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Ombudsman; Jahresbericht 1993 |
6. Gemeinderat / Feuerwehrersatzpflicht Anliegen Herr X wohnt in Y und arbeitet am Kantonsspital Liestal. Gemäss § 2 des Reglementes der Berufsfeuerwehr (BFW) der Kantonalen Krankenanstalten vom 23. September 1987 ist er in der BFW feuerwehrdienstpflichtig.
Da er in seiner Wohngemeinde Y keinen Feuerwehrdienst leistet, fordert diese von ihm eine Ersatzabgabe. Der Präsident der BFW-Kommission hat den Gemeinderat Y vergebliche ersucht, Herrn X von der Ersatzabgabe zu befreien. Der Gemeinderat argumentiert, das Feuerwehrreglement der Gemeinde Y sehe keine entsprechende Ausnahme von der Ersatzabgabepflicht vor.
Herr X, vertreten durch den Feuerwehrkommandant der BFW, hat sich mit der Bitte an mich gewandt, die Angelegenheit zu überprüfen, da es stossend sei, dass er in der BFW seine gesetzliche Feuerwehrdienstpflicht erfülle und überdies in seiner Wohngemeinde eine Ersatzabgabe leisten müsse.
Abklärungen Meine Abklärungen beim Präsidenten der Betriebsfeuerwehr der Kantonalen Krankenanstalten Liestal haben im wesentlichen folgendes ergeben: "1. Die Problemstellung mit der Gemeinde Y ist uns nicht neu. Wir haben bereits vor einigen Jahren beim Gemeinderat intensivst mündlich und schriftlich interveniert, haben auf die Doppelbelastung Feuerwehrdienst und Ersatzabgabe hingewiesen und auch deutlich gemacht, dass mit Ausnahme von der Gemeinde Y keine basellandschaftliche Gemeinde an dieser antiquierten Massnahme festhält. Der Gemeinderat hat stets an seiner Version festgehalten, auf die Gleichstellung mit anderen Betrieben in der Handhabung dieser Praxis hingewiesen und auch die Bestimmungen in den gemeindeeigenen Reglementen ins Feld geführt. 2. Die kantonalen Krankenanstalten auf dem Platze Liestal sind verpflichtet, eine Betriebsfeuerwehr zu führen. Bei der Überarbeitung des Reglementes haben wir versucht, einen Artikel "Ersatzabgabe" aufzunehmen, was aber aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden musste (wir können ja nicht über Abgaben der Gemeinden verfügen). So ist uns nichts anderes übriggeblieben, als im konkreten Falle mit der zuständigen Behörde - im vorliegenden Falle eben mit der Gemeinde Y - das Gespräch zu suchen. Leider vergeblich, wie die Praxis zeigt".
Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung liess sich zu meiner Frage wie folgt vernehmen: "Weder das Gesetz über den Feuerschutz vom 12. Januar 1981 noch die Regierungsratsverordnung über das Normalreglement für die Feuerwehr vom 19. Oktober 1982 machen eine Aussage darüber, dass der Dienst in einer Betriebsfeuerwehr dem Dienst in einer Ortsfeuerwehr gleichgestellt ist und dass mit dem Dienst in einer Betriebsfeuerwehr die Feuerwehrdienstpflicht erfüllt ist. § 6 Absatz 2 des Feuerwehrreglementes der Gemeinde gibt dem Gemeinderat jedoch die Möglichkeit, in besonderen Fällen weitere Personen als die unter Absatz 1 aufgeführten geistig oder körperlich Behinderten ganz oder teilweise von der Ersatzgabe zu befreien. In diesem Zusammenhang möchten wir noch darauf hinweisen, dass es im Kanton Basel-Landschaft Arbeitgeber gibt, die für ihre Mitarbeiter/innen, die verpflichtet sind, in einer Betriebsfeuerwehr Dienst zu tun, die Feuerwehrersatzabgabe an die Gemeinden entrichten." Aufgrund meiner Intervention entschied sich der Gemeinderat aus freien Stükken, Herrn X und seine Ehefrau von der Feuerwehrpflicht und der Feuerwehrersatzabgabe zu befreien.
