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Ombudsman; Jahresbericht 1993 |
1. Regierungsrat, Gemeinderat / Steuererlass
Während mehrerer Jahre wurde Herr X amtlich veranlagt. Er geriet in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Als er sich an den kantonalen Steuerverwalter wandte, regte dieser an, zu prüfen, ob er bezüglich der Steuerdeklaration zeitweilig nicht voll zurechnungsfähig war.
Abklärungen Im Anschluss an die kantonale Steuererlasspraxis ist festzuhalten, dass der Steuererlass ein Rechtsinstitut des Steuerbezuges ist. In diesem Verfahren können und dürfen rechtskräftige Veranlagungen grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Alleiniger Massstab bilden die in § 142 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 genannten Voraussetzungen der finanziellen Notlage und der unbilligen Härte.
Erlassgesuche für Steuern, welche sich bereits wie bei der vorliegenden Angelegenheit im Betreibungsstadium befinden, werden nach konstanter Praxis der Erlassbehörden abgewiesen, da sie als verspätet anzusehen sind. Von dieser Praxis weicht die Erlassbehörde ab, sofern der Pflichtige ausserordentliche Gründe geltend macht, die ihn unverschuldeterweise behindert haben, das Erlassgesuch rechtzeitig zu stellen.
Bei der vorliegenden Angelegenheit war zu prüfen, ob ausserordentliche Gründe vorliegen, die den Petenten unverschuldeterweise daran gehindert haben, das Erlassgesuch rechtzeitig zu stellen. Mit ausdrücklicher Einwilligung des Petenten konnte ich die besonderen persönlichen Umstände abklären, die es ihm verunmöglichten, während Jahren seine steuerrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.
Eine langandauernde schwere Krankheit seiner Frau hat Herrn X seelisch ausserordentlich belastet. Hinzu kam eine langwierige gleichzeitig aufgetretene massive Drogenabhängigkeit seiner Kinder, welche diese an den Rand des Abgrundes drängte. Der Petent vermochte sich dieser Todesthematik nicht zu entziehen, sodass in seinem Verhalten ebenfalls ausgeprägte (selbst) - destruktive Züge in Erscheinung traten. Dass er über Jahre sein Einkommen und Vermögen nicht selber deklarierte, entsprang weder mangelnder geistiger Zurechnungsfähigkeit bezüglich der Selbstdeklaration noch einer depressiven Verfassung - Herr X war beruflich sehr aktiv - sondern einer psychisch krankhaften Selbstschädigung, indem er sich amtlich veranlagen liess. Der Petent war dieser Dynamik über Jahre unterworfen. Es war ihm persönlich erst möglich, sein Verhalten zu ändern, als sich die familiäre Situation wesentlich verbesserte. Angesichts dieses besonderen persönlichen Krankheitsbildes erklärte sich sowohl die veranlagende Gemeinde wie auch die Finanzdirektion bereit, die Differenz zwischen amtlichen Veranlagungen und effektiv nachkalkulierten Veranlagungen zu ermitteln und die Differenzbeträge zu erlassen bzw. Verlustscheine definitiv und allfällige Restbeträge als uneinbringlich abzuschreiben. Der Fiskus erhielt die neuberechneten effektiven Steuern in vollem Umfang.
Ergebnis Der Regierungsrat erliess Herrn X an Staatssteuern bis ins Jahr 1990 einen Gesamtbetrag von rund 20'000 Franken. Die Gemeinde stimmte einem Erlass von rund 11'000 Franken zu.
2. Erbschaftsamt / Schadenersatzforderungen Anliegen Nach dem Tode ihres Vaters glaubte Frau X, sie sei zusammen mit ihrem Bruder alleinige Erbin. Sie traf deshalb grosszügigere Dispositionen beim Ausbau des bereits projektierten Hauses. Sie investierte rund 100'000 Franken mehr ins Haus als ursprünglich geplant.
