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Ombudsman; Jahresbericht 1992 |
6. Gemeindeverwaltung, Pass- und Patentbüro / Unterschriften der Kinder auf dem Passantrag Anliegen Herr X beabsichtigte für seine zehn- und zwölfjährigen Kinder je einen Pass ausstellen zu lassen. Die Gemeindebeamtin verlangte, dass die Kinder als Passbewerber und -bewerberin, den Passantrag auch mitunterzeichnen. Der Vater bemängelt dieses Ansinnen mit der Begründung, seine noch unmündigen Kinder können keine rechtskräftigen Unterschriften leisten. Ihre Unterschriften zu fordern, sei deshalb nicht zulässig. Er weigerte sich, seine Tochter und seinen Sohn die Passbegehren unterzeichnen zu lassen. Abklärungen Meine Abklärungen haben ergeben, dass die Pässe vom kantonalen Passbüro auch ohne Unterschriften der Kinder ausgestellt wurden. Der Gemeindeverwalter nimmt zum Vorfall wie folgt Stellung: "Betreffend Unterschriften der Kinder auf Passbegehren teilen wir Ihnen mit, dass hier eine Weisung des Pass- und Patentbüros des Kantons Baselland vorliegt, die besagt, dass auch noch nicht volljährige Personen das Passbegehren unterzeichnen müssen. Es ist auch vermehrt vorgekommen, dass bei Fehlen der Unterschrift von Minderjährigen, das Pass- und Patentbüro die Unterlagen wieder an uns zurückgeschickt hat mit dem Vermerk, das Passbegehren von den Kindern mitunterzeichnen zu lassen." Der Leiter des kantonalen Pass- und Patentbüros präzisiert demgegenüber, dass seitens der Gemeinde ein Missverständnis vorliege, wenn die kantonalen Weisungen dahingehend interpretiert werden, dass die Unterschrift noch nicht volljähriger Kinder ein unbedingtes Formerfordernis auf dem Passantrag darstelle. In Ziff. 5.1 der kantonalen Weisungen stehe, dass der Passbewerber - hier also das unmündige Kind - das Passbegehren eigenhändig zu unterschreiben habe. Gemäss Ziff. 7.1 hat er aber die schriftliche Vollmacht des Inhabers der elterlichen Gewalt beizubringen. Nach Auffassung des Leiters des kantonalen Passbüros ist die Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt für die Stellung des Passbegehrens unerlässlich, die Unterschrift des unmündigen Kindes fakultativ. Es sollte aber auch einem Kind möglich sein, mit Einwilligung der Eltern ein eigenes Begehren für einen eigenen Pass zu stellen. Beurteilung In den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes wird als Zweckbestimmung des Passes folgende Definition aufgeführt: "Der Pass ist ein ordentlicher Ausweis über Staatsangehörigkeit und Identität im Ausland" (Ziff. 3.1 der EJPD-Weisungen zur Passverordnung). Auch unmündige Kinder haben ihren eigenen Pass zu unterzeichnen (Ziff. 28.2 EJPD-Weisungen). Die Unterschrift dient in diesem Fall dem Identifikationszweck. Sie ist also nicht Ausdruck der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit, die an die Mündigkeit geknüpft ist. Anders ist die Situation, wenn eine unmündige Person ein Passbegehren stellt. Hier bedarf es der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Der Passantrag kann aber auch vom Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Gewalt allein gestellt werden. Der Auffassung des Leiters des Pass- und Patentbüros, wonach die Unterschrift des Kindes auf dem Passbegehren fakultativ ist, ist also beizupflichten. Entsprechend klar sollten die Gemeindebeamten und -beamtinnen, welche das Passbegehren entgegennehmen und sich