Ergebnis Der Gemeinderat fasste den folgenden Entscheid: "Die Behörde hat die früheren Entscheide zur Feuerwehrdienstpflicht bzw. Feuerwehrersatzabgabe von Betriebsfeuerwehrleuten aufgehoben. Neu werden jene Mitglieder (wie auch deren Ehepartner) von Betriebsfeuerwehren von der Feuerwehrdienstpflicht bzw. der Feuerwehrersatzabgabe befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Leistung von Dienst in der Betriebsfeuerwehr muss in einem entsprechenden Betriebsreglement obligatorisch erklärt sein. - Der Feuerwehrdienst muss ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden. - Der in der Freizeit erbrachte Feuerwehrdienst darf vom Arbeitgeber weder mit Arbeitszeit noch mit Geldleistungen kompensiert werden. Wie wir von Ihnen erfahren konnten, treffen die oben erwähnten Bedingungen in Ihrem Fall alle zu, womit Sie und Ihre Ehefrau ab dem Steuerjahr 1993 von der Feuerwehrpflicht und der Feuerwehrersatzabgabe befreit werden."
7. Gemeinderat / Fassadengestaltung Anliegen Familie X hat eine Altliegenschaft erworben und beabsichtigte, sie zu renovieren. Am 18. Juni 1993 erhielt sie für ihr Baugesuch für den Dachstockausbau vom Gemeinderat den Bescheid, die Liegenschaft befinde sich in der Wohnzone WG 2. Kurz danach begannen die Liegenschaftseigentümer, die Fassade ihres Hauses gelb und die Fensterläden und die Gewände violett-blau zu bemalen. Mit Schreiben vom 15. Juli 1993 stellte der Gemeinderat fest, dass die Liegenschaftseigentümer mit der Fassadenveränderung ohne vorherige Baubewilligung begonnen hatten. Er bat sie, die bereits begonnenen Arbeiten an der Aussenfassade einzustellen. Es sei geplant, die Liegenschaft der Kernzone zu unterstellen. Die Fassadengestaltung müsse mit dem Gemeinderat abgesprochen werden. In der Folge fanden Augenscheine bzw. Besprechungen zwischen den Liegenschaftseigentümern und ihren Vertretern sowie einer Delegation des Gemeinderates und Vertretern der Baudirektion statt. Am 3. September 1993 hielt der Gemeinderat schliesslich schriftlich in Form einer Verfügung unter anderem fest, die Fensterläden seien farngrün, die Tür, das Fenstergewände und die Sockel gelblich und die Fensterrahmen natur lasiert zu malen.
Die Petenten sind der Auffassung, ihr Haus liege nicht in der Kernzone und die Auflage des Gemeinderates zur Farbgestaltung der Fensterläden sei ein unzulässiger hoheitlicher Eingriff in ihre private Gestaltungsfreiheit. Überdies hätten sie die Farbgestaltung sorgfältig bedacht, indem sie nämlich beabsichtigten, an ihren Fassaden Glyzinien und Clematis hochzuziehen und in Töpfen vor dem Haus Lavendel zu pflanzen. Mit diesen natürlichen Pflanzenfarben stimmen die violett-blauen Fensterläden etc. auf gelbem Hintergrund bestens überein.
