Ombudsman; Jahresbericht 1994


 

 


 

Besonderer Teil

1. Gemeinderat / Verrechnung von Lohnguthaben mit Steuerforderungen


Von Anfang April bis Ende August 1994 stand der Petent im Dienste der Gemeinde Y. Diese verrechnete nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses den pro rata-Anteil des 13. Monatslohnes ohne seine Einwilligung mit Gemeindesteuerguthaben. Der Petent ist mit dieser Verrechnung nicht einverstanden.


Abklärungen und Beurteilung


Zur Zeit der Verrechnung hatte der Petent fällige und z.T. bereits betriebene Steuerschulden aus den Jahren 1991 - 1993 von rund 3'700 Franken exkl. Verzugszins. Diesen Steuerschulden gegenüber stand ein pro rata-Anteil des 13. Monatslohnes des Petenten von 1'337 Franken, welchen die Arbeitgeberin mit ihren Steuerguthaben verrechnete. Sie stützte sich dabei auf OR 323b Abs. 2, wonach der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung soweit verrechnen darf, als diese pfändbar ist. Im weiteren beruft sich die Gemeinde Y auf § 138 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7.2.1974 (StG) betreffend Sicherstellung des Steuerbetrages und auf § 140 StG betreffend Vollstreckbarkeit von rechtskräftigen Verfügungen der Steuerbehörde.


Der Hinweis auf § 138 StG, welcher die Sicherstellung des Steuerbetrages gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorsieht, ist für die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der erwähnten Forderungen unbehelflich, ebenso die Berufung auf § 140 StG. Gestützt allein auf OR 323b Abs. 2 kann die Gemeinde ein Lohnguthaben ebenfalls nicht verrechnen.


Das Steuergesetz kennt keine ausschliessliche Bestimmung über eine allfällige Verrechnung von Steuerforderungen des Staates mit Gegenforderungen des Steuerschuldners und umgekehrt. § 135 ff des Steuergesetzes regelt den Bezug der Staatssteuer. Gemäss § 135 Abs. 7 StG ist der Bezug der Gemeinde- und Grundstücksteuer Sache der Gemeinden. Im kommunalen Steuerreglement findet sich ebenfalls keine Bestimmung über die Verrechnungsmöglichkeit.


Bezüglich der geltenden Praxis ist folgendes auszuführen, wobei ich mich im wesentlichen an die Stellungnahme des kantonalen Steuerverwalters halte, welche ich als zutreffend erachte:


Da bezüglich der Staatssteuer das Steuergesetz keine besondere Verrechnungsregelung kennt, wird auch in der Praxis irgendeine Verrechnung von Gegenforderungen des Steuerschuldners mit Steuerforderungen des Staates abgelehnt, ebenso umgekehrt die Verrechnung einer Steuerforderung des Staates mit irgendeiner Gegenforderung des Steuerpflichtigen. Das Verbot der Verrechnung gilt sogar zwischen der Staats- und der Direkten Bundessteuer. Also, ohne besondere Einwilligung des Steuerpflichtigen wird auch etwa ein Steuerguthaben des Steuerpflichtigen aus der Staatssteuer mit einer noch ausstehenden Steuerforderung aus der Direkten Bundessteuer nicht verrechnet. Lediglich innerhalb des Staatssteuerkontos werden unter bestimmten Voraussetzungen Guthaben und Schulden von einem Jahr zum andern verrechnet.