Vor Ablauf eines Jahres meldete sich der Halbbruder von Frau X und machte beim Erbschaftsamt Z seine erbschaftsrechtlichen Ansprüche geltend, zu einem Zeitpunkt also, als das Ehepaar X die zusätzlichen Investitionen in den Ausbau des Hauses bereits realisiert hatte. Die Eheleute vertreten die Auffassung, sie hätten die Mehrinvestitionen nicht realisiert, wenn sie rechtzeitig von der Existenz des weiteren Erbberechtigten erfahren hätten. Sie müssten nun die Mehrinvestitionen durch Aufstockung des Darlehens und höhere Zinse finanzieren, was ihre Leistungsfähigkeit übersteige. Sie sind deshalb der Auffassung, dass sie durch die versäumte Nachforschung des Erbschaftsamtes Z nach weiteren Erben zu Schaden gekommen seien, indem sie sich für den Ausbau des Hauses eine zu hohe finanzielle Last aufgebürdet hätten.
Abklärungen und Beurteilung Ich habe das Erbschaftsamt Z bzw. den Inspektor der Bezirksschreibereien zu einer Stellungnahme eingeladen. Der Inspektor gelangt abschliessend zur Auffassung, dass keine fehlerhafte Amtshandlung, kein rechtserheblicher Kausalzusammenhang und kein Schaden vorliegt, weshalb die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Ich gehe in den nachfolgenden Erwägungen, soweit nötig, auf die Begründung des Inspektors der Bezirksschreibereien ein.
Zuerst stellt sich die Frage, ob das Erbschaftsamt Z weitere Erben hätte ermitteln sollen, nachdem Frau X anlässlich der Aufnahme des Nachlassinventares am 5. Oktober 1990 erklärt hatte, das Erbenverzeichnis sei vollständig und auch ihr Bruder gegen das Nachlassinventar kein Rechtsmittel ergriffen hatte.
Laut Bundesgerichtspraxis dient Art. 553 ZGB der Sicherung der Erbschaft. Damit soll der Bestand der Erbschaft festgestellt und verhindert werden, dass Vermögenswerte zwischen Erbgang und Teilung unbemerkt verschwinden können. Das Inventar dient insbesondere nicht der Berechnung der Erbteile und Pflichtteile, und es kann nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden (BGE 118 II 271f).
Art. 559 ZGB sieht zudem vor, dass den Erben die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage ausgeliefert wird.
Gemäss Art. 555 ZGB ist ein Erbenruf nur dann zu erlassen, wenn die Behörde im ungewissen ist, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind. Der Berner Kommentar präzisiert diesbezüglich, dass ein begründeter Zweifel vorliegen muss, ob neben den für die Behörde feststehenden noch andere Erben vorhanden sind, wenn sie einen Erbenaufruf durchführen soll. (Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 1984, N 6 zu Art. 553 ZGB). Einen solchen begründeten Zweifel musste das Erbschaftsamt Z nicht hegen, da Frau X direkt und ihr Bruder indirekt das Vorhandensein eines weiteren Erben ausschlossen. Gemäss Bundeszivilrecht hat das Erbschaftsamt Z somit keine Sorgfaltspflicht verletzt, indem es keinen Erbenruf veranlasste.
Im Zusammenhang mit der Revision des Kantonalen Zivilstandsdekretes vom 11. November 1991 (SGS 211.1) befasste sich die Bezirksschreiberkonferenz auf Antrag des Inspektors der Bezirksschreibereien eingehend mit dem Thema der Erbenermittlung. Im Sinne einer (gegenüber dem Bundeszivilrecht) strengeren kantonalen Praxisanforderung wurde in der Sitzung vom 27. Februar 1992 beschlossen, dass die Erbschaftsämter für die Erbenermittlung im Regelfall Familienscheine einholen müssen. Davon ausgenommen sind Nachlässe mit keinem oder unbedeutendem Vermögen oder Fälle, wo der Erblasser am Heimatort verstirbt. Dort ist der Zivilstandsbeamte zugleich Familienregisterführer, weshalb die Todesmeldung mit Angabe der gesetzlichen Erben einem Familienschein gleichkommt.
