Ombudsman; Jahresbericht 1992


 

 


 

4. Bürgergemeinde, Einwohnergemeinde / Erstellung eines Wanderweges, Landabtausch

Anliegen


Der Petent ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Parzelle. Entlang der Nordostseite seiner Parzelle soll ein Wanderweg mit einer Gesamtfläche von ca. 340 m2 erstellt werden. Die Bürgergemeinde offeriert dem Petenten im Rahmen eines Landabtausches ein flächengleiches Stück Wald. Die Gemeinde hat ihm ursprünglich für den Landabtausch eine Variante angeboten, die für ihn aber nicht akzeptabel war, da er auf der Nordseite der Waldparzelle einen sechsten Markstein für 1'000 Franken hätte bezahlen müssen. Daraufhin wurde ihm eine neue Waldabtauschvariante offeriert, welche für ihn aber auch nicht annehmbar war, da er auf der Südseite der Waldparzelle nicht in den Genuss eines schönen Aussichts- und Ruheplatzes gekommen wäre und überdies 1'000 Franken für den Markstein hätte bezahlen müssen.


Seitens der Gemeinde, die mit dem Grundeigentümer, der überdies eine Verlegung des Wanderweges auf der Südseite verlangte, nicht zu Gange kam, weil "ständig mit neuen Forderungen" gerechnet werden müsse, zog bereits die Möglichkeit einer "Enteignung" (gegen Entschädigung) in Betracht.


Augenschein und Ergebnis


Angesichts der nicht einfachen Situation drängten sich ein Augenschein und eine gemeinsame Aussprache an Ort und Stelle auf.


Nachdem beide Seiten bereit waren, sich nochmals unvoreingenommen auf die Angelegenheit einzulassen, konnte ein allseits befriedigendes und erst noch kostengünstigeres Ergebnis erzielt werden, indem statt sechs neue nur vier neue Marksteine gesetzt werden mussten, was sowohl dem Petenten wie der Gemeinde eine Kostenersparnis von 1'000 Franken einbrachte. Zudem konnten weitere Streitpunkte geklärt werden. Das Ergebnis sieht wie folgt aus:


1. Der Petent ist bereit, eine Fläche von ca. 340 m2 auf der Nordostseite seiner Parzelle zur Errichtung eines Wanderweges abzutreten.


2. Er erhält ein flächengleiches Stück Wald, worin der gewünschte Aus- sichts- und Ruheplatz auf der Südseite enthalten sind.


3. Der Wanderweg und die neue Waldparzelle können so ausgesteint wer- den, dass nur vier Marksteine nötig sind. Beide Seiten sparen Kosten von 1'000 Franken.


4. Der Petent erklärt sich bereit, dass der Wanderweg im Süden über seine Parzelle geführt wird. Der Petent gewährt der Gemeinde ein im Grund- buch einzutragendes öffentliches Geh- und Winterholzabfuhrrecht.


5. Die Gemeinde stellt einen Wanderwegweiser derart hin, dass die Parzelle des Petenten nicht unnötig begangen wird.


6. Die Gemeinde sorgt auf eigene Kosten dafür, dass der Zufahrtsweg zur Parzelle des Petenten auf ihre Kosten ausgeebnet wird.


5. Gemeinderat / Wasserzähler, richtige Berechnung der Grundtaxe des Wasserbezuges


Anliegen


Nach Auffassung der Beschwerdeführerin berechnet die Gemeinde A die Grundtaxe des Wasserbezuges nach falschen Kriterien, die dem Wasserreglement widersprechen. Im Reglement sei die Rede von der Nenngrösse des Wassermessers in m3 pro Stunde. Die Nenngrösse betrage bei seinem Messer Qn = 3,5 m3 /Std. Die Gemeinde gehe jedoch reglementswidrig von der Maximalgrösse Qm = 7 m3 /Std. aus, die nur während Minuten für den Zähler zumutbar sei, wie dies aus dem Schreiben der Wasserzähler-Herstellerfirma ersichtlich sei.


Um ihre These zu belegen, hat die Beschwerdeführerin an die Herstellerfirma die Frage gerichtet, ob ihr Wassermesser mit einer Nenngrösse von 1" /25 mm Durchmesser eine Leistung von 7 m3 /Std. bei einem Druck von 6-7 bar zulasse. Wenn nicht, welcher Leistung dies entsprechen würde.


