Ombudsman; Jahresbericht 1993


 

 


 

4. Öffentliche Arbeitslosenkasse (KIGA) / Härtekredit, Arbeitslosenhilfe

Anliegen


Herr X wurde im Frühjahr 1990 infolge einer Betriebsschliessung arbeitslos. Im Juli 1990 wurde er wegen Nichtbefolgung einer Weisung und wegen ungenügenden persönlichen Bemühungen um Arbeit von der öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland in seiner Taggeldberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung um einige Tage eingestellt. Herr X empfand dies als Repressalie, weigerte sich, gegen die Verfügung Einsprache zu erheben und hörte auf zu stempeln, da ihm dies, wie er später ausführte, nicht mehr möglich war. Er erhielt deshalb während länger als einem Jahr keine Arbeitslosenentschädigung mehr. Erst im März 1991 erhob er beim Versicherungsgericht Einsprache. Dieses trat wegen der grossen zeitlichen und für es nicht glaubhaften Verzögerung darauf nicht ein. Im Sommer 1991 gelangte Herr X erneut an das KIGA, worauf man ihn darauf hinwies, dass er die Arbeitslosenentschädigung nur beanspruchen könne, wenn er die Stempelkontrolle passiere. Erst im November 1991 begann er wieder zu stempeln, worauf ihm erneut Taggelder ausgerichtet wurden. Ende April 1992 lief dann aber die zweijährige bundesrechtliche Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab, ohne dass er die ihm maximal zustehenden Taggelder ausschöpfen konnte.


 

Abklärungen


Im Rahmen einer umfassenden Anhörung stellte sich heraus, dass die Betriebsschliessung den Petenten nach über 30-jährigem treuen und erfolgreichen Einsatz in der Firma persönlich ausserordentlich hart getroffen hatte. Im Anschluss an eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, in der seine Klage gutgeheissen wurde, hat ihm sein früherer Arbeitgeber insofern geschadet, als dieser ihn durch Verbreitung eines negativen Images bei der Arbeitsuche beeinträchtigte. Er geriet in der Folge in eine äusserst bedenkliche seelische Verfassung, die es ihm nicht mehr erlaubte, seine Interessen formell und materiell wirklich wahrzunehmen. Seine ganze Energie war auf die Wiedergewinnung einer neuen Arbeitsstelle gerichtet. An der Auszahlung von Taggeldern schien er primär gar nicht interessiert zu sein. Im Verlauf der Zeit griff er gar auf eigenes Erspartes in der Grössenordnung von rund 80'000 Franken zurück. Die Behauptung des KIGA, er habe sich nicht genügend um eine neue Stelle bemüht, traf ihn deshalb besonders hart und verschlimmerte seine depressive Stimmung.


 

Der Vorwurf, der Petent habe sich vor dem Erlass der Verfügung der Arbeitslosenkasse im Juli 1990 nicht genügend um eine neue Stelle bemüht, erwies sich auch materiell als nicht stichhaltig. In einem Fall hätte er wohl eine neue Stelle antreten können, wenn dies nicht durch eine Desinformation seines früheren Arbeitgebers vereitelt worden wäre. In zwei anderen Fällen erhielt er vom KIGA EDV-Ausdrucke von offenen Stellen, welche aber schon längst wieder besetzt waren. Aufgrund einer Information des Gemeindearbeitsamtes bewarb er sich im weiteren bei einem anderen Arbeitgeber, der ihm aber versicherte, dass er zu keinem Zeitpunkt eine offene Stelle gemeldet hatte. Bei einer nächsten Gelegenheit meldete er sich auf Vermittlung des Arbeitsamtes bei einer weiteren Firma. Diese eröffnete ihm aber umgehend, dass sie ausdrücklich die Stelle nur für eine Person zwischen 25 bis 35 Jahren ausgeschrieben habe.


 

Einer für den Petenten geeigneten Umschulung konnte überdies nicht entsprochen werden.


Ein Beamter habe Herrn X schliesslich vollends demoralisiert, indem er ihm angesichts seines Arbeitszeugnisses vorgehalten habe, dieses sei nicht gerade grossartig, er habe nach 30 Jahren Arbeitseinsatz schon bessere Zeugnisse gesehen.