Diese neue interne Regelung auf kantonaler Stufe war im Zeitpunkt der Inventaraufnahme vom 5. Oktober 1990 noch nicht beschlossen und in die Praxis umgesetzt. Bis dahin stützten sich die kantonalen Erbschaftsämter ausschliesslich auf das Bundeszivilrecht - wie oben dargestellt - welches insbesondere auch die Mitwirkungspflicht der Erben bei der Erbenermittlung beinhaltet. Somit kann auch in Bezug auf die damals geltende kantonale Praxis des Erbenrufes gegen das Erbschaftsamt Z keine Sorgfaltspflichtverletzung geltend gemacht werden. Das von Frau X vorgebrachte Anliegen hätte zweifellos zu einer Empfehlung des Ombudsmans im Sinne der erwähnten neuen Praxis geführt, wenn die Bezirksschreiberkonferenz mittlerweile nicht einen entsprechenden Entschluss am 27. Februar 1992 gefasst hätte.
Damit der Kanton Basel-Landschaft gegenüber Frau X schadenersatzpflichtig würde, müsste Frau X zusätzlich den Eintritt eines Schadens beweisen. Auch wenn sie zusammen mit ihrem Ehemann rund 100'000 Franken mehr als ursprünglich geplant in ihr Haus investiert haben, so bedeutet dies nicht, dass ihr deswegen schon ein Schaden erwachsen ist, denn dank ihrer zusätzlichen Investitionen hat ihr Haus eine reale Wertsteigerung im exakten Gegenwert von rund 100'000 Franken erfahren. Ursache, dass die Wertvermehrung des Hauses nun nicht wie ursprünglich vorgesehen aus dem Erbe bezahlt wird, sondern durch Erhöhung des Darlehens, ist nicht der mangelnde Erbenaufruf, zu dem das Erbschaftsamt Z nicht verpflichtet war, sondern das Auftreten eines weiteren Erben.
Ergebnis Aus allen obgenannten Gründen muss die Beschwerde von Frau X abgewiesen werden.
3. Gemeinderat / Lohnklasse, Dienstalterszulage, 13. Monatslohn Anliegen Frau X ist Kindergärtnerin in der Gemeinde Y. Sie wurde im Jahre 1983 aufgrund eines Vertrages als Kindergärtnerin angestellt, ohne dass sie in eine Lohnklasse eingereiht wurde. Sie erhielt in Analogie zu den anderen Gemeindebeamten/innen die Teuerung sowie eine Reallohnerhöhung üblicherweise ausbezahlt. Im August 1991 wurde ein neuer Anstellungsvertrag ausgearbeitet, worin die Besoldung erstmals auf der Basis der Lohnklasse 18 und 5 Dienstalterszulagen festgelegt wurde (LK 18/5). Es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr kein 13. Monatsgehalt ausbezahlt werde. Erst ab 1. Januar 1992 wurde ihr ein eigentliches 13. Monatgehalt ausgerichtet. Für die Kindergärtnerin stellte sich die Frage, ob sie in der Vergangenheit richtig entlöhnt worden sei, insbesondere, ob sie rückwirkend einen Anspruch auf Einstufung in Lohnklasse 18 geltend machen könne, im weiteren, ob die Dienstaltersstufe richtig berechnet worden sei, und schliesslich, ob sie Anspruch auf ein 13. Monatgehalt geltend machen könne.
Abklärungen Die nicht leicht rekonstruierbaren Tatsachen konnte ich im Rahmen eines offenen Gespräches mit dem Gemeinderat diskutieren. Er erklärte sich bereit, aufgrund meiner Abklärungen, die nachgewiesenen rechtlichen Ansprüche der Kindergärtnerin zu erfüllen.