Entsprechend der technischen Art der Frage erhielt sie eine entsprechende Antwort der Firma:


"Für einen Nenndurchfluss von 7 m3 /Std. ist der Zähler zu klein ausgelegt. Die genannte Leistung kann einem Zähler des Typs PMK 25 nur über kurze Zeit (einige Minuten) zugemutet werden.


Sollte die von Ihnen genannte Menge über längere Zeit Gültigkeit haben, empfehlen wir den Zähler Typ PMK 40 mit einer Nominal-Leistung von 10 m3 /Std. und einem Maximum von 20 m3 /Std.


Der von Ihnen genannte Druck von 6-7 bar ist für alle Zähler der Typen-Reihe PMK absolut genügend."


Abklärung


Die Gemeinde A nimmt zu diesen Ausführungen und der von mir gestellten Fragen wie folgt Stellung:


"Unbestrittenermassen ist in der Liegenschaft B ein Wassermesser 1" 25 PMK installiert.


Jeder Wassermesser, also auch der in der Liegenschaft B eingebaute Wassermesser, hat 2 Nenngrössen: Qn, zulässige Dauerbelastung, und Qm, grösster Durchfluss.


Für die Berechnung der Grundtaxen gemäss der Wassermessergrösse wird auf die maximale Belastung Qm abgestellt. Basis ist also der grösste, aufgrund des eingebauten Zählertyps mögliche, Durchfluss, d.h. diese Wassermenge kann mit dem entsprechenden Wassermesser bezogen werden, wenn auch nicht auf Dauer, sondern als relativ kurzzeitiger Spitzenwert. In diesem Sinne sind auch die Tarifbestimmungen zum Wasserreglement formuliert. Die obere Nenngrösse Qm gilt grundsätzlich und für alle als Basis zur Berechnung der Grundtaxe. Frau X wird demzufolge gleich behandelt wie alle anderen Hauseigentümer und -eigentümerinnen in der Gemeinde A.


Im konkreten Fall ist, wie dargestellt, ein 1"-Messer eingebaut. Dieser hat eine obere Nenngrösse von 7 m3 /Std. Die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Grundtaxe ist demzufolge korrekt berechnet."


Meine Abklärungen bei der Herstellerfirma haben überdies folgendes ergeben:


a) Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin war für die Herstellerfirma der Zusammenhang zwischen dem System der Gebührenerhebung der Gemeinde und den gestellten Fragen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Sie ging davon aus, die Beschwerdeführerin zu beraten, welcher Zähler am geeignetsten wäre bei einer Dauerbelastung von 7 m3 /Std. und einem Druck von 6-7 bar.


b) Sie wollte sich in keiner Weise zu Gebührenfragen der Gemeinde äussern.


c) Es gibt Gemeinden, die ihre Grundtaxe auf dem Wert Qn, d.h. auf der zulässigen Dauerbelastung, andere, die sie auf dem Wert Qm, d.h. auf der Maximalbelastung während einiger Minuten, basieren.


d) Nach den einschlägigen technischen Normen ist ein 1" /25 PMK-Zähler gemäss älterem Wohnstandard für 7-19 Wohnungen und gemäss neuerem Wohnstandard für 4-11 Wohnungen leistungsmässig ausreichend.


e) Der Druck in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beträgt, wegen ausserhalb des Hauses im Wasserleitungsnetz eingebauten Reduktionsventilen, erfahrungsgemäss 3-4 bar.


f) Kleinere Messer registrieren kleine, langsam durchlaufende Wassermengen genauer als grössere. Ein 1" /25 PMK-Zähler läuft an bei 14 Liter pro Stunde, ein 1,5" /40 PMK-Zähler läuft erst an bei 45 Liter pro Stunde.


Im Zusammenhang mit meinen Abklärungen habe ich festgestellt, dass die gültige Tabelle der Herstellerfirma gegenüber der im Wasserreglement der Gemeinde A aufgeführten Anschlussleistungen abweicht. Diese Abweichungen betreffen insbesondere die Nennweiten 20 mm sowie 65 mm und grösser. Ich habe demzufolge dem Gemeinderat der Gemeinde A die Frage gestellt, ob die reglementarische Basis noch zureichend ist und ob nicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde bzw. ob bezüglich der Wasserkasse das sog. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, welches für die Erhebung von Gebühren massgebend ist, eingehalten sind.