Derartige negative Erfahrungen blockierten den Petenten in seiner Handlungsfähigkeit, nahmen ihm jeglichen Mut und stürzten ihn in einen langandauernden depressiven Zustand. Hinzu kam, dass seine Frau wegen der durch die Arbeitslosigkeit verursachten grossen familiären Belastung ernsthaft erkrankte.


 

Gegen die seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Abzüge von Taggeldern wagte Herr X anfänglich irrationalerweise nicht, an das Versicherungsgericht zu rekurieren, weil er sich vor Retourkutschen fürchtete, ähnlich wie er es im Anschluss an den arbeitsrechtlichen Prozess mit seinem früheren Arbeitgeber erfahren hatte.


 

Im Rahmen einer offenen Aussprache zwischen dem Petenten und dem Vorsteher des KIGA Baselland unter meiner Leitung konnte eine Reihe von Missverständnissen und Fehleinschätzungen des Petenten geklärt, sowie Fehler oder Unachtsamkeiten von Beamten angesprochen werden. Wir einigten uns darauf hin, die Kräfte auf die Lösung gegenwärtiger und zukünftiger Probleme zu richten und die Vergangenheit als abgeschlossen zu betrachten. Angesichts der Härte, von welcher der Petent betroffen war, konnte der Vorsteher des KIGA im Rahmen des zulässigen Ermessens die Angelegenheit in Wiedererwägung ziehen.


 

Ergebnis


Dem Petenten wurden aus dem Härtekredit rund 10'000 Franken ausbezahlt und für 85 Tage Arbeitslosenhilfe zugesichert. Diese Hilfe erübrigte sich schliesslich insofern, als dank der aktiven Hilfe des KIGA der Petent wieder eine Arbeitsstelle fand.


 

5. Gemeinderat / Bestellung des Wahlbüros


Anliegen


Im Herbst 1991 formierte sich in X eine Gruppe vorwiegend junger Leute mit der Absicht, politisch tätig zu werden unter dem Namen Z. Nach eigenen Angaben erhielten sie bei den Gemeinderatswahlen im Jahre 1992 16 % der Stimmen. Eines ihrer Mitglieder wurde in den Gemeinderat gewählt. Im Hinblick auf die Bestellung der gemeinderätlichen Kommissionen und des Wahlbüros reichte Z dem Gemeinderat eine Liste mit Wahlvorschlägen ein. Der Gemeinderat traf vor dem Beginn der neuen Amtsperiode in alter Besetzung seine Wahlen und liess keine Vertreter von Z zum Zuge kommen. Insbesondere wurde niemand von Z ins Wahlbüro gewählt. Ein Vertreter von Z bat mich, zu prüfen, ob der Gemeinderat rechtmässig und korrekt gehandelt habe.


Der Beschwerdeführer verweist insbesondere darauf, dass in anderen Kantonen mehr oder weniger präzise Bestimmungen über die angemessene Vertretung der verschiedenen Parteien in Wahlbüros vorhanden sind.


 

Abklärungen


Unter dem Vorbehalt, nach Eingang der Stellungnahme des Gemeinderates X, allererst zu klären, ob ich zur inhaltlichen Prüfung der Angelegenheit zuständig sei, habe ich diesen zur Vernehmlassung eingeladen. Der Gemeinderat führte im wesentlichen folgendes aus:


"Der Gemeinderat begrüsst politische Aktivitäten junger Mitbürger und ihren Willen, sich auf Gemeindeebene zu engagieren. Ob dabei allerdings ein erstmaliger Wahlerfolg in einer von vier vom Volk gewählten Gemeindebehörde Anspruch auf eine Vertretung in den Kommissionen gibt, welche diesem, vorläufig als Einzelerfolg zu wertenden Ergebnis entspricht, scheint zumindest fraglich. Insbesondere fragt sich, wie die mangelnde Vertretung der Z in der Gemeindekommission als parlamentähnlichem Organ zu werten sei.


Sowohl bei den Mitgliedern der Fachkommissionen als auch bei den Mitgliedern des Wahlbüros wird eine gewisse Kontinuität angestrebt. Ob Z diese gewähren kann, steht heute noch nicht fest, während die Vertretung der drei traditionellen politischen Parteien FDP, CVP und SP in allen vom Volk gewählten Gemeindebehörden eine langjährige relative Konstanz aufweist.


