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Ombudsman; Jahresbericht 1993 |
9. Kantonales Fürsorgeamt / Datenschutz Anliegen Die Petentin hat zu einem früheren Zeitpunkt von der Fürsorge Unterstützungsgelder bezogen. Erheblich später wurde im Amtsblatt eine Erbschaft der Petentin publiziert. Das Kantonale Fürsorgeamt (KFA) hat sich anschliessend beim Erbschaftsamt Z erkundigt und erfahren, dass die Erbangelegenheit durch einen Willensvollstrecker geregelt werde. Das KFA setzte sich daraufhin mit ihm in Verbindung und fragte ihn an, wie weit die Petentin für die Rückzahlung von früher bezogenen Fürsorgeleistungen herangezogen werden könne. Die Petentin fühlt sich durch Bekanntgabe ihrer früheren Fürsorgeabhängigkeit an eine nicht amtliche Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
Abklärungen Ich habe das KFA und den Inspektor der Bezirksschreibereien zu einer Stellungnahme eingeladen. Das KFA macht darauf aufmerksam, es sei gemäss § 7d des Fürsorgegesetzes vom 6. Mai 1974 (FüG) verpflichtet und ermächtigt, wenn Erbschaften anfallen, zu prüfen und allenfalls durchzusetzen, dass früher bezogene Fürsorgeleistungen aus diesem Vermögensanfall zurückerstattet werden. Das KFA setzte sich deshalb mit dem Willensvollstrecker in Verbindung, um abzuklären, in welcher Höhe bei der Petentin Vermögen angefallen sei und ob gemäss § 32 FüG eine Rückerstattungspflicht bestehe. Wörtlich führt das KFA aus: "Wenn wir eine Rückerstattungsforderung anzeigen, müssen wir diese mit allen Konsequenzen durchsetzen können. Dass wir uns unter Umständen in einer extrem schwierigen Situation befinden, können Sie bestimmt nachvollziehen. Wir müssen klare Informationen und Unterlagen beschaffen bevor wir handeln. Später bestätigten wir Frau X die Rückerstattungsforderung. Wir führten als Kopieempfänger den Willensvollstrecker auf. Dies im positiven Gedanken, dass er die Angelegenheit als abgeschlossen betrachten könne. Es war sicher nicht unsere Absicht, Frau X zu desavouieren." Der Inspektor der Bezirksschreibereien führt nach Rücksprache mit dem KFA unter anderem aus: "Weil der Inventurbeamte das Inventar bereits abgeschlossen hatte und somit in Bezug auf die weiteren Berichtigungen der Willensvollstrekker zuständig war, wurde das KFA in Bezug auf nähere Auskünfte direkt an den Willensvollstrecker verwiesen. Soweit es um die weitere Nachlassabwicklung (Teilungsfragen etc.) geht, was der Regelfall ist, ist eine solche Weiterverweisung richtig. Soweit es aber um Auskünfte in Bezug auf Rückerstattung von Fürsorgeleistungen gegenüber einem Erben geht, so hat dies mit der Nachlassabwicklung nichts zu tun, weshalb die diesbezügliche Weiterverweisung an den Willensvollstrecker nicht richtig war. Der Erbschaftsbeamte hätte auch in diesem Fall dem KFA über die Erbeneigenschaft und die Erbquote von Frau X direkt Auskunft geben sollen. Für dieses falsche Vorgehen entschuldigen wir uns nachträglich in aller Form. Wir werden die Bezirksschreibereien anweisen, dass sie inskünftig bei allen Nachfragen des KFA im Zusammenhang mit Rückerstattungsforderungen (also auch bei Nachlässen mit Willensvollstrecker) direkt dem KFA Auskünfte zu erteilen haben."
Beurteilung Es ist unbestritten, dass die Petentin zu einem früheren Zeitpunkt Fürsorgeleistung bezogen hat. Gemäss § 32 FüG ist eine unterstützte Person verpflichtet, die bezogene Unterstützung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, sobald ihre Verhältnisse dies erlauben. Mit dem Erbanfall ist die Petentin vermögend geworden. Das KFA war somit gemäss § 7d FüG befugt, die Frage der Rückerstattung früher bezogener Fürsorgeleistungen zu prüfen und an die Hand zu nehmen. Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage bzw. zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe, durfte das KFA Informationen (Personendaten) über den Vermögensanfall der Petentin einholen (§ 6 Datenschutzgesetz vom 2.3.1991 (DSG)). Datenschutzrechtlich geht es um die Prüfung, ob das KFA Personendaten - im vorliegenden Fall betreffen sie ihre frühere Fürsorgeabhängigkeit - einem Willensvollstrecker bekanntgeben durfte. Das DSG unterscheidet zwischen der Bekanntgabe von Personendaten an Behörden (§ 8 DSG) und der Bekanntgabe an Private (§ 9 DSG). Es kann hier offen bleiben, ob die Bekanntgabe der früheren Fürsorgeabhängigkeit der Petentin an den Willensvollstrecker, der in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters steht (Art. 518 Abs. 1 ZGB), nach § 8 oder § 9 DSG zu betrachten ist. Die um Daten ersuchende Behörde, hier das KFA, hat nicht nachzuweisen, dass sie die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Ein solcher Nachweis könnte sehr problematisch sein und dem Gedanken des Datenschutzes diametral widersprechen, indem die angefragte Behörde Informationen erhält, die diese gar nichts angehen (Referat Dr. P. Meier zum DSG vom 18.11.1991, § 8 DSG, Seite 32 f). Das KFA hätte deshalb den Grund für seine Anfrage bei der Auskunft erteilenden Stelle nicht nennen dürfen. Mehr noch, das KFA hätte mit aller Sorgfalt die Stelle auswählen sollen, an die sie die Anfrage richtete, damit der Datenschutz optimal gewährleistet bleibt. Dies ist schon deshalb wichtig, weil selbst wenn das KFA keinen Grund für seine Anfrage nennen muss, die angefragte Stelle bereits aus der Anfrage schliessen kann, dass ein Fall von Fürsorgeabhängigkeit vorliegen kann. Aus der Darstellung des Inspektors der Bezirksschreibereien geht hervor, dass es möglich und genügend ist, wenn das KFA die notwendigen Informationen direkt beim Erbschaftsamt der Bezirksschreiberei einholt. Es ist sogar die einzig richtige Stelle, soweit es um Rückerstattungen von Fürsorgeleistungen gegenüber einem Erben oder einer Erbin geht. Der Inspektor hat demzufolge die Bezirksschreibereien (Erbschaftsämter) angewiesen, dass sie dem KFA die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben und keine Weiterverweisung an einen Willensvollstrecker zulässig ist. Die Aussagen des Fürsorgeamtes sind durchaus glaubwürdig, dass in keiner Art und Weise beabsichtigt war, die Petentin zu desavouieren oder zu verletzen. Ich betrachte es als wertvoll, dass sowohl die zuständige Ressortleiterin des KFA, wie auch der Inspektor der Bezirksschreibereien die Petentin bittet, den Fehler zu entschuldigen.
Ergebnis Der Inspektor der Bezirksschreibereien hat nach Rücksprache mit dem KFA bereits die nötigen Anweisungen erlassen, wonach inskünftig bei allen Nachfragen des KFA im Zusammenhang mit Rückerstattungsforderungen (also auch bei Nachlässen mit Willensvollstreckern) die Auskünfte direkt durch das Erbschaftsamt erteilt werden. | |