von der Identität der Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen überzeugen müssen (Ziff. 16.7 der EJPD-Weisungen), instruiert werden. Es gibt aber erfahrungsgemäss mindestens einen sehr praktischen Grund, weshalb es ratsam ist, dass auch die unmündigen Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ihre Unterschrift auf das Passbegehren setzen. Bei Verlusten von Pässen im Ausland holt die Schweizer Botschaft oder das Konsulat beim zuständigen kantonalen Passbüro Informationen ein. In der Regel werden die Identifikationsmerkmale, zu denen auch die eigenhändige Unterschrift gehört, per Telefax an die Botschaft oder das Konsulat übermittelt. Die auf dem Passbegehren vorhandene Unterschrift, insbesondere eines ohne Eltern reisenden Jugendlichen, wirkt sich in einem solchen Fall positiv zu seinen Gunsten aus. Es ist also durchaus sinnvoll, wenn Kinder und Jugendliche von den Gemeindebeamten und -beamtinnen zur Leistung der Unterschrift eingeladen werden. Erledigung Ich betrachte die Angelegenheit unter Hinweis auf meine Bewertung als erledigt. 7. Kantonsspital / Spitalrechnung, Kostenerlass Anliegen Frau X wurde im Kantonsspital behandelt. Die Kosten betrugen insgesamt rund 19'000 Franken. Obwohl sie bei ihrer Versicherung eine Erstklass-Krankenkassenpflegeversicherung abgeschlossen hatte, waren Arzthonorarkosten etc. im Betrag von rund 7'000 Franken nicht gedeckt. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat deshalb festgestellt, dass dieser Betrag von ihr bezahlt werden müsse. Die Patientin macht demgegenüber geltend, ihr Hausarzt habe sich bei ihrer Versicherung erkundigt, wie sie versichert sei und habe sie daraufhin in die Privatabteilung des Kantonsspitals eingewiesen. Im weitern habe sie sich selber bei ihrer Versicherung erkundigt, diese habe ihr zugesichert, dass ihr Aufenthalt in der Erstklassabteilung genügend abgedeckt sei. Als AHV-Rentnerin sehe sie sich nicht im Stande, die vom Spital geforderten und von der Versicherung nicht gedeckten Kosten von rund 7'000 Franken zu bezahlen. Abklärungen Frau X wurde im Kantonsspital behandelt. Die Kosten betrugen insgesamt rund 19'000 Franken, die gestellten Rechnungen des Kantonsspitals sind in jeder Hinsicht richtig. Bei Eintritt ins Spital hat Frau X das Formular "Taxbestimmungen, Wahl der Pflegeklasse, Pflegeklassenwechsel" unterzeichnet. Darin steht unter anderem unter der Rubrik Wichtige Hinweise: "Es ist Sache des Patienten, seinen Versicherungsschutz zu kennen." Insbesondere wird auf diesem Formular ausdrücklich hervorgehoben: "In der Privatabteilung (1. und 2. Pflegeklasse) werden zusätzlich zur Tagestaxe alle Extraleistungen, wie Arzthonorare, Röntgen, Labor etc. in Rechnung gestellt." Frau X hat somit in Kenntnis dieser Situation unterschriftlich die erste Pflegeklasse für ihren Spitalaufenthalt und ihre Behandlung gewählt. Die Versicherung hat gegenüber dem Kantonsspital die versicherten Leistungen - insbesondere die Extraleistungen - vollumfänglich garantiert, obwohl sie hätte wissen müssen, dass für Frau X - unter dem Titel EOO - die Behandlungskostenversicherung zur Deckung der Behandlungskosten nur 5'000 Franken beträgt. Aus technischen Gründen konnte das Kantonsspital zum Zeitpunkt der Garantieerklärung durch die Versicherung den vollen Umfang der Extraleistungen nicht ermessen. Vorsichtshalber hätte somit die Versicherung das