Der Gemeinderat sah deshalb (noch) keinen Anlass, Vertreter der SP, zu deren Lasten Ihr Erfolg in den letzten Gemeinderatswahlen ja errungen wurde, in den Fachkommissionen oder im Wahlbüro zum Rücktritt aufzufordern.


Indessen haben wir von Ihrer Bereitschaft, im Wahlbüro mitzuwirken, Kenntnis genommen und werden bei sich bietender Gelegenheit darauf zurückkommen. Sie wurden bereits jetzt schon für ausserordentliche Einsätze im Wahlbüro aufgeboten, insbesondere gerade bei den letzten Gemeindewahlen im März 1992 und bei zwei früheren Gelegenheiten im März 1991.


Schliesslich ist es langjährige Usanz des Gemeinderates X, dass die Wahl der Mitglieder der Kommissionen für eine neue Amtsperiode jeweils vom Gemeinderat in bisheriger Besetzung vorgenommen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die bisherigen Gemeinderatsmitglieder in der Regel besser über die Zusammensetzung und die Art und Weise des Funktionierens der Kommissionen im Bilde sind und daher von der Sache und nicht von der parteipolitischen Zugehörigkeit her besser über allfällige Neubesetzungen entscheiden können.


Auch ist der bisherige Gemeinderat in der Regel besser in der Lage, über eine allfällige Erhöhung oder Reduktion der Mitgliederzahl solcher Kommissionen zu entscheiden. Wie gesagt bildet die turnusgemässe Bestellung der Kommissionen für eine Amtsperiode nach den Usanzen in der Gemeinde X nicht Anlass dazu, die Kommissionen im Verhältnis zu den letzten Wahlresultaten unter politischen Gesichtspunkten neu zu bestimmen. Es scheint uns, dass sich diese Usanz in der Gemeinde X bisher bewährt hat."


Im weitern hat die Landeskanzlei zur aufgeworfenen Frage wie folgt Stellung genommen:


"§ 97 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Rechte in Verbindung mit § 12 des Gemeindegesetzes definiert zwingend den Beginn der jeweiligen Amtsperiode. Aus dem gesetzlich definierten Beginn der Amtsperiode ergibt sich, dass eine Wahlbehörde insbesondere die Wahl des Wahlbüros vor dem 1. Juli vorzunehmen hat. Eine Wahl kann nur durch die Wahlbehörde vorgenommen werden, die zum Wahlzeitpunkt auch tatsächlich im Amt ist."


Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Beginns der Amtsperioden auf Gemeindeebene hat die Landeskanzlei in einem Kreisschreiben vom 17. April 1984, welches an alle Gemeinden gerichtet war, bezüglich der Neuwahl der Wahlbüros unter anderem festgehalten:


"Sofern eine Gemeinde die Wahl der Wahlbüros einer Wahlbehörde (z.B. Einwohnerrat, Gemeinderat/Gemeindekommission) übertragen hat, ergibt sich aus dem Beginn der Amtsperiode, dass diese Wahlbehörde die Wahl des Wahlbüros vor dem 1. Juli 1984 vorzunehmen hat."


 

Beurteilung


Vorweg ist zu überprüfen, ob der Ombudsman auf die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeinderat das Wahlbüro rechtmässig und korrekt bestellt hat, eintreten kann.


Der Ombudsman wacht über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden (§1 Absatz 2 Bst. a Ombudsman-Gesetz). Insbesondere umfasst sein Wirkungsbereich die Gemeinden und Behörden gemäss § 6 Absatz 1 des Gemeindegesetzes, also insbesondere den Tätigkeitsbereich des Gemeinderates. Für die vorliegende Angelegenheit, nämlich die Wahl gemeinderätlicher Kommissionen und des Wahlbüros in der Gemeinde X, ist - im Gegensatz zu anderen Gemeinden, in denen der Einwohnerrat oder die Gemeindekommission allein oder zusammen mit dem Gemeinderat zuständig sind - allein der Gemeinderat verantwortlich. Da der Wahlakt der gemeinderätlichen Kommissionen und des Wahlbüros (§ 6 in Verbindung mit § 106 des Gemeindegesetzes) ausschliesslich in die Kompetenz der Exekutive fällt, ist der Ombudsman für die Ueberprüfung der Wahlen als einer rein gemeinderätlichen Angelegenheit grundsätzlich zuständig.