Der Gemeinderat der Gemeinde A hat dazu wie folgt Stellung genommen: "Das Wasserreglement weicht für Wassermesser von einer Nennweite von 20 mm sowie 65 mm und grösser von der Tabelle der Herstellerfirma ab.


Die Differenz bei den grösseren Wassermessern ab 65 mm ist entstanden, weil die Herstellerfirma bei den Woltmanzählern, Zählertyp SM und WM, in den Jahren 1990/91 Modifikationen vorgenommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die beiden Tabellen übereingestimmt. In der Gemeinde A sind insgesamt vierzehn Zähler mit einer Nenngrösse von 65 mm und grösser installiert. Dies ist insgesamt unbedeutend. Überdies sind sämtliche dieser Zähler älteren Datums, weshalb die Anschlussleistungen gemäss Wasserreglement dafür korrekt sind.


Die Abweichung beim Wasserzähler, Nennweite 20 mm, besteht von Anfang an und ist Ergebnis politischer Diskussionen."


Beurteilung


1. Ob in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, der in technischer Hinsicht optimalste Wasserzähler installiert wurde oder nicht, kann im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Beurteilung sein. Immerhin kann festgestellt werden, dass ein 1" /25 PMK-Wassermesser, welcher im Gebäude der Beschwerdeführerin installiert ist, schon bei 14 Liter pro Stunde anläuft und somit die Verbraucher zu sparsamem Wasserverbrauch anhält, was dem Sinn des kantonalen Energiegesetzes entspricht.


2. Das Wasserwerk ist ein Regiebetrieb, das über Gebühren finanziert werden muss. Diese sind gemäss Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu erheben. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass nicht höhere Gebühren für das Wasserwerk erhoben werden dürfen als für Investitionen und Unterhalt der gesamten Anlage nötig sind. Von der Beschwerdeführerin wird diesbezüglich keine Verletzung dieses Prinzipes gerügt. Bezüglich des Äquivalenzprinzips ist folgendes festzuhalten:


a) Nach dem Äquivalenzprinzip soll auch die einzelne Gebührenforderung in einem bestimmten Verhältnis zu dem vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall veranlassten öffentlichen Aufwand stehen (siehe hierzu Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Nr. 110, B III, Seite 778 ff).


b) Die neuere bundesgerichtliche Praxis betont, dass die Verteilung der gesamten Kosten auf die einzelnen gebührenpflichtigen Verrichtungen dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung zu folgen hat. Aufgrund meiner zusätzlichen Abklärungen bei der Herstellerfirma und beim Gemeinderat der Gemeinde A hat sich ergeben, dass die Berechnungen der Grundtaxen auf einem technisch gesicherten System der Anschlussleistungen beruht. Je nach Anschlussleistung werden unterschiedlich hohe Grundtaxen erhoben. Dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, wonach unterschiedliche Leistungen unterschiedlich behandelt werden müssen. Der Gemeinderat räumt ein, dass lediglich bei der Nennweite von 20 mm eine Abweichung von diesem allgemeinen Leistungsgrundsatz besteht. Die Abweichung wird als Ergebnis politischer Diskussion dargestellt. Ob dieses Ergebnis richterlicher Überprüfung standhalten würde, kann hier nicht Gegenstand der Diskussion sein. Eine entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin liegt auch nicht vor.


c) Ob die Anschlussleistungen, welche die Basis für die Grundtaxen bilden, aufgrund des Wertes Qn = zulässige Dauerbelastung oder Qm = grösste Durchflussmenge berechnet wird, spielt keine Rolle. Wesentlich ist, dass für alle Wasserbezüger die gleiche Bemessungsgrundlage angewendet wird, was in der Gemeinde A unbestrittenermassen der Fall ist. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Äquivalenzprinzip nicht verletzt. Es liegt im Ermessen der Gemeinde A, die Grundtaxen aufgrund des Qn- oder des Qm-Wertes zu berechnen. Massgebend ist, dass die Kosten gleichmässig, je nach Wasserbezug, auf alle Bezüger überwälzt wird. Ich sehe nicht, dass seitens der Gemeinde A eine Verletzung vorliegen sollte.


Ergebnis


Die Vorbringen der Beschwerdeführerin muss ich deshalb aus den genannten Gründen abweisen.


Fortsetzung

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