Kantonsspital auf die sehr beschränkte Deckungshöhe im Bereich Extraleistungen aufmerksam machen müssen. Das Kantonsspital hält in seiner Stellungnahme zu Recht fest: "Die äusserst ungemütliche Situation der Patientin entsteht dadurch, dass sie über eine Summenversicherung von 5'000 Franken verfügt, eine Summe, die heute einer krassen Unterversicherung für die 1. Pflegeklasse gleichkommen kann, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft. Dieses Risiko ist systemimmanent und deshalb unausweichlich. Höchstwahrscheinlich hätte die Patientin, angesichts ihres Alters, die Versicherungssumme auch nicht mehr nach oben anpassen können." Angesichts der Tatsache, dass die Patientin die 1. Pflegeklasse gewählt hat und ihren - ungenügenden - Versicherungsschutz im Bereich der Extraleistungen hätte kennen müssen, trifft das Kantonsspital keinen Vorwurf. Das Spital kann demzufolge den Betrag von rund 7'000 Franken zu Recht in Rechnung stellen. Es liegt selbstverständlich ausserhalb des Kompetenzbereiches des Ombudsman, das Verhältnis Versicherung-Versicherungsnehmerin zu überprüfen. Angesichts der Rechtslage wäre Frau X somit zur Bezahlung des genannten Betrages verpflichtet. Meine Abklärungen auf der Steuerverwaltung haben indessen ergeben, dass Frau X finanziell nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu bezahlen. Sie ist Rentnerin und verfügt lediglich über die AHV-Rente. Seit ihrer Operation kann sie einem kleinen Nebenverdienst (Reinigungsarbeiten) nicht mehr nachgehen. Sie verfügt über ein unnennenswert kleines Vermögen. Mit Sicherheit sind die Forderungen des Kantonsspitals somit uneinbringlich. Frau X sowohl wie ihr Hausarzt haben zudem in guten Treuen ihre Anmeldung in die 1. Pflegeklasse vorgenommen, ohne zu wissen, dass sie unter dem Titel der Extraleistungen eben bei weitem nicht genügend versichert war. Empfehlung Ich empfahl deshalb der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, die Forderung als uneinbringlich abzuschreiben. Erledigung Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat der Empfehlung entsprochen und mich gleichzeitig gebeten, "bei den Krankenkassen zu intervenieren, damit sie keine solchen Versicherungen mehr anbieten." Obwohl ich für eine solche Intervention nicht zuständig bin, habe ich die vorliegende Angelegenheit der zuständigen Bundesaufsichtsstelle zur Kenntnis unterbreitet, welche ihrerseits mitteilte, dass das Problem erkannt sei. 8. Gemeinderat / Feuerwehrersatzabgabe, Busse Anliegen Feuerwehrmann Y wurde mit Rechnung vom 22. Oktober 1991 wegen Fern–bleiben von der Feuerwehrhauptübung und zwei weiteren Absenzen mit 105 Franken gebüsst. Dieser Betrag verrechnete die Gemeinde mit einem Soldgut–haben, so dass ein Saldobetrag zu Gunsten der Gemeinde von 95 Franken resultierte. Im übrigen wurde ihm für das laufende Jahr die Feuerwehrersatz–abgabe im Betrag von 330 Franken in Rechnung gestellt, da er während insge–samt mindestens fünf Übungsstunden ohne gültige Entschuldigung den Feuer–wehrdienst versäumt hatte. Der Feuerwehrmann Y fragte mich an, ob er die Busse bzw. die Feuerwehrersatzabgabe bezahlen müsse. Abklärung und Beurteilung Aufgrund der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme beim Gemeinderat und beim Regierungsrat konnte ich folgendes ermitteln: 1. Der Feuerwehrmann war vor Ausfällung der Busse nicht persönlich ange–hört worden. Ein Bussenanerkennungsverfahren fand ebenfalls nicht statt (§ 81 und § 71 Bst. e Gemeindegesetz). 