|
Ombudsman; Jahresbericht 1991 |
16. Gemeinde / Erlass der Gemeindesteuern Anfang 1991 hatte der Gemeinderat beschlossen, einem Steuererlassgesuch des Petenten für die Jahre 1985/86 von ca. 810 Franken bzw. 330 Franken ohne Rechtsmittelbelehrung nicht stattzugeben. Eine Wiedererwägung war also wegen der mangelnden Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres möglich. Aufgrund meiner Ausführungen erliess der Gemeinderat dem Gesuchsteller die Steuerschulden und zwar mit folgender Begründung: "Zwar stammen die bestehenden Steuerschulden aus einer Zeit, als der Gesuchsteller arbeitsfähig war, die Fälligkeit trat jedoch nachher ein. Heute bezieht er lediglich eine IV-Ergänzungsrente, hat keine Kapitalien und über 400'000 Franken Schulden auf einer Liegenschaft, deren Verkehrswert allerdings wesentlich höher liegt. Anderseits kann die Gemeinde kein Interesse an einer betreibungsamtlichen Verwertung der Liegenschaft haben."
17. Fürsorgebehörde / Rückerstattung zuviel berechneter Unterstützungsleistungen Die Petentin und ihre zwei Kinder waren sukzessive von zwei Fürsorgebehörden, als Folge ihres Wohnsitzwechsels, unterstützt worden. Diese Unterstützung wurde nötig, weil während der Dauer des IV-Abklärungsverfahrens die Petentin arbeitslos war und über kein Einkommen verfügte. Sie hatte im Gegenzuge den Fürsorgebehörden ihre Taggeldzahlungen der Krankenkasse abzutreten. In einem späteren Zeitpunkt verkomplizierte noch die Verrechnung von Ergänzungsleistungs-Nachzahlungen die Gesamtabrechnung. In dieser für die Petentin wirklich wirren und komplizierten Situation wandte sie sich an mich. Aufgrund klärender Gespräche mit dem Präsidenten der letzten Fürsorgebehörde konnten wir uns dahingehend einigen, dass der Petentin per Saldo aller Ansprüche ein Betrag von 4'800 Franken ausbezahlt werden konnten. Gleichzeitig konnte bei der Ausgleichskasse des Basler Wirtschaftsbundes erreicht werden, dass diese auf eine Verrechnung der Restschuld der Petentin aus einer Rückerstattungsforderung der Kasse im Betrag von 1'000 Franken verzichtete.
18. Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten / Kenntnisgabe eines Schreibens an den Vermieter Eine Mieterin beschwerte sich, dass die Schlichtungsstelle ein Schreiben, welches sie ausschliesslich an sie gerichtet habe, an den Vermieter zur Stellungnahme weitergeleitet habe. Hätte sie dies gewusst, so hätte sie das Schreiben anders formuliert. Ihr Vertrauen in die Diskretion der Schlichtungsstelle sei verletzt worden. Laut § 7 der Kantonalen Verordnung über Massnahmen im Mietwesen vom 3. Oktober 1972 obliegt der Schlichtungsstelle: 1. die Beratung; 2. die Vermittlung; 3. sofern keine Vermittlung möglich ist, die schiedsrichterliche Beurteilung. Aus dem Schreiben der Mieterin geht nicht hervor, dass sie lediglich ihre Beratung in Anspruch genommen hätte, sondern, sie bat diese ausdrücklich, ihr beim Hinausschieben des Kündigungstermins behilflich zu sein. Dies durfte die Schlichtungsstelle so interpretieren, dass die Mieterin ihre aktive Vermittlungshilfe beanspruchte. Die Einholung der Stellungnahme der Gegenseite war also angebracht. Überdies bin ich selber zur Überzeugung gekommen, dass das Schreiben der Mieterin sachlich genug abgefasst war, dass sie seitens des Vermieters keine Vorwürfe befürchten musste. Die Schlichtungsstelle hatte ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt.
