Ombudsman; Jahresbericht 1994


 

 


 

3. Fürsorgebehörde, Kantonales Fürsorgeamt, Fremdenpolizei / Garantieerklärung für die Lebensunterhaltskosten einer Asylbewerberin

Anliegen


Familie X hat Frau Y, eine Bosnierin, seit Januar 1993 bei sich zu Hause aufgenommen. Am 15. Januar 1993 unterzeichneten Herr und Frau X eine Erklärung, wonach sie sich gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden verpflichteten, für den Lebensunterhalt von Frau Y aufzukommen. Ab August 1993 war für Familie X ein Zusammenleben mit Frau Y im gleichen Haushalt nicht mehr tragbar. Frau Y zog in der Folge aus der Wohnung von Familie X aus. Die Fürsorgebehörde hat anschliessend Frau Y ein Bett für 300 Franken pro Monat in der Unterkunft für Asylbewerber zugewiesen. Sie erhielt keine weiteren Beiträge für Kost und weitergehende Unterstützung. Anschliessend forderte die Fürsorgebehörde von Familie X aufgrund der schriftlich eingegangenen Verpflichtungserklärung die Mietzinskosten für Frau Y zurück. Familie X möchte von dieser Rüchzahlungsverpflichtung entbunden werden.


Abklärungen


1. Frau Y hat am 20.1.1993 ein Asylgesuch gestellt, welches vom Bundesamt für Flüchtlingswesen (BFF) mit der vorläufigen Aufnahme beschieden wurde. Bereits am 15.1.1993 hatte sich Familie X gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde verpflichtet, für den Lebensunterhalt von Frau Y aufzukommen, für den Fall, dass Frau Y während der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz dazu selber nicht in der Lage sein sollte. Aufgrund dieses Schreibens wurde Frau Y fremdenpolizeilich dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen und die Wohnsitznahme bei Familie X gestattet. Nachdem Frau Y die Wohnung der Familie X im August 1993 verlassen hatte, wies das Kantonale Fürsorgeamt Frau Y der Gemeindeverwaltung Z zur Unterbringung in der Unterkunft für Asylbewerber zu. Am 1.12.1993 meldete sich Frau Y bei der Fremdenpolizei BL und erklärte ihren Verzicht auf den ihr am 8.3.1993 gewährten Aufenthaltsstatus, da sie die Schweiz unverzüglich verlassen wolle.


2. a) Die Fremdenpolizei ist der Auffassung, bei der Verpflichtungserklärung der Familie X vom 15.1.1993 handle es sich um eine (einseitige) Schuldübernahmeerklärung, ein Erfüllungsversprechen für allfällige Kosten, die sonst dem Gemeinwesen von Rechts wegen überbunden sind (Unterhalts-, Verpflegungs-, Krankheits- und Rückreisekosten). Diese Verpflichtung sei das Ehepaar X in erster Linie gegenüber dem BFF eingegangen. Für die besagte Verpflichtung der Familie X bestehe keine rechtliche Grundlage. Sie sei freiwillig übernommen worden und entfalte ihre Rechtswirkung nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die besagte Verpflichtungserklärung sei grundsätzlich von solcher Art, wie es praxisgemäss von hiesigen Gastgebern zugunsten ihrer ausländischen Gäste verlangt werde, damit ein Einladungsschreiben visiert werden könne. Allerdings seien solche Garantien normalerweise auf die bewilligungsfreie Anwesenheitsfrist von höchstens 3 Monaten beschränkt. Für längere Aufenthalte, die mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung verbunden sei, werden unter Umständen solche Garantieerklärungen ebenfalls verlangt, um fürsorgerische Bedenken auszuräumen. Allerdings sei eine solche Verpflichtung dann ziffernmässig begrenzt. Im vorliegenden Fall sei die Garantie sozusagen unbegrenzt in zeitlicher sowie summenmässiger Hinsicht eingegangen worden. Vor einer übermässigen Bindung seien die Garanten aber durch Art. 27 Abs. 2 ZGB geschützt. Inwieweit eine solche Erklärung in der Praxis überhaupt durchsetzbar wäre, könne die Fremdenpolizei nicht sagen. Die Fremdenpolizei verweist auf die einschlägigen Bestimmungen der EJPD/BFA-Kreisschreiben.


b) Die Koordinationsstelle für Asylbewerber des Kantonalen Fürsorgeamtes vertritt demgegenüber folgende Meinung: Für die Koordinationsstelle habe festgestanden, dass, nachdem Frau Y die Garantieerklärung vorgelegt hatte, Dritte für den Unterhalt von Frau Y aufkommen werden.