2. a) Die Bussenverfügung bzw. die Aufforderung zur Feuerwehrersatzgabe, datiert vom 22. Oktober 1991, war nicht namens des Gemeinderates unterzeichnet, sondern lediglich von der "Gemeindeverwaltung, Kassierwesen". Auch wurde dem abwesenden Feuerwehrmann Y die Verfügung nicht durch eingeschriebenen Brief zugestellt, was gegen § 81 des Gemeindegesetzes verstösst. b) Überdies fehlte der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung, die, gemäss § 171 Bst. i Gemeindegesetz, unerlässlich ist. 3. Auch das Feuerwehrreglement aus dem Jahre 1979 war nicht mängelfrei. Der im Zeitpunkt des Erlasses der Bussenverfügung bzw. der Feuerwehrersatzabgabe geltende § 36 des Feuerwehrreglementes sah eine Rekursfrist von fünf Tagen vor. Offensichtlich hatte die für das Feuerwehrreglement zuständige kantonale Genehmigungsinstanz diesen Fehler übersehen. Gemäss einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gilt eine Rekursfrist von zehn Tagen (Normalreglement für die Feuerwehr, Gemeindegesetz). Im neuen Feuerwehrreglement, welches auf den 1. Januar 1992 in Kraft trat, wurde dieser Mangel behoben, 4. Im alten § 37 des Feuerwehrreglementes wurde unter dem Randtitel "Bussen" festgehalten, dass, wer ohne gültige Entschuldigung fünf Übungsstunden und mehr gefehlt hat, für das laufende Jahr die Ersatzsteuer etc. bezahlt. Das Bezahlen einer Feuerwehrpflichtersatzabgabe wegen nicht (vollständig) geleisteten Feuerwehrdienstes kann nicht unter den Titel "Bussen" subsumiert werden. Bekanntlich ist die Bussenkompetenz des Gemeinderates gemäss § 46 Abs. 2 des Gemeindegesetzes auf 100 Franken limitiert. Feuerwehrersatzabgaben, zumal in einer Gemeinde, wo zurzeit ein Satz von 8 % der Gemeindesteuer festgelegt ist, übersteigen den Betrag von 100 Franken in der Regel um ein Mehrfaches. Überdies kann eine Ersatzabgabe nicht in eine Busse umfunktioniert werden. Ein Feuerwehrmann kann zwar gebüsst werden, weil er ohne Entschuldigung dem Feuerwehrdienst fern blieb. Es kann ihm aber auch eine Ersatzabgabe abgefordert werden, weil er den Feuerwehrdienst effektiv nicht leistete. Dieser letztere Tatbestand müsste aber unter einem neuen Randtitel formuliert werden, zum Beispiel in einem neuen Absatz zu § 4 (Pflichtersatz). Im weitern haben die beiden unterschiedlichen Tatbestände (Busse und Feuerwehrersatzabgabe) zur Folge, dass eine Busse und eine Versetzung in die Feuerwehrersatzpflicht auf verschiedenen Rechtswegen angefochten werden müssen. Im ersten Fall muss die betroffene Person gegen die Bus–senverfügung innert zehn Tagen an das Polizeigericht rekurrieren, im zweiten Fall steht dem Betroffenen die Beschwerde an den Regierungsrat offen. Ich habe gegenüber dem Gemeinderat X bzw. gegenüber der kantonalen Genehmigunginstanz angeregt, dass das neue Feuerwehrreglement in diesem Sinne einer Präzisierung bedarf. Diese hat daraufhin den Gemeinderat X eingeladen, bei der nächsten Revision des Feuerwehrreglementes eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Ergebnis Aufgrund meiner Abklärungen und einer mündlichen Besprechung mit einer Delegation des Gemeinderates X hat sich der Gemeinderat X bereit erklärt, den Feuerwehrmann Y anzuhören und die Busse bzw. die Ersatzabgabe, allenfalls versehen mit den richtigen Rechtsmittelbelehrungen, neu zu eröffnen. | |