19. Kantonspolizei / (Nicht)- Anhandnahme einer Strafanzeige Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass die Kantonspolizei ihre diversen Anzeigen wegen Diebstahl und Sachbeschädigung sowie Entwendung ihres Personenwagens nicht an die Hand genommen habe. Da ihre Anfrage sich auf ein hängiges Verfahren bezog, konnte ich ihr keine Auskunft erteilen. Immerhin konnte ich ihr mitteilen, dass die Kantonspolizei zusammen mit dem Statthalteramt die Täterschaft ermitteln konnte. Da es sich um eine grössere Deliktserie handelte, nahmen die Abklärungen längere Zeit in Anspruch, welche die Petentin irrtümlicherweise als Untätigkeit der Behörden interpretiert hatte.
20. Baudirektion, Abteilung Lärmschutz / Immissionen Der Petent wollte überprüft haben, ob wegen hoher Lärmimmission durch den Strassenverkehr, der Staat zu Schadenersatz im Betrag von rund 9'000 Franken für Fensterrenovationen des Wohnhauses verpflichtet sei und/oder ob er zum Bau geeigneter Schallschutzmassnahmen angehalten werden könne. Schallpegelmessungen in unmittelbarer Nähe ergaben, dass die Immissionsgrenzwerte und die Alarmwerte nicht überschritten waren. Der Kanton Baselland als Eigentümer war somit gemäss Art. 15 der Lärmschutzverordnung (Schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden) nicht gehalten, zu seinen Lasten die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern zu übernehmen. Ich bat die Baudirektion im Rahmen seiner Sanierungspflicht die geplanten Lärmschutzmassnahmen beförderlich an die Hand zu nehmen.
21. Baudirektion, Bauinspektorat / Treppenbau Ein Treppenbauer unterbreitete mir eine Feststellung des Bauinspektorates, wonach bei einer von ihm gebauten Treppe das Treppengeländer nur 85 statt 90 cm betrug. Es sei deshalb abzuändern. Der Treppenbauer behauptete, aufgrund einer mündlichen Auskunft eines früheren Baupolizisten habe er bereits sehr viele Treppengeländer mit einer Höhe von lediglich 85 cm angefertigt. Sie seinen unbeanstandet vom Inspektorat abgenommen worden. Er sei bereit, ab sofort die Geländerhöhe gemäss § 8 der Baupolizeivorschriften einzuhalten. Eine nachträgliche Änderung des beanstandeten Geländers würde ihm unverhältnismässig hohe Kosten von rund 10'000 Franken verursachen. Der Treppenbauer konnte belegen, dass bei rund 20 von ihm gebauten Treppen eine Geländerhöhe von weniger als 90 cm im Verlauf der Jahre toleriert worden war. Aufgrund einer eingehenden Besprechung mit dem Bauinspektorat verzichtete dieses auf die Durchsetzung der Abänderung des Treppengeländers, da das Umlaufgeländer 90 cm und nur im Bereich der Steigung ungenügende 85 cm mass. Das Bauinspektorat besteht hinfort auf der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
22. Gemeinderat / Arbeitslosenprogramm, Lohn, gewissenhafte Beamte Die Gemeinde hatte aus eigenem Antrieb für ausgesteuerte Personen, die nicht mehr in den Genuss von Arbeitslosenhilfe kamen, zusammen mit einigen ortsansässigen Firmen ein Arbeitslosenprogramm auf die Beine gestellt. Als ein solches ortsansässiges Unternehmen einer von der Gemeinde vermittelten Arbeitslosen kündete, klagte diese die Gemeinde auf Lohnfortzahlung bis zum Kündigungstermin ein. Der Bezirksgerichtspräsident hiess die Klage teilweise gut und verurteilte die Gemeinde zur Bezahlung von rund 500 Franken. Die beiden involvierten Gemeindefunktionäre hatten den Gemeinderat über den Prozess nicht unterrichtet. Sie waren der Ansicht, das Arbeitslosenprogramm solle nicht gefährdet werden und zahlten deshalb die Forderung der Klägerin je zur Hälfte aus der eigenen Tasche. Die Klägerin war indessen mit der Höhe der zugesprochenen Summe nicht einverstanden, da sie der Auffassung war, der Kündigungstermin hätte bei einem überjährigen Arbeitsverhältnis auf einen späteren Zeitpunkt fallen und ihr Lohnersatzguthaben höher veranschlagt werden sollen. Nach eingehender Prüfung konnte ich mit dem Gemeindepräsident eine gütliche Einigung finden, dergestalt dass den falsch aber in guten Treuen handelnden Gemeindefunktionären aus der Gemeindekasse ihr Geld zurückbezahlt, der Klägerin ein zusätzlicher Betrag von 600 Franken und ihrer Arbeitslosenkasse zu ihren Gunsten ein Betrag von 850 Franken ausgerichtet werden konnte.