c) Der Präsident der Fürsorgebehörde vertritt demgegenüber schliesslich eine weitere, nuancierte Position. Aus der Tatsache, dass Familie X ein altes Formular zur Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung vorgelegt worden sei und die Garantieerklärung für die Unterhalts-pflicht nicht, wie üblich, auf zwanzigtausend Franken begrenzt wurde, dürfe ihr kein Nachteil erwachsen. Er habe deshalb angeordnet, dass die Garantieerklärung auf maximal zwanzigtausend Franken begrenzt werde. Familie X sei deshalb aufgefordert worden, die Ausgaben zu belegen, damit überprüft werden könne, ob sie bereits gegenüber Frau Y für zwanzigtausend Franken aufgekommen sei. Da Familie X erklärte, man habe für Frau Y noch keine zwanzigtausend Franken ausgegeben, stellte die Fürsorgebehörde Familie X für den Aufenthalt in der Unterkunft für Asylbewerber Rechnung. Um sich kostenmässig möglichst schadlos zu halten, verlangte die Familie X demgegenüber, dass Frau Y wieder in ihre Wohnung zu bringen sei, obwohl sich die Familie X mit Frau Y ziemlich stark zerstritten hatte. Die Fürsorgebehörde blieb bei ihrer Auffassung, dass Familie X ihre für Frau Y eingegangene Verpflichtung bis zum Betrag von zwanzigtausend Franken zu erfüllen habe.


Beurteilung


Die Asylsuchenden werden gemäss Art. 14a des Asylgesetzes nach einem festen Verteilschlüssel den Kantonen zugewiesen. Die Kantone verteilen diese ihrerseits nach einem Verteilschlüssel auf die Gemeinden. Die Gemeinden sind verpflichtet, Asylanten aufzunehmen. Die Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Z waren mit dem Asylgesuch vom 20. 1. 1994 von Frau Y und dem Bescheid des BFF vom 8. 3. 1994 betreffend vorläufige Aufenthaltsbewilligung gegeben (Art. 20 AsylG).


Gemäss Art. 20a AsylG ist die Fürsorge während des Asylgesuchverfahrens Sache der Kantone. Massgebend sind die kantonalrechtlichen Erlasse, soweit das EJPD keine abweichenden Bestimmungen erlässt. Die durch die Asylsuchenden anfallenden Kosten werden den Kantonen vom Bund zurückvergütet (Art. 20b AsylG).


Einschränkend hält Art. 20a AsylG fest, dass der Kanton für Asylsuchende nur aufkommt, wenn die Gesuchsteller den Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können oder Dritte für sie aufkommen müssen. Es bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Drittpersonen wie Familie X, für den Unterhalt von Frau Y aufkommen müssen. Die Garantieverpflichtung, zudem auf einem veralteten Formular abgegeben, betrifft das Verhältnis von hiesigen Gastgebern zu vorübergehenden ausländischen Gästen und nicht zu Asylsuchenden. Die Fremdenpolizei Baselland führt deshalb richtig aus, dass für die Garantieverpflichtung der Familie X keine (öffentlich-)rechtliche Grundlage gegenüber den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden besteht. Nachdem Familie X Frau Y nach ihrem Wegzug aus ihrer Wohnung nicht mehr freiwillig unterstützte, hatte Frau Y bis zu ihrem Wegzug Anspruch auf öffentliche Fürsorgeleistungen. Die Familie X kann demnach von der Fürsorgebehörde nicht verpflichtet werden, die Miete für Frau Y in der Unterkunft für Asylbewerber zu übernehmen.


Ergebnis


Die Beschwerde der Familie X ist gutzuheissen. Ich empfehle deshalb der Fürsorgebehörde, der Familie X den bereits einkassierten Betrag zurückzubezahlen.


 

4. Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel / Prüfgebühren


Anliegen


Eine Firma erhielt ein Aufgebot zur periodischen Überprüfung ihres Reisecars. Auf dem Standardformular sei die Gebühr von 224 Franken aufgedruckt gewesen. In Wirklichkeit habe dann ihr Chauffeur 240 Franken entrichten müssen. Sie wollte wissen, ob diese solcherart erhöhte Gebühr zulässig sei.


Abklärungen


Meine Abklärungen bei der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel (MFP) und bei der Motorfahrzeugkontrolle Baselland (MFK) hat folgendes ergeben:


1. Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben per 9.11.1993 die Gebühren der MFP neu festgelegt. Sie wurden ordentlich im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft am 2.12.1993 (Nr. 48) als Beilage publiziert. Die Vereinbarung und damit die Gebührenerhöhung trat am 1.1.1994 in Kraft.


2. Das Aufgebot zur periodischen Überprüfung des Reisecars erfolgte am 7.12.1993 durch die MFK in Füllinsdorf. Die periodische Über-prüfung erfolgte am 4.1.1994. Es trifft zu, dass auf dem Standardformular "Fahrzeugprüfbericht" noch der Gebührensatz von 224 Franken aufgedruckt war.