Abklärungen und Beurteilung Ich habe die Angelegenheit mit den zuständigen Vertretern der Baudirektion besprochen und vom Gemeinderat eine schriftliche Stellungnahme, datiert vom 3.12.1993, eingeholt. Diese lautet: "Gemäss Revision der Siedlungsplanung liegt die Liegenschaft in der Kernzone. Die Planungsunterlagen werden der Einwohnergemeindeversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet. Unsere Verfügung wurde gestützt auf die neue Planung und im Interesse der Bauherrschaft erlassen. Wenn unsere Verfügung mangels Grundlage angezweifelt wird, d.h. wenn die Fassaden-Renovation nicht nach den Bestimmungen der Verfügung ausgeführt wird, dann wird der Gemeinderat mit sofortigem Beschluss im Sinne von § 7 des Kant. Baugesetzes eine Bausperre verfügen." 1. Die Liegenschaftseigentümer haben sich über die rechtlichen Grundlagen für den Dachstockausbau ihrer Liegenschaft erkundigt und die korrekte schriftliche Auskunft vom Gemeinderat am 18.6.1993 erhalten, sie liege in der Zone WG 2. Demnach durften sie in guten Treuen der Ansicht sein, dass sie in der Fassadengestaltung freie Hand hätten. Nichts lässt darauf schliessen, dass sie dem Gemeindeverwalter absichtlich ihre Pläne zur farblichen Gestaltung der Fassade verschwiegen hätten. 2. Es besteht aber auch kaum ein ernsthafter Zweifel, dass, wenn die Liegenschaftseigentümer bei ihrer Anfrage auf der Gemeindeverwaltung die Fassadengestaltung erwähnt hätten, der Verwalter bzw. der Gemeinderat die Liegenschaftseigentümer dahingehend orientiert hätte, auf Stufe Gemeinderat sei bereits der Beschluss gefasst worden, der Gemeindeversammlung den Zonenplan zur Änderung zum Entscheid vorzulegen, nachdem bereits auch das Kantonale Amt für Orts- und Regionalplanung (AOR) dieser Absicht zugestimmt hatte. Der Gemeinderat hat dann auch sofort, am 15.7.1993, sobald er bemerkt hatte, dass und wie die Liegenschaftseigentümer ihre Fassade umgestalteten, diese gebeten, die bereits begonnenen Arbeiten einzustellen und mit dem Gemeinderat einen Augenschein zu vereinbaren. Der Gemeinderat hätte bereits zu diesem Zeitpunkt die Verhängung einer Bausperre prüfen können. Er bevorzugte stattdessen - auf Vorschlag eines beigezogenen Experten - den Weg der gütlichen Einigung. Leider fand die erste gemeinsame Besprechung - so jedenfalls die Darstellung der Liegenschaftseigentümer - nicht unter den besten Auspizien statt. Der Gemeindepräsident, um eine gelöste Gesprächsatmosphäre bemüht, wagte es, den Liegenschaftseigentümer auf seine violetten Socken hin anzusprechen, was dieser seinerseits zu einer Pointe verlockte, die den Gemeindepräsidenten zu einer hoheitlichen Parade veranlasste, dergestalt, dass so nicht diskutiert werde. Kurz, ein Wort ergab das andere. Der Weg zu einer gütlichen Einigung schien kaum mehr gangbar. Dennoch kam es zu weiteren Augenscheinen, an denen auch Vertreter der Baudirektion teilnahmen. Schliesslich formulierte der Gemeinderat im Anschluss daran, die bereits zitierte Verfügung vom 3.9.1993 zur Farbgebung der Fensterläden etc. Dagegen haben die Liegenschaftseigentümer keine Beschwerde erhoben. Später kamen den Liegenschaftseigentümern indessen Zweifel, ob die Verfügung auf eine rechtlich genügende Grundlage abgestützt sei. Sie hätten nur deswegen keine Beschwerde erhoben, weil sie befürchteten, wenn sie eine Beschwerde erhoben hätten, so wäre die Bewilligung für den Dachstockausbau nicht erteilt oder zumindest verzögert worden. 