23. Gemeinderat / Rückerstattung für Ausbildungskurs Die Petentin hatte einen Ausbildungskurs begonnen, der sie befähigen sollte, die Leitung eines Teams zu übernehmen. Wegen erheblichen Spannungen im Team hatte sie im Einvernehmen mit dem Gemeinderat den Kurs vorzeitig abgebrochen und später ihre Stelle gekündigt. Gemäss einschlägigen Bestimmungen hätte sie der Gemeinde die Kurskosten für die abgebrochene Teilausbildung von rund 9000 Franken zurückerstatten müssen. Da die Petentin durch das aufreibende Klima am Arbeitsplatz stark erschöpft war, musste sie sich anschliessend einem längeren therapeutischen Kuraufenthalt unterziehen. Der Gemeinderat erklärte sich im Rahmen einer gütlichen Einigung ohne weiteres grosszügig bereit, auf die Rückforderung der Kursgelder zu verzichten, als er über die Ursache des Kuraufenthaltes ins Bild gesetzt wurde. Hätte die Petentin nämlich im Interesse der Gemeinde nicht von sich aus gekündigt, so hätte die Gemeinde ihr von sich aus auf diesen Zeitpunkt nicht kündigen können und wäre zu mehrmonatigen Lohnzahlungen verpflichtet gewesen.
24. Finanzdirektion / Stundung für Liquidationsgewinnsteuer Der Petent sollte im Anschluss an seine Geschäftsaufgabe eine Liquidationsgewinnsteuer von gegen einer Viertelmillion Franken bezahlen. Da er seine Geschäftsliegenschaft nicht rechtzeitig und zu dem von ihm erwarteten Preis veräussern konnte, geriet er in Zahlungsnot. Die Gemeinde gewährte ihm Stundung, die Inkassoabteilung der Kantonalen Steuerverwaltung verweigerte sie mangels Kompetenz. Auf meine Empfehlung hin gewährte die Finanzdirektion die Stundung gestützt auf eine interne Weisung aus dem Jahre 1988.
25. Bauinspektorat / Parkplätze für Mieter Der Petent beschwerte sich bei mir, dass die Vermieterin, eine Immobilienfirma, ihm nur einen Parkplatz zur Verfügung stelle. Im weiteren bemängelte er, dass die für Wohnungsmieter reservierten Parkplätze an aussenstehende Dritte weiter vermietet würden. Überdies sei einer Mieterin/Pächterin eines Restaurantes in der Liegenschaft ein richterliches Verbot für Gästeparkplätze bewilligt worden, was die Zahl der für Mieter verfügbaren Autoabstellplätze nochmals verminderte. Aufgrund meiner Intervention beim Bauinspektorat klärte dieses den Sachverhalt umfänglich ab. Grundsätzlich gilt, dass die vom öffentlichen Recht der Wohnungsbesitzerin zugewiesenen Parkplätze in Realität auch den Inhabern der Wohnungen zur Verfügung zu stellen sind, sofern diese nicht freiwillig darauf verzichten. Da der Petent über 335 m2 Wohnfläche verfügt, hatte er Anspruch auf drei Parkplätze. Die Vermieterin wurde unter Androhung einer Ersatzvornahme angewiesen, dem Vermieter diese Parkplätze zur Verfügung zu stellen.