Auch nach der Literatur und Rechtsprechung ist im schweizerischen Steuerrecht die Verrechnung als Surrogat der Steuerzahlung nur bedingt möglich. So weist Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Auflage, Zürich 1992, S. 258 mit dort erwähnten weiteren Literaturangaben darauf hin, dass der Steuerschuldner, der gegenüber dem steuerfordernden Gemeinwesen eine Gegenforderung besitzt, sich nicht unter Berufung hierauf der effektiven Steuerleistung entziehen kann (OR 125 Ziff. 3). Dies folge, ganz abgesehen vom Stillschweigen des Gesetzes, aus der öffentlich-rechtlichen Natur der Steuerforderung. Die Steuerpflicht ist danach eine Bürgerpflicht des Steuerschuldners, von der er nicht mit Rücksicht auf irgendwelche vermögensrechtliche Beziehungen zum Gemeinwesen befreit werden kann. Umgekehrt darf das Gemeinwesen allenfalls seine Steuerforderung mit einer Gegenforderung des Steuerpflichtigen verrechnen. So weist Blumenstein/Locher darauf hin, dass beispielsweise ein Zollrückerstattungsanspruch mit einer Steuerforderung der Eidg. Steuerverwaltung verrechnet wurde (BGE 107 1b S. 376 ff), ferner die Warenumsatzsteuerforderung des Bundes mit einer Kaufpreisschuld der PTT (BGE 107 III S. 141 ff).


Aufgrund dieser Bundesgerichtsurteile gelange ich zur Auffassung, dass die Gemeinde Y ihre fälligen Gemeindesteuerforderungen mit dem Lohn-guthaben des Petenten verrechnen darf. Dass der pro rata-Anteil des 13. Monatslohnguthabens nicht pfändbar ist, wurde nicht geltend gemacht und trifft im vorliegenden Fall auch nicht zu.


Ergebnis


Die Beschwerde des Petenten, die Gemeinde könne fällige Steuerguthaben mit Lohnguthaben, im vorliegenden Fall ein pro rata-Anteil des 13. Monatslohnes, nicht verrechnen, weise ich deshalb ab.


2. Gemeinderat / Niederlassung, Fürsorgeleistungen


Anliegen


Der Petent ist anfangs April 1994 nach Y zugezogen und wohnt dort in einer Mietwohnung. Er hat auf der Gemeindeverwaltung um eine Niederlassungsbewilligung nachgesucht. Die Einwohnerkontrolle weigerte sich, seine Anmeldung entgegenzunehmen. Der Petent beharrt auf seinem Recht auf Niederlassung in der Gemeinde Y. Er beansprucht auch Fürsorgeleistungen.


Abklärungen und Beurteilung


Auf meine Anfrage bei der Gemeindeverwaltung Y wurde mir bestätigt, dass dem Petenten die Niederlassung in Y verweigert wurde. Der Gemeinderat hat dazu folgenden Beschluss gefasst, der Herrn Z nicht schriftlich eröffnet wurde:


"Herr Z ist ein Fürsorgefall und möchte sich in Y zwecks Unterstützung anmelden. Die Gemeinde bietet Arbeit an. Wenn diese nicht angenommen wird, erfolgt keine Unterstützung und Anmeldung in Y. Der Gemeindeverwalter wird angewiesen, die Anmeldung abzulehnen bis klar ist, ob Herr Z arbeitswillig ist."


Dadurch, dass der Gemeinderat seinen Beschluss dem Petenten nicht schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet hat, hat er gegen grundlegende Rechte des Verwaltungsverfahrensrechts verstossen (siehe § 171i Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970). Der Petent war deshalb bloss mit einem faktischen Verwaltungs-(nicht)-handeln konfrontiert, ohne dass ihm gegen eine negative Verfügung der ordentliche Rechtsweg aufgezeigt worden wäre.


"Nach Art. 45 der Bundesverfassung (BV) kann sich jeder Schweizer an jedem Ort des Landes niederlassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz. Sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren" (BGE 108 1a 249 E. 1; vgl. Jörg Paul Müller/Stefan Müller, Grundrechte Besonderer Teil, Bern 1985, 2. Auflage, S. 72 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, Zürich 1988, N. 1532 ff.).