3. Massgebend für die Gebührenhöhe war nicht der Zeitpunkt des Aufgebotes vom 7.12.1993, sondern der Prüfungstag vom 4.1.1994. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebühr - im Amtsblatt ordentlich publiziert - in Kraft. Die EDV-Programme für die Aufdrucke auf dem Fahrzeugprüfbericht waren am 7.12.1993 noch nicht angepasst. Eine entsprechende Umprogrammierung konnte aus zeitlichen Gründen erst per 10.12.1993 realisiert werden. Es ist deshalb unbestritten, dass hier der Administration ein kleiner Fehler unterlaufen war, der umso verständlicher ist, als die MFK wegen der Eingliederung des Laufentals sehr stark belastet war. Bei der Angelegenheit handelte es sich um einen der wenigen aufgetretenen Fälle, da der Aufdruck gemäss der geänderten Gebührenverordnung sehr rasch erfolgte.


4. Eine auf einem Formular aufgedruckte Gebühr, auch wenn sie falsch ist, entfaltet nicht die Wirkung, wie eine Preisofferte bei einem Kauf. Bekanntlich kann der Käufer unter näher zu bezeichnenden Bedingungen bewirken, dass, wenn er den Preis akzeptiert, ein Kaufvertrag zustande kommt und der Verkäufer somit an die Preisofferte gebunden ist. Gebühren werden demgegenüber einseitig festgelegt und zwar durch die zuständige Instanz, hier die beiden Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Massgebend ist die Publikation via Amtsblatt in der chronologischen Gesetzessammlung und nicht der Formularaufdruck. Es wäre allerdings wünschenswert, wenn zwischen Formularaufdruck und Publikation in der Gesetzessammlung immer Übereinstimmung herrschte. Leider ist dies aus praktischen, zeitlichen Gründen nicht immer möglich.


Ergebnis


Zusammenfassend ist deshalb zu sagen, dass die Gebühr von 240 Franken zu Recht verlangt werden durfte.


5. Steuerverwaltung / Der falsche Einzahlungsschein


Auch hochautomatisierte Steuerbezugssysteme sind nicht vollkommen. Damit muss man einerseits leben lernen, andererseits kann im einzelnen Fall die Verwaltung, indem sie wieder einmal selber "Hand anlegt", den kleinen aufgestauten Ärger abbauen und so zum guten Einvernehmen zwischen Bürger und Staat wesentlich beitragen.


Anliegen


Herr X hat mit einem blauen VESR-Einzahlungsschein 10'000 Franken für die Staatssteuer 1993 einbezahlt. Da ihm offenbar kein gekennzeichneter Einzahlungsschein für das Jahr 1993 zur Verfügung stand, verwendete er einen solchen vom Jahre 1992 und ersetzte die Jahreszahl 1992 handschriftlich durch 1993, was zur Folge hatte, dass ihm der Betrag, da die Staatssteuer 1992 ausgeglichen war und die EDV handschriftliche Angaben bei der VESR-Verarbeitung nicht identifiziert, wieder auf sein Postcheckkonto zurückbezahlt wurde. Im Juni 1994 erhielt er dann die Abrechnung des Steuerjahres 1993 mit einer ausstehenden Steuerschuld von 6'848 Franken und belasteten Verzugszinsen von 255 Franken, über die er sich beim Ombudsman beschwerte.


Abklärungen


Das Steuerbezugsverfahren bei der Staats- und der Direkten Bundessteuer ist hoch automatisiert, und das ganze Vorausrechnungsverfahren mit den acht Zahlungseinladungen bei der Staatssteuer hat zur


Folge, dass den Steuerzahler im Verlaufe eines Jahres recht viele Einzahlungsscheine erreichen. Dies bedingt auf der einen Seite, dass die blauen Einzahlungsscheine streng nach Steuerjahren gekennzeichnet sind und dass es auf der Seite des Steuerpflichtigen durchaus passieren kann, dass er einen falschen Einzahlungsschein erwischt, und schon ist das Malheur passiert. Ist das betreffende "falsche" Steuerjahr betragsmässig ausgeglichen, und sind keine weiteren Steuerschulden vorhanden, geht der Betrag zurück. Das gegenteilige System, den Computer anzuweisen, die Einzahlung auf jeden Fall zurückzubehalten, hätte ebenso viele Angriffspunkte; der Steuerzahler würde dann leicht den Vorwurf erheben, der Fiskus gestatte sich, Steuerbeträge zu-rückzubehalten für Steuern, die noch nicht einmal geschuldet seien.


Obwohl im heutigen hochtechnisierten Zahlungsverkehr eine gewisse Aufmerksamkeitspflicht auch des Schuldners notwendig ist, damit der ganze Ablauf überhaupt befriedigend funktioniert, gibt die Steuerverwaltung zu, dass in diesem Fall, wo der Petent mit handschriftlicher Korrektur die Zahlung an das Steuerjahr 1993 aus seiner Sicht klar und bewusst identifizieren wollte, störend ist, wenn ihm nachher durch den verunglückten Zahlungsversuch Verzugszinsen belastet werden.


Ergebnis


Die Steuerverwaltung hat deshalb auf meine Intervention hin den in Rechnung gestellten Verzugszins von 255 Franken erlassen.


Fortsetzung

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