Ombudsman; Jahresbericht 1994


 

 


 

8. Gemeinderat / Kündigungsschreiben; Datenschutz

Anliegen


Eine Sekretärin, deren Stelle von der Gemeinde per Ende Januar 1994 gekündigt worden war, bemängelte, dass der Kündigungsgrund nicht dem objektiven Sachverhalt entspreche und die Formulierung des Kündigungsschreibens deshalb unsorgfältig und für sie persönlich verletzend und nachteilig sei. Im weiteren bat die Petentin den Ombudsman zu überprüfen, ob das Versenden der Kopie des Kündigungsschreibens an diverse verwaltungsinterne Stellen, die Bestimmungen des Datenschutzes verletze.


Abklärungen und Beurteilung


1. Die Petentin hatte Mitte 1993 auf der Gemeinde eine Stelle als Sekretärin angetreten. Noch während der Dauer des Provisoriums stellte sich heraus, dass sich, wegen der im voraus nicht deutlich genug geklärten gegenseitigen Erwartungshaltungen, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses als sinnvoll erwies. Zur Begründung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte der Gemeinderat unter anderem aus: "Der Grund dieser Kündigung liegt darin, dass das Arbeitsgebiet nicht Ihren Vorstellungen entspricht, Sie sich überfordert fühlen und eine befriedigende Zusammenarbeit auf Dauer somit nicht möglich ist." Meine Abklärungen haben ergeben, dass der Gemeinderat nicht beabsichtigte, mit dieser Formulierung die beruflichen Fähigkeiten der Petentin in Zweifel zu ziehen oder sie gar zu disqualifizieren. Angesichts der persönlichen Verletzlichkeit der Petentin, habe ich aber dem Gemeinderat geraten, ohne irgendwelche subjektive Wertung den Kündigungsgrund in grösstmöglicher Objektivität neu zu formulieren.


2. Das erste Kündigungsschreiben, welches die Petentin als persönlich verletzend empfand, wurde den zuständigen Behördenmitgliedern sowie der Finanz- und Informatikabteilung in Kopie zugestellt.


§ 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes bestimmt:


"Personendaten werden unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen (...) anderen Behörden und ausserkantonalen Amtsstellen bekanntgegeben, wenn:


a. hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder


b. die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt oder


c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf."


Der kantonale Datenschutzbeauftragte hat die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen anhand der Frage erläutert, ob die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Führerausweisverweigerungs-Verfügungen mit medizinischen Daten an die Polizeiposten - damit diese entsprechende Kontrollen durchführen können - bekannt geben dürfe (Mitteilungen der kantonalen Aufsichtsstelle Datenschutz Nr. 6, Dezember 1993, Nr. 27). Die allgemeinen Aspekte stellen sich wie folgt dar:


a) Benötigt eine Behörde bestimmte Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe nicht, so verstösst die Bearbeitung bzw. die Bekanntgabe dieser Daten gegen das Datenschutzgesetz. Dabei orientiert sich der Begriff "Behörde" nicht an der konkret gewählten Organisation, sondern funktionell an der zu erfüllenden Aufgabe.


b) Der Datenschutzbeauftragte hat den polizeilichen Administrativdienst und den Aussendienst der Kantonspolizei - obwohl derselben Dienststelle angehörend - entsprechend ihrer Funktion datenschutzrechtlich als unterschiedliche Behörden behandelt. In keinem Fall erschien es deshalb dem Datenschutzbeauftragten notwendig, dass die Verkehrsabteilung bzw. der Administrativdienst den Verweigerungsgrund etc. für den Entzug des Führerausweises der kontrollierenden Kantonspolizei bekanntgibt, weder im vollen Wortlaut noch als Abkürzung oder Kurzangabe.


Aus analogen Überlegungen braucht nach meiner Auffassung weder die Finanzabteilung noch die Abteilung Informatik der Gemeindeverwaltung zur administrativen Bearbeitung des gemeinderätlichen Beschlusses in der Regel zu wissen, aus welchem Grund ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.


Im übrigen muss es im Ermessen des Gemeinderates oder des Gemeindeverwalters liegen - als oberste zuständige Stelle oder Instanz für das Personalwesen - wie, je nach Organisationsform, weitere Stellen, z. B. die Präsidentin einer anderen Behörde oder die Dienststellenleiterin, schriftlich zu dokumentieren sind. Im Rahmen einer offenen vertrauensbildenden Personalführung - allerdings unter Wahrung des Persönlichkeits- und Datenschutzes - wird es unter Umständen im pflichtgemässen Ermessen der Personalführung liegen, auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über Kündigungen ebenso wie Anstellungen angemessen zu orientieren.


Ergebnis


Der Gemeinderat hat mir auf meine Empfehlung hin schriftlich bestätigt, dass er hinfort nur noch den Kündigungstermin ohne Angabe der Gründe weitergibt. Daraus folgt auch, dass von den genannten Abteilungen nicht benötigte Daten, z.B. die Kopie des Kündigungsschreibens, dort nicht aufbewahrt bzw.. vernichtet werden.


9. Finanzdirektion, Gemeinden / Steuererlass


Anliegen


Bereits im Jahre 1991 hat sich ein ehemaliger Unternehmer an mich gewandt, mit der Bitte zu prüfen, ob in Anbetracht der besonderen Umstände seine Steuern in dem Masse reduziert werden könnten, als sie nicht auf effektiven sondern amtlichen Veranlagungen beruhen.


Abklärungen und Beurteilung


1. Der Petent war im Anschluss an seinen Konkurs, welcher bei ihm eine tiefe und lang andauernde Depression auslöste, nicht mehr in der Lage, seine steuerlichen und anderen Angelegenheiten richtig zu besorgen. Zwei Ärzte haben mir unabhängig bestätigt, dass er über Jahre hinweg immer wieder Opfer schwerer depressiver Zustände wurde, die bei ihm auch grosse psychosomatische Beschwerden auslösten. Zeitweise war er arbeitsunfähig oder weilte in einem Kuraufenthalt. Insbesondere äusserten sich seine Symptome durch grosse Ängste vor amtlichen Korrespondenzen und Betreibungshandlungen, sodass er oft über Wochen und Monate seine Post nicht mehr zu öffnen wagte. Zwischendurch hat er jeweils einige unbeholfene Schritte zur Sanierung seiner Situation unternommen, ohne allerdings aus den Nöten, in die er sich selber verstrickt hatte, herauszukommen. Solche erfolglose Bemühungen haben ihn jeweils erneut in einen Zustand der Depression zurückgeworfen.


Trotz der sehr misslichen Lage hat der Petent, der seit längerer Zeit in einer geschützten Werkstatt arbeitet, das für ihn Menschenmögliche getan, um seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Er hat sich über Jahre abgerackert, um seine alten Schulden soweit wie möglich zu tilgen. Seine psychische Grundverfassung hat ihn immer wieder sabotiert, sodass er sich selber sehr geschadet hat, indem er seine Steuerveranlagungen nicht eingereicht hat. Ich habe selber über längere Zeit erfahren, wie er zwar "guten Willens" war, aber nicht in der Lage war, einfachste Verfahrensschritte allein und innert Frist an die Hand zu nehmen. Aufgrund meiner Abklärungen darf ich mit Sicherheit davon ausgehen, dass bei ihm ein psychisch nicht normales Verhalten vorlag, sodass er auch nicht an den üblichen steuerlichen Massstäben gemessen werden konnte. Er war nicht in der Lage, seine Pflichten zu erfüllen und seine Rechte wahrzunehmen.


2. Zusammen mit einem Gemeindesteuerbeamten wurden für die Jahre 1985 bis 1990 für die Direkte Bundessteuer, die Staatssteuer und die Gemeindesteuer die Differenz zwischen den amtlichen und den effektiven Veranlagungen im Betrag von rund 40'000 Franken eruiert.


Ergebnis


Aufgrund meiner Empfehlungen war die Finanzdirektion bereit, rund 12'800 Franken zu erlassen bzw. als uneinbringlich abzuschreiben. Eine Gemeinde erliess dem Petenten rund 2'300 Franken, eine andere rund 4'400 Franken. Die Eidgenössische Erlasskommission für die Direkte Bundessteuer erwies sich nicht in der Lage, auf Billigkeitserwägungen einzugehen.


10. Kantonsspital / Familienzulage


Anliegen


Während Jahren wurde einer Mitarbeiterin des Kantonsspitals irrtümlicherweise die Familienzulage ausbezahlt. Aufgrund von § 69 des Dekretes zum Beamtengesetz forderte das Personalamt für die letzten 5 Jahre rund 13'000 Franken zurück, was für die Mitarbeiterin angesichts ihres niedrigen Verdienstes eine sehr hohe Belastung darstellte.


Abklärungen


1. Gemäss § 61 Abs. 1 des Dekretes zum Beamtengesetz vom 17.5.1979 (DBeaG) gilt:


"Verheiratete erhalten eine Familienzulage, sofern sie massgeblich für den Unterhalt der Familie aufzukommen haben. Verwitweten, Geschiedenen und Ledigen wird diese Zulage ausgerichtet, wenn sie Anspruch auf Kinderzulagen gemäss § 62 Absätze 1 und 2 haben und mit ihren Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben. Geschiedenen wird die Zulage überdies ausgerichtet, wenn sie durch richterliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an den anderen Ehegatten gemäss den Artikeln 151 und 152 ZGB verpflichtet sind."


2. Im vorliegenden Fall war für die geschiedene Mitarbeiterin des Kantonsspitals der Rechtsanspruch auf Auszahlung der Familienzulage ab Mai 1986 entfallen, nachdem sie nicht mehr kinderzulagenberechtigt war. Das Kantonsspital forderte gemäss § 69 DBeaG rückwirkend ab 1.1.1989 für 5 Jahre die ohne Rechtsgrundlage ausbezahlten Familienzulagen im Betrag von rund 13'000 Franken zurück.


3. Die Mitarbeiterin machte geltend, dass ihr bei Vertragsabschluss im Jahre 1973 angeblich zugesichert worden sei, dass die Familienzulage, wie am Baselstädtischen Kantonsspital ein fester Lohnbestandteil sei. Das Vorbringen der Petentin ist indessen unbehelflich, da es im klaren Widerspruch zum zitierten Dekret steht. Überdies war sie auch nicht in der Lage, ihre Behauptung nur annähernd zu belegen. Ich habe mich indessen aufgrund weiterer Abklärungen davon überzeugen lassen, dass die Petentin zwar in einem Irrtum befangen war, aber die Auszahlungen der Familienzulage gutgläubig entgegennahm.


4. Aus gesundheitlichen Gründen war es der Petentin nicht möglich, mehr als ein 70%-Arbeitspensum zu leisten. Im Zeitpunkt der Rückforderung der Familienzulagen war sie bereits 58 Jahre alt und erzielte monatlich ein Nettogehalt von weniger als 3'000 Franken. Die Rückerstattung der zuviel bezogenen Familienzulagen hätte für sie eine grosse Härte bedeutet. Ich habe deshalb dem Regierungsrat empfohlen, gemäss § 48 a Abs. 2 DBeaG, die Rückerstattung angemessen zu reduzieren oder zu erlassen.


Ergebnis


Der Regierungsrat hat der Petentin die Rückzahlung der zuviel bezahlten Familienzulage im Betrag von 13'000 Franken erlassen.


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