Der Beschluss des Gemeinderates Y, welcher dem Petenten, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt, verweigert, sich in Y niederzulassen, verstösst gegen den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konkretisierten Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit und verletzt deshalb Bundesrecht. Auch § 5 des kantonalen Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 20. März 1972 hält fest: "Einem Schweizerbürger kann die Niederlassung weder verweigert noch entzogen werden". Die Niederlassungsfreiheit ist ein absolutes Grundrecht und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob jemand arbeitswillig ist.


Der Petent ist arbeitslos, ausgesteuert und fürsorgeabhängig. Die Gemeinde Y hat ihm Arbeit im Werkhof angeboten. Der Gemeindeverwalter hat sich persönlich bemüht, Herrn Z davon zu überzeugen, dass die Arbeit für ihn notwendig und sinnvoll sei. Falls diese nicht angenommen werde, so erfolge keine Unterstützung aus der Fürsorgekasse. Er hat aber auch die Bereitschaft der Gemeinde, Fürsorgeleistungen auszurichten, zugesichert, wenn Herr Z mittels Arztzeugnis die Arbeitsunfähigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht belegen könne. Einen solchen Beleg hat Herr Z nicht beigebracht. Herr Z wurde zweimal erfolglos zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Gemeindepräsidenten und der Präsidentin der Fürsorgebehörde eingeladen. Der zweiten Einladung blieb er mit der Begründung fern, er müsse ans Konzert von Nina Hagen.


Zur Diskussion steht, ob der Gemeinderat mit der Verweigerung fürsorgerischer Leistungen das Grundrecht der Existenzgarantie verletzt, wel-ches zumindest Recht auf Nahrung und Obdach, ferner auf elementare ärztliche Betreuung beinhaltet (siehe Jörg Paul Müller/Stefan Müller am a.a.O. Seite 41). Auch die Kantonale Verfassung erwähnt im § 16 unter dem Titel Existenzgarantie und soziale Sicherheit: "Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen...". Es fragt sich, ob bei dem Petenten eine Notlage vorliegt. In den kantonalen Richtlinien für die kommunalen Fürsorgebehörden wird der minimale Bedarf für den Lebensunterhalt (Existenzminimum) festgelegt. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass seitens einer fürsorgebedürftigen Person die "zumutbare Erwerbsmöglichkeit sowie sonstige Einnahmequellen" ausgeschöpft werden müssen, bevor sie Anspruch auf Fürsorgeleistungen erheben kann (BLVGE 1990 Seite 142, E. 1). In der vorliegenden Angelegenheit muss abgeklärt werden, ob für den Petenten die vom Gemeinderat offerierte Erwerbstätigkeit im Werkhof zumutbar ist. Wenn ja, ob er eine ihm zumutbare Anstrengung auf sich genommen hat, um die ihm von der Gemeinde offerierte Arbeit zu akzeptieren. Herr Z hat bei dieser Abklärung kooperativ mitzuwirken, allenfalls mit Arztzeugnis zu belegen, dass für ihn die Arbeit im Werkhof nicht zumutbar ist.


Bezüglich der verweigerten Fürsorgeleistungen wurde dem Petenten kein Beschluss in Form einer Verfügung eröffnet. Die obigen Ausführungen betreffend Niederlassungsbewilligung gelten sinngemäss, wonach auch bezüglich Fürsorgeleistungen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen ist. Zudem hat der Gemeinderat zu prüfen, ob er zuständig war, einen Entscheid zu fällen, der eine fürsorgerechtliche Angelegenheit betrifft, oder ob diese nicht ausschliesslich in den Geschäftskreis der Fürsorgebehörde fällt. Die Fürsorgebehörde hat allenfalls eine entsprechende Verfügung zu erlassen.


Ergebnis


Ich empfahl dem Gemeinderat:


1. Den Gemeindeverwalter zu beauftragen, Herrn Z auf der Gemeindeverwaltung anzumelden.


2. Den fürsorgerechtlichen Aspekt der Angelegenheit der Fürsorgebehörde zum Entscheid im Sinne meiner Erwägungen weiterzuleiten.


Fortsetzung

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