten bestehen, wie z. B. die Präzisierung der Rechnung durch eine entsprechende Faktura-Nummer. (Siehe auch den Jahresbericht des Ombudsman aus dem Jahre 1994, S. 26 ff) Ergebnis 1. Die Vormundschaftsbehörde teilte mir schriftlich mit, dass sie die Rechnungsstellung für die Abklärung des Kinderpsychiatrischen Dienstes zurückgezogen hat. 2. Aufgrund meiner Abklärungen bitte ich die Vormundschaftsbehörde, für analoge Fälle betr. die Regelung des Besuchsrechts, ihre Praxis zu überdenken. 3. Zum Thema Datenschutz empfehle ich der Vormundschaftsbehörde, in Zukunft die Weiterleitung von Daten, die eine Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe nicht benötigt, zu unterlassen . 3. Kantonale Motorfahrzeugkontrolle / Fahrzeuganpassung, Datenschutz Anliegen Der Petent, selbständiger Taxifahrer und Mitglied einer Taxigenossenschaft, wurde von der Motorfahrzeugkontrolle Baselland (MFK) verpflichtet, wegen einer körperlichen Behinderung an seinen Fahrzeugen aus Sicherheitsgründen technische Anpassungen vorzunehmen. Auf Anfrage der Taxigenossenschaft hat die MFK dieser am 19. Oktober 1995 schriftlich mitgeteilt, dass der Petent nur Fahrzeuge führen dürfe, die auf seine Bedürfnisse hin technisch angepasst wurden und explizit in seinem Führerausweis eingetragen sind. Bis zum 19. Oktober 1995 habe er keine Fahrzeuge technisch anpassen lassen. Er dürfe demnach zur Zeit kein Fahrzeug führen. Der Petent ist der Auffassung, diese Auskunft der MFK verletze den Datenschutz und wirke sich für ihn geschäftsschädigend aus, da die Taxigenossenschaft dem Petenten anschliessend schriftlich mitteilte, sie sehe sich veranlasst, ihn per sofort für sämtliche Bestellungen zu sperren. Abklärungen Der Petent musste sich wegen einer körperlichen Behinderung bei der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel (MFP) einer Prüfung seiner funktionellen Leistungsfähigkeit unterziehen und zwei Fahrzeuge entsprechend seiner begrenzten Leistungsfähigkeit technisch anpassen. Die Details der technischen Anpassungen wurden in einer Verfügung der MFK festgehalten. Überdies musste später durch ein vertrauensärztliches Gutachten die Führertauglichkeit des Patienten bestätigt werden. Die praktische Führertauglichkeit des Petenten wurde von der MFP am 30. Mai 1995 getestet. Das Ergebnis war positiv. Die MFK bestätigte am 19. Juli 1995 dem Petenten schriftlich, dass sie den Bericht der MFP über die Kontrollfahrt vom 30. Mai 1995 erhalten habe. Am 17. August 1995 erliess die MFK eine neue Verfügung, welche die ältere ersetzte und worin insbesondere festgehalten wurde, welche technischen Abänderungen am Fahrzeug des Petenten vorzunehmen seien. Am 2. Oktober 1995 führte der Petent sein erstes technisch angepasstes Fahrzeug der MFP vor. Es wurde als in Ordnung befunden. Etwas später führte der Petent ebenfalls mit positivem Ergebnis das zweite Fahrzeug vor. Erst am 25. Oktober 1995 trafen bei der MFK die zwei positiven Prüfungsberichte der MFP ein. Damit rechtfertigt die MFK, dass sie bereits am 19. Oktober 1995 der Taxigenossenschaft mitteilen durfte, der Petent hätte zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug führen dürfen. Zur Erklärung führt die MFK aus, sie habe von den Kontrollberichten der MFP erst mit Verspätung erfahren, weil die beiden Fahrzeuge Basler-Kontrollschilder hätten und die MFK am 19. Oktober 1995 noch keine positive Information seitens der MFP gehabt hätte. Zu erwähnen ist, dass weder mittels der ersten noch der zweiten Verfügung der MFK dem Taxiführer der Führerausweis vorübergehend bis zum Vollzug der technischen Anpassungen entzogen wurde. Die MFK beruft sich bezüglich der Bekanntgabe von Personendaten in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 1995 an die Taxigenossenschaft auf § 9 Buchstabe b des Datenschutzgesetzes vom 7. März 1991: Demnach dürfen Personendaten an Private bekanntgegeben werden, wenn es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung mit dem Petenten und seiner Rechtsvertreterin sowie dem Leiter der MFK, konnten weitere Punkte geklärt werden: 1. Die MFK hatte tatsächlich erst am 25. Oktober 1995 offiziell Kenntnis von den positiven Kontrollberichten der MFP. 2. Zwischen der Taxigenossenschaft und dem Petenten bestand schon seit einiger Zeit ein gespanntes Verhältnis. Aufgrund des Schreibens eines Mitarbeiters der MFK vom 19. Oktober 1995 teilte die Taxigenossenschaft ihrem Mitglied am 24. Oktober 1995 mit, dass sie ihn per sofort für sämtliche Bestellungen sperre. Die Taxigenossenschaft hat in keiner Weise gegenüber der MFK zu erkennen gegeben, dass der Petent nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehe, sondern als selbständiger Taxiunternehmer arbeite. Der Mitarbeiter der MFK hatte demnach zu gutgläubig die Genossenschaft schriftlich informiert. Nach meiner Auffassung war die Bekanntgabe von Personendaten an die Genossenschaft durch § 9 Buchstabe d des Datenschutzgesetzes nicht abgedeckt. 3. Die Auskunft der MFK war falsch. Zum fraglichen Zeitpunkt durfte der Petent sein Taxi fahren. Ergebnis Da der Petent auf Bestellungen via Taxigenossenschaft dringend angewiesen war, drängte sich eine schriftliche Klar- und Richtigstellung der Sach- und Rechtslage im Sinne der obigen Darstellung auf. Dem Petent wurde ein entsprechendes von mir entworfenes und vom Leiter der MFK mitunterzeichnetes Schreiben ausgehändigt. | |