1. Aufgrund von § 69 des Dekretes zum Beamtengesetz vom 17.5.1979 erklärte sich der Gemeinderat einverstanden, die vermögensrechtlichen Ansprüche der Kindergärtnerin rückwirkend für fünf Jahre gelten zu lassen und zwar für die Jahre 1987 bis 1991.
2. Meine Abklärungen haben ergeben, dass seit dem Inkrafttreten des Aufgabenteilungsgesetzes am 1.1.1983 die Kindergärtnerinnen einen Mindestbesoldungsanspruch von Lohnklasse 18 zusteht. Im Detail ist dazu folgendes zu bemerken: Aufgrund des Berichtes der Spezialkommission an den Landrat vom 12. März 1982 ergibt sich zu § 12 "Änderung des Schulgesetzes", Seite 15, klar folgende Situation: Die Kindergärtnerinnen werden wieder Gemeindeangestellte, wobei ihre Besoldung allerdings den kantonalen Ansätzen mindestens angepasst werden muss. Aufgrund der von mir eingesehenen Landratsprotokolle, habe ich zu diesem Punkt keine kontroverse Äusserungen oder Anträge festgestellt, sodass unbestrittenermassen die Lohnklasse 18 im Aufgabenteilungsgesetz eine Mindestbesoldung darstellt. In einem Protokoll der Kommission betreffend Aufgabenteilung vom 16. Februar 1981 hat der damalige Erziehungsdirektor unter anderem ausgeführt: Die Gemeinden nehmen keinen Anstoss an der Klasse 18, aber die Frage des Kindergartenpensums steht im Vordergrund. Das Gesetz schreibt die Unterrichtszeit für die Kindergärten nicht vor, und wo es sinnvoll ist, können auch halbe Pensen geführt werden. Die Lohnklassenweisung schützt vor Abwerbung mit all ihren Nachteilen. Trotz Gemeindeautonomie sind Kindergärtnerinnen also mindestens in Lohnklasse 18 einzustufen.
3. Bezüglich der Frage eines rückwirkenden Anspruchs auf den 13. Monatslohn, habe ich festgestellt, dass weder in einem gemeindeeigenen Besoldungsreglement noch in einem schriftlichen Vertrag ein solcher Anspruch stipuliert ist, ebensowenig findet ein Verweis auf kantonales Recht statt. Das Aufgabenteilungsgesetz bzw. das Beamtengesetz beinhalten für die Kindergärtnerinnen keinen Mindestanspruch auf einen 13. Monatslohn, wie bei der Lohnklasse 18. Der Kindergärtnerin wurde jeweils die ihr bekannte Jahresbesoldung in dreizehn Tranchen ausbezahlt. Die dreizehnte Tranche hatte aber nicht den Charakter eines dreizehnten Monatslohnes, sondern diese Vorgehensweise wurde lediglich aus administrativen Gründen gewählt, um einfacher mit den Sozialbeiträgen inklusive Beamtenversicherungskasse abrechnen zu können. Von daher kann nicht behauptet werden, der Gemeinderat hätte ihr stillschweigend einen - möglicherweise zu niedrigen - dreizehnten Monatslohn ausbezahlt. Andererseits sehe ich kein Element in den Darlegungen der Kindergärtnerin, dass ihre Behauptung, mit ihr sei vertraglich ein dreizehnter Monatslohn vereinbart worden, bewiesen werden könnte. Sie ist somit den Beweis für diesen Anspruch schuldig geblieben. Eine Verletzung von Treu und Glauben seitens des Gemeinderates liegt meines Erachtens ebenfalls nicht vor.
4. Schliesslich konnte ermittelt werden, dass die Dienstaltersstufen von Anfang an irrtümlicherweise zu tief veranschlagt worden waren. Der Gemeinderat hat ohne weiteres die gesetzeskonforme Berichtigung vorgenommen.
Ergebnis Aufgrund der rückwirkenden Einstufung in Lohnklasse 18 und der korrekten Einreihung in die neu ermittelte Dienstalterstufe, zahlte der Gemeinderat der Kindergärtnerin einen Betrag von rund 10'000 Franken nach. | |