Es fragt sich indessen, ob er auch für die Ueberprüfung von Wahlen als einer besonderen Form des gemeinderätlichen Handelns zuständig ist. Dazu halten die regierungsrätlichen Erläuterungen zum Ombudsman-Gesetz fest:


"Der Ombudsman soll ein ausgesprochen unpolitisches Organ sein. Eine Ueberprüfung politischer Akte hat daher zu unterbleiben. Freilich wird nicht leicht abzugrenzen sein, welche Handlungen politischen Charakters sind. Sicherlich fallen die Rechtssetzung und die eigentliche Regierungstätigkeit darunter." (Vorlage des Regierungsrates an den Landrat 87/221, S. 37).


Zweifellos wählt der Gmeinderat die gemeinderätlichen, beratenden und antragstellenden Kommissionen auch unter politischen Gesichtspunkten. Er wird in der Regel die Zusammensetzung der Kommissionen, welche seine Hilfsorgane sind, so auswählen, dass sie einerseits mit dem notwendigen Sachverstand bestückt sind und andererseits auf der von der Exekutive vorgezeichneten politischen Linie sich bewegen.


Anders dürfte es sich - was den politischen Aspekt anbelangt - bei den Wahlbüros verhalten. Sie zeichnen sich durch ein hohes Mass an Unabhängigkeit und Neutralität aus, was in einigen Gemeinden dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie in einer Urnenwahl oder durch den Einwohnerrat gewählt werden. Ebenso sind sie als einziges Hilfsorgan Unvereinbarkeits- und Ausstandsvorschriften unterstellt (§ 106 und § 10 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die politischen Rechte). Dennoch ist es Usanz, zumal in Gemeinden wie in X, wo der Gemeinderat zuständiges Wahlorgan ist, dass auch das Wahlbüro nach einem parteipolitischen Schlüssel zusammengesetzt wird. Der Wahlakt ist demzufolge als ein politischer zu qualifizieren. Eine Ueberprüfung solcher politischer Wahlakte hat deshalb durch den Ombudsman zu unterbleiben.


Dies gilt insbesondere deswegen, weil weder auf kommunaler noch kantonaler Ebene explizite Bestimmungen über den Minderheitenschutz bei der Bestellung der Kommissionen und des Wahlbüros vorhanden sind. Im Gegensatz etwa zu § 29 der Geschäftsordnung des Landrates, demgemäss die Fraktionen im Verhältnis zu ihrer Stärke bei der Wahl von Büromitgliedern etc. zu berücksichtigen sind.


Es besteht insbesondere keine Norm für den Gemeinderat, der ihn verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung der Parteien bei der Bestellung von Wahlbüros zu achten. Allenfalls wenn eine solche verpflichtende Norm auf kantonaler oder kommunaler Ebene vorhanden wäre, könnte die Frage auftauchen, ob der Gemeinderat sein Ermessen gesetzeskonform gehandhabt hat.


 

Ergebnis


Aufgrund der vorgehenden Ausführungen komme ich zum Ergebnis, dass ich inhaltlich auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob der Gemeinderat bei der Bestellung des Wahlbüros rechtmäßig und korrekt gehandelt hat, nicht eintreten kann.


Aus den Ausführungen geht indessen beiläufig hervor, dass der Gemeinderat rechtmässig gehandelt hat, wenn er die Kommissionen und das Wahlbüro in alter Besetzung gewählt hat. Hier handelt es sich nicht um eine Frage der Usanz, wie der Gemeinderat in seiner Stellungnahme ausführt, sondern um ausdrückliches Gesetzesrecht.


Zu begrüssen ist, dass sich der Gemeinderat dazu bereit erklärt hat, die Gruppe Z zu ausserordentlichen Einsätzen ins Wahlbüro aufzubieten. Der Gemeinderat signalisiert damit, dass ihm der Minderheitenschutz und eine Politik, die sich am Prinzip der "offenen Gesellschaft" orientiert, am Herzen liegt.


Fortsetzung

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