26. Gemeinderat / Gemeinschaftsantenne, Anschlussbeitrag Der Gemeinderat hatte für Zweifamilienhäuser pro Wohnung mehrere Varianten A, B, C und D von Anschlussbeiträgen beschlossen. Abgestuft von 935 Franken (A) bis 1'945 Franken (D). Wer sich für die Varianten mit den niedrigeren Beiträgen entschieden hatte, musste in den Folgejahren im Rahmen der Unterhaltsgebühren einen Anteil für Amortisation und Verzinsung für das durch die Gemeinschaftsantennen-Anlage bevorschusste Darlehen bezahlen. Der Petent hatte sich für die niedrigste Anschlussgebühr entschieden und während einer Amortisationsdauer von 10 Jahren das bevorschusste Darlehen somit zurückbezahlt. Demgegenüber vertrat der Gemeinderat die Auffassung, dass der Petent eine einmalige Abstandsgebühr zu bezahlen habe, damit er wie diejenigen, die sich ursprünglich für die Variante D entschieden hatten, hinfort keinen Amortisations- und Zinsanteil innerhalb der Unterhaltsgebühr zu entrichten habe. Im Rahmen einer ausführlichen Besprechung des Gemeinderates wurde der Standpunkt des Petenten als richtig anerkannt. Da noch eine Reihe weiterer GA-Teilnehmer in der gleichen Situation wie der Petent standen, wurde auch ihre Rechnung aufgrund meiner Empfehlung rektifiziert.
27. Bauinspektorat, Amt für Liegenschaftsverkehr / Containerdepot Für die Einrichtung eines Containerdepots auf kantonseigenem Areal, verwaltet vom Amt für Liegenschaftsverkehr, verlangten die Anwohner die nachträgliche Einholung einer Baubewilligung bzw. die Einholung der einschlägigen baulichen Bewilligungen. Aufgrund einer Intervention der Anwohner beim Baudirektor wurde zudem der Mietvertrag auf den nächstmöglichen Termin gekündigt. In Abwägung der privaten Interessen der Containergesellschaft, der Anwohner und der öffentlichen Interessen des Staates empfahl ich, das Baubewilligungsverfahren ordnungsgemäss durchzuführen. Der Wunsch der Anwohner, dass das Depot bis Sommer 1992 abgebaut werde, konnte insofern erfüllt werden, als die Firma und das Amt für Liegenschaftsverkehr sich auf Räumung des Areals per Ende Februar 1992 einigten. Im weiteren akzeptierte das Amt für Liegenschaftsverkehr, hinfort in seine Miet- und Pachtverträge einen Passus aufzunehmen, der Mieter und Pächter verpflichtet, rechtzeitig, sofern nötig, eine Baubewilligung für Zweckänderung etc. einzuführen.
28. Fürsorgebehörde / Unterstützungsbeiträge Der Petent wohnte seit mehreren Jahren in derselben Gemeinde. Während wenigen Wochen war er im Sommer auf Unterstützung angewiesen. Er beabsichtigte die Unterstützungsgelder anschliessend zurückzuzahlen, damit er formell nicht fürsorgeabhängig wurde. Das Rückzahlungsversprechen konnte er allerdings nicht einhalten. Im Spätherbst geriet er erneut in eine Notlage. Die Fürsorgebehörde gewährte ihm nebst Bezahlung des Mietzinses und der Krankenkasse einen wöchentlichen Unterstützungsbeitrag von 100 Franken, ohne dass er ein formelles Gesuch um Fürsorgeunterstützung einreichte. Die kantonalen Richtlinien gehen von einem monatlichen Haushaltungsgeld von 640 Franken aus. Dazu kommt in der Regel, nebst den Auslagen für Wohnung und Krankenkasse, ein Taschengeld von 150 Franken, das U-Abo und ein angemessener Beitrag für Diverses. Der Druck der Fürsorgebehörde, jemanden von Rückfall und Passivität ab- und zum Arbeiten anzuhalten, darf nicht so weit gehen, dass dadurch eine deutliche Ermessensunterschreitung bei der Auszahlung von Fürsorgegeldern auftritt. Der wöchentliche Unterstützungsbeitrag wurde auf meine Empfehlung hin angemessen angehoben.
29. Gemeinderat / Eigenleistung beim Bau eines Einfamilienhauses, kein Teilerlass der Steuern Im Jahre 1984 führte der Petent einen Teil des Baues seines Einfamilienhauses selbst aus. Für seine Eigenleistungen wurden ihm 50'000 Franken steuerbares Einkommen aufgerechnet. Auf eine Einsprache hin, wurde der Betrag auf rund 37'000 Franken reduziert. Der Einsprecher rekurrierte an die Steuerrekurskommission und anschliessend ans Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde gegen ein Betrag von rund 6'000 Franken teilweise gut. Da das Verwaltungsgericht auf die Eigenleistungen im Bereich Bauarbeiten von rund 31'000 Franken nicht eingetreten war, weil der Petent dagegen formell auf Stufe Steuerrekurskommission und Verwaltungsgericht nicht Beschwerde erhoben hatte, konnte ich diesen Teil der Eigenleistungen überprüfen. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich in seinem Urteil eine Präzisierung der früheren Rechtssprechung vorgenommen und hätte wohl den Betrag von 31'000 Franken nochmals reduziert, wenn der Petent ihn ebenfalls zum Streitgegenstand erhoben hätte. (Bekanntlich führte der Entscheid des Verwaltungsgerichtes zu einer Revision des Steuergesetzes, welches gemäss § 23 Abs. 3 Eigenleistungen an selbstgenutzten Liegenschaften das Privatvermögen bis zu 30'000 Franken pro Jahr als steuerfrei erklärte). Aufgrund meines Antrages an die Kantonale Taxationskommission wäre diese grundsätzlich bereit gewesen, in Beachtung aller Umstände, den Betrag von 31'000 Franken nochmals ganz oder teilweise zu reduzieren. Da die Standortgemeinde die Angelegenheit noch in der Optik der alten, in der Zwischenzeit revidierten, Praxis des Verwaltungsgerichtes behandelte und sich kategorisch gegen eine Reduktion des anrechenbaren Betrages für die Eigenleistung aussprach, konnte die positive Absicht der Taxationskommission aus formellen Gründen nicht in die Tat umgesetzt werden.
30. Gemeinderat, Tiefbauamt, Bauinspektorat / Privatstrasse, Entwässerung Der Petent hat sich bei mir beschwert, dass ihm für den Bau seiner Privatstrasse Auflagen aufgebürdet worden seien, die durch keine gesetzlichen Bestimmungen abgedeckt seien. Dies führte zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihm, Vertretern der Gemeinde und Mitarbeitern des Staates. Der Petent hätte insbesondere drei Querentwässerungsrinnen an der Strasse anbringen sollen. Anlässlich eines "Augenscheins", bei dem der Petent aber nicht anwesend war, gingen der kantonale Bauinspektor und ein Mitarbeiter des Tiefbauamtes und der Bauverwalter davon aus, dass die Privatstrasse mit einem Festbelag versehen wird. Unter diesen Voraussetzungen wurden als technische Auflage drei Querrinnen zur Entwässerung gefordert. Im Nachhinein gelangte ich zur Feststellung, dass die Strasse zulässigerweise ohne Festbelag gebaut werden kann und somit eine Querrinne mit Wassersammler ausreicht. Ich habe den zuständigen Instanzen empfohlen, in derartigen Situationen zur Vermeidung von Missverständnissen korrekte Augenscheine unter Beizug der betroffenen Personen durchzuführen.
31. Sanitätsdirektion / Führung des Titels "Dr. med. dent." durch eine Naturärztin Die Sanitätsdirektion verweigerte im Rahmen des Bewilligungsentscheides einer Naturärztin die Führung des bereits früher erworbenen Titels "Dr. med. dent." im Zusammenhang mit der Praxis als Naturärztin wegen Irreführung. Da die Auflage der Sanitätsdirektion nicht auf einer explizierten gesetzlichen Bestimmung beruht, wäre eine rechtliche Anfechtung nicht ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Anderseits bringt die Verwendung des Doktortitels (ohne "med. dent") im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Naturärztin diese in eine Nähe zum Arzt mit universitärem Studium, was nach § 29 Abs. 2 Bst. a des Gesundheitsgesetzes verpönt ist. Angesichts dieser Rechtslage einigten sich beide Seiten auf eine differenzierte Lösung. Sofern Patienten nicht direkt angesprochen werden, ist gegen eine Titelführung - immer der volle Titel "Dr. med. dent." - nichts einzuwenden; lediglich gegen aussen (Praxistafel) ist auf den Titel zu verzichten. | |