3. Art. 14 des Zonenreglementes Siedlung, Kernzone, lautet: "Neu- Um- und Anbauten, Renovationen und Restaurierungen sowie die Umgebungsgestaltung haben hinsichtlich Situation, kubischer Erscheinung, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbgebung den dörflichen und ortsüblichen Charakter aufzuweisen. Hierzu steht dem Gemeinderat ein verbindliches Mitspracherecht zu." Am 3.9.1993, im Zeitpunkt als der Gemeinderat Auflagen über die Farbgebung der Fensterläden etc. erliess, lag die fragliche Liegenschaft noch nicht in der Kernzone. Dem Gemeinderat stand somit kein verbindliches Mitspracherecht zu. 4. § 7 Abs. 1 des Baugesetzes vom 15.7.1967 (BauG) bestimmt: " Wenn die Gemeinde den Erlass oder die Änderung eines in § 4 Abs. 1 genannten Planes oder Reglementes beschlossen oder der Regierungsrat die Gemeinde aufgefordert hat, ihre Bauvorschriften den Regionalplänen anzupassen, kann der Gemeinderat über die betroffenen Grundstücke eine Bausperre verhängen. Diese bewirkt, dass alle Massnahmen untersagt sind, für die eine Baubewilligung erforderlich ist ...." Im weiteren hält § 7 Abs. 3 BauG fest: "Die Verhängung der Bausperre ist öffentlich bekanntzugeben und dem betroffenen Grundeigentümer und Bauberechtigten schriftlich mitzuteilen. ...." Der Gemeinderat hält in seiner Stellungnahme vom 3.12.1993 fest, dass er die Planungsunterlagen für die Ausweitung der Kernzone am 17.12.1993 der Einwohnergemeindeversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet. Er führt im weiteren aus, dass wenn die Fassadenrenovation nicht nach den Bestimmungen der Verfügung vom 3.9.1993 ausgeführt werde, er sofort eine Bausperre verfügen werde. Unbestritten ist also, dass keine Bausperre verfügt wurde und die Liegenschaftseigentümer keiner Anordnung zuwider gehandelt hatten, als sie ihre Fassade neu gestalteten. Möglicherweise hätte allerdings der Gemeinderat bereits im Juni 1993 eine genügende Handhabe gehabt, um eine Bausperre zu verfügen. Diese Frage kann indessen hier offen bleiben. 5. Auch wenn keine Bausperre erlassen wurde und die Verfügung des Gemeinderates vom 3.9.1993 nicht auf Art. 14 des Zonenreglementes abgestützt werden kann, so bedeutet dies nicht, dass die Verfügung schon deswegen hinfällig ist. Das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9.4.1992 (DHG) stellt eine genügende Grundlage dar, um auch für Liegenschaften, die unmittelbar an die Kernzone angrenzen, gestalterische Auflagen zu erlassen. § 1 DHG bezweckt nämlich unter anderem den Schutz und die Sicherung von ganzen Ortsbildern. Das Gesetz sieht verschiedene Schutzmassnahmen vor. § 7 DHG formuliert ein Verunstaltungs- und Gefährdungsverbot: "Es ist untersagt, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu befürchten ist." Zweifellos hatten die Liegenschaftseigentümer mit der Wahl einer gelben Fassade und blau-violetten Fensterläden und Gewänden etc. eine positive Absicht verfolgt. Insofern wirkt das Wort "verunstalten" im Gesetzestext für sie sicher stossend. Sie beabsichtigten nämlich an ihrer Fassade Clematis und Glyzinien hochzuziehen und in Töpfen vor dem Haus Lavendel zu pflanzen. Der natürliche Farbton dieser Pflanzen wäre mit den Fensterläden etc. - Ton in Ton - in bester Übereinstimmung, allerdings nicht während des ganzen Jahres. Und die bestehende sehr auffällige Farbgebung kontrastiert - auch nach Auffassung des Abteilungsleiters Ortsbild der Bau- und Umweltschutzdirektion - doch zu sehr mit dem traditionellen Ortsbild des Dorfes und insbesondere der Kernzone. Ich bin deshalb der Auffassung, dass die Auflagen des Gemeinderat vom 3.9.1993 angemessen sind und auf das DHG abgestützt werden können. Aus finanziellen Gründen verzichtet der Gemeinderat auf eine Neugestaltung der Fassade. Die Neubemalung der Fensterläden etc. kommt die Liegenschaftseigentümer auf einige hundert Franken zu stehen. Ein Aufwand in dieser Grössenordnung ist ihnen zumutbar.
Ergebnis Ich habe den mündlichen Darstellungen der Hauseigentümer entnommen, dass sie wegen der seinerzeitigen Missstimmung anlässlich des ersten Augenscheins nicht sehr kooperationsbereit waren. Mit meinen Abklärungen hoffe ich, einen Beitrag zur Versachlichung geleistet zu haben und bitte die Petenten, die Auflagen vom 3.9.1993 